BGH Urteil vom 28.04.2004 – IV ZR 62/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
a) Die Monatsfrist, innerhalb deren der Erwerber einer versicherten Sache die
bestehenden Versicherungen kündigen kann (§ 70 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1
VVG), beginnt grundsätzlich mit der Erfüllung des Eigentumserwerbstatbe-
standes, im Fall des Erwerbs eines Grundstücks im Wege der Zwangsver-
steigerung mit dem Zuschlagsbeschluß.
b) Soweit der Erwerber erst später Kenntnis von der Versicherung erlangt hat
und die Kündigungsfrist erst von dieser Kenntnis an läuft (§ 70 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 VVG), genügt für den Fristbeginn die Kenntnis davon,
daß bestimmte Risiken bei einem bestimmten Versicherer gedeckt sind.
BGH, Urteil vom 28. April 2004 - IV ZR 62/03 - LG Frankfurt am Main AG Bad Vilbel
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
28. April 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frank-
furt am Main - 8. Zivilkammer - vom 11. Februar 2003
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin fordert Prämien für eine Gebäude-, Glas- und Miet-
verlustversicherung eines Wohn- und Geschäftshauses, das die Beklagte
durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 17. September 1999 er-
warb. Die sofortige Beschwerde des früheren Eigentümers gegen den
Zuschlagsbeschluß wurde am 14. Oktober 1999 zurückgewiesen.
Der frühere Eigentümer unterrichtete die Beklagte am 27. Oktober
1999 über das Bestehen von Versicherungsverträgen. Darauf bat der
Ehemann der Beklagten bei der Klägerin um nähere Informationen. Mit
Fax vom 28. Oktober 1999 teilte die Klägerin mit, welche Versicherungen
bei ihr bestanden und wie hoch die Prämien waren. Erst mit der Über-
mittlung dieses Schreibens per Post, das am 12. November 1999 eintraf,
erhielt die Beklagte auch die bereits im Fax in Bezug genommenen Ver-
sicherungspolicen. Nachdem sie am 6. Dezember 1999 Nachträge zu
den Versicherungsscheinen erhalten hatte, kündigte sie die Verträge mit
Schreiben vom 7. Dezember 1999, das am 9. Dezember 1999 bei der
Klägerin einging.
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam, weil die Monatsfrist
des § 70 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht gewahrt sei. Die Beklagte habe die für
eine Kündigung erforderliche Kenntnis jedenfalls durch das Fax vom
28. Oktober 1999 erlangt. Nach Ansicht der Beklagten ist sie erst durch
Übersendung der Policen hinreichend informiert worden, so daß die Frist
erst am 12. November 1999 in Lauf gesetzt worden sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat
ihr auf Berufung der Klägerin - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs -
stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Landgericht hält den geltend gemachten Anspruch gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 1 VVG für begründet, weil die Beklagte das Kündigungs-
recht nicht rechtzeitig innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausge-
übt habe. Erworben habe die Beklagte das Grundstück hier im Zeitpunkt
nicht darauf an, wann die Beklagte Kenntnis vom Eigentumsübergang er-
langt habe und wann der Zuschlagsbeschluß rechtskräftig geworden sei.
Allerdings bleibe das Kündigungsrecht auch länger als einen Monat nach
Erwerb bestehen, wenn der Erwerber von der Versicherung keine Kennt-
nis hatte (§ 70 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 VVG). Hier habe die Beklagte
durch das Fax vom 28. Oktober 1999 vom Bestehen der Versicherungen
Kenntnis erlangt. Sie sei danach zur Ausübung des Kündigungsrechts in
der Lage gewesen. Auf die Kenntnis des Inhalts der Versicherungsver-
träge komme es nicht an. Dem Interesse des Erwerbers an einer Prü-
fung, ob die bestehende Versicherung für ihn günstig sei oder nicht, tra-
ge die Monatsfrist für die Ausübung des Kündigungsrechts hinreichend
Rechnung. Die Beklagte habe nach Erhalt des Fax vom 28. Oktober
1999 bei der Klägerin wegen der Policen nachfragen können; dies habe
sie jedoch nicht getan.
II. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
1. a) Auf der Grundlage des insoweit übereinstimmenden Partei-
vortrags geht das Landgericht davon aus, daß die Beklagte vor Erhalt
des Fax der Klägerin vom 28. Oktober 1999 keine Kenntnis vom Beste-
hen der Versicherungen hatte, sie also nicht zu einer Kündigung in der
Lage gewesen wäre. Danach kommt es auf die von der Revision erörter-
ten Fragen, ob die Kündigungsfrist des § 70 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1
VVG schon durch den objektiven Erwerbstatbestand in Lauf gesetzt wer-
de oder aber erst durch die Kenntnis des Erwerbs beziehungsweise
- wenn der Erwerb wie hier auf einer anfechtbaren gerichtlichen Ent-
scheidung beruht - durch Kenntnis der Rechtskraft des Erwerbs, hier
nicht an. Denn die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß
war bereits am 14. Oktober 1999 zurückgewiesen worden.
b) Allerdings macht der Wortlaut des § 70 Abs. 2 Satz 2 VVG deut-
lich, daß es hinsichtlich des Eigentumsübergangs (anders als im Hinblick
auf die Versicherung) gerade nicht auf die Kenntnis des Erwerbers an-
kommt. Vielmehr erlischt das Kündigungsrecht, wenn es nicht innerhalb
eines Monats "nach dem Erwerb" ausgeübt wird; nur wenn der Erwerber
von der Versicherung keine Kenntnis hatte, bleibt es bis zum Ablauf ei-
nes Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber
von der Versicherung Kenntnis erlangt. Daß es bezüglich des Erwerbs
lediglich auf das Vorliegen der dafür bestehenden gesetzlichen Voraus-
setzungen ankommt, dient dem Interesse einer möglichst einfachen und
zuverlässigen Berechnung der Frist und damit der Rechtssicherheit (vgl.
zum Begriff der Veräußerung in § 71 Abs. 1 Satz 1 VVG BGHZ 100, 60,
61).
c) Erworben hat die Beklagte das versicherte Gebäude nach § 90
Abs. 1 ZVG durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung (vgl. OLG
Hamm NJW-RR 1992, 1121 zu § 71 Abs. 1 Satz 1 VVG). Damit ist die
Frist des § 70 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG grundsätzlich in Lauf ge-
setzt worden ohne Rücksicht darauf, daß der Zuschlag später hätte auf-
gehoben werden können (zu den Folgen für eine bereits ausgesprochene
Kündigung des Erwerbers in einem solchen Fall vgl. Bruck/Möller/Sieg,
VVG 8. Aufl. § 73 Anm. 10; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz
17. Aufl. § 90 Anm. 8.2. a.E.). Hier ist die sofortige Beschwerde gegen
den Zuschlagsbeschluß jedoch zurückgewiesen worden. Die durch den
Zuschlag in Lauf gesetzte Kündigungsfrist hat sich aber deshalb verlän-
gert, weil die Beklagte vor dem 28. Oktober 1999 keine Kenntnis vom
Bestehen der Versicherungen bei der Klägerin hatte.
2. Die Revision macht geltend, um eine ausreichend sichere
Kenntnis "von der Versicherung" im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 Halb-
satz 2 VVG zu haben, reiche es nicht aus, daß dem Erwerber das Beste-
hen eines Versicherungsvertrages bei einem bestimmten Versicherer be-
kannt sei. Im Lichte heutiger Verhältnisse und Anschauungen sollten die
§§ 69 ff. VVG verhindern, daß der Erwerber unmittelbar nach dem Er-
werb ohne Schutz gegen möglicherweise existenzbedrohende Gefahren
sei. Dieser Schutz erfordere aber nicht, ihm ein Vertragsverhältnis auf
Dauer aufzudrängen (BGHZ 111, 295, 298). Vielmehr stehe dem Erwer-
ber, soweit es nicht um Pflichtversicherungen gehe, frei, ob er das Risiko
überhaupt weiter versichern wolle, jedenfalls aber, wie das Versiche-
rungsverhältnis ausgestaltet werden solle (OLG Dresden NVersZ 2002,
472). Um dieser Entscheidungsfreiheit Rechnung zu tragen, müsse der
Erwerber über die zur Ausübung seines Kündigungsrechts notwendigen
Tatsachen hinaus die bestehenden Versicherungsverträge kennen und
einen Monat Zeit zur deren Prüfung haben.
