BGH Urteil vom 28.04.2004 – IV ZR 85/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 85/03
URTEIL
Verkündet am: 28. April 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB §§ 2313 Abs. 2 Satz 1, 2332 Abs. 1
Die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Aus- gleichsansprüche entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 123, 76).
Unerheblich ist, wann Ansprüche nach dem Vermögensgesetz durch Verwal- tungsbescheide festgestellt werden.
BGH, Urteil vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - OLG München LG Memmingen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,
Zivilsenate in Augsburg, vom 20. Februar 2003 aufge-
hoben und das Teil-, Grund- und Endurteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom
31. Juli 2001 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche
gemäß § 2313 BGB geltend an Leistungen nach dem Gesetz zur Rege-
lung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Die Partei-
en streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob diese Ansprü-
che verjährt sind.
Erblasser ist der Vater der Klägerin und des Beklagten zu 2) aus
erster Ehe und Ehemann der früheren Beklagten zu 1) in zweiter Ehe,
die von ihrer Tochter aus erster Ehe, der jetzigen Beklagten zu 1), beerbt
worden ist. 1956 verließ er die ehemalige DDR. Sein dort gelegener um-
fangreicher Grundbesitz wurde daraufhin enteignet. Bis zu seinem Tod
1978 lebte er in der Bundesrepublik. In seinem notariellen Testament
von 1978 setzte er die frühere Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu
Erben zu je 1/2 ein und enterbte die Klägerin. Die Erben zahlten ihr 1980
den Pflichtteil in Höhe von 1/8 nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls fest-
gestellten Nachlaß.
Nach der Wiedervereinigung beantragten die Erben Restitution des
enteigneten Grundbesitzes nach dem Vermögensgesetz. Seit 1994 wur-
den bislang 18 der betroffenen 31 Grundstücke zurückübertragen. Auf
die 1996 erhobene Klage erteilten die Beklagten nach entsprechender
rechtskräftiger Verurteilung 1998 der Klägerin Auskunft über das enteig-
nete Grundvermögen und den Stand der Restitutionsverfahren. Auf die-
ser Grundlage verlangt die Klägerin nunmehr Ausgleichszahlungen in
Höhe von 236.368,69 DM für den bereits zurückübertragenen Grundbe-
sitz sowie Feststellung der Ausgleichspflicht für noch rückzuübertragen-
de oder zu entschädigende Grundstücke.
Das Landgericht hat mit Teil-, Grund- und Endurteil den Zahlungs-
antrag dem Grunde nach und den Feststellungsantrag uneingeschränkt
zuerkannt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der
Revision verfolgen sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die pflichtteilsrechtlichen Nachabfin-
dungsansprüche gemäß § 2313 BGB nicht für verjährt, weil die Verjäh-
rung erst mit der