Dem folgt der Senat nicht.
a) Schon aus dem Wortlaut des § 70 Abs. 2 VVG ist zu entneh-
men, daß mit "der Versicherung", von der der Erwerber nach Satz 2 die-
ser Vorschrift Kenntnis haben muß, damit die Kündigungsfrist in Lauf ge-
setzt wird, etwas anderes gemeint ist als das "Versicherungsverhältnis",
von dessen Kündigung in Satz 1 die Rede ist. Das Gesetz geht grund-
sätzlich von einem Beginn der Kündigungsfrist beim Erwerb der versi-
cherten Sache aus; die Frist wird lediglich für den - vom Erwerber nach-
zuweisenden - besonderen Fall verlängert, daß er beim Erwerb von der
Versicherung keine Kenntnis hatte. Auch dieser systematische Zusam-
menhang der Regelung legt den Gedanken nahe, daß mit einer "Kenntnis
der Versicherung" nicht mehr gemeint ist, als regelmäßig beim Erwerb
der Sache bekannt wird, nämlich daß bestimmte Risiken bei einem be-
stimmten Versicherer gedeckt sind. Diese Kenntnisse genügen, um das
Kündigungsrecht wahrzunehmen.
b) Darüber hinaus hat das Landgericht mit Recht darauf hingewie-
sen, daß die Frist von einem Monat dem Erwerber ausreichend Zeit läßt,
sich nach weiteren Einzelheiten der bestehenden Versicherungsverträge
zu erkundigen, auf die es ihm möglicherweise ankommt. Es mag auch
Erwerber geben, die das Risiko in Zukunft überhaupt nicht mehr versi-
chern wollen oder von vornherein anderweit bei einem Versicherer ihres
Vertrauens. Aber auch Erwerber, denen es auf einen Vergleich von Ver-
sicherungsbedingungen und Prämien ankommt, haben hierzu im allge-
meinen während der vom Gesetz eingeräumten Monatsfrist hinreichend
Gelegenheit. Danach ist es nicht gerechtfertigt, den Beginn der Monats-
frist von zusätzlichen, über die zur Ausübung des Kündigungsrechts not-
wendigen Kenntnisse hinausgehenden Anforderungen abhängig zu ma-
chen (so auch OGH VersR 1990, 551, 552; Bruck/Möller/Sieg, aaO § 70
Anm. 33; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 26. Aufl. § 70 Rdn. 4; Langheid
in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 70 Rdn. 2; a.A. BK/Dörner, § 70
Rdn. 36).
c) Im vorliegenden Fall ist die Monatsfrist also durch das Fax der
Beklagten vom 28. Oktober 1999 in Lauf gesetzt worden. Die darin in
Bezug genommenen Policen, auf die es der Beklagten ankam, trafen am
12. November 1999 per Post bei ihr ein. Mithin blieben ihr bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist noch mehr als zwei Wochen Zeit. Das reichte für ei-
ne Prüfung und Entscheidung darüber, ob die Versicherungen fortgesetzt
oder gekündigt werden sollten, aus. Es ist deshalb nicht treuwidrig, daß
sich die Klägerin gegenüber der bei ihr erst am 9. Dezember 1999 ein-
gegangenen Kündigung auf den Ablauf der dafür vom Gesetz eingeräum-
ten Frist beruft.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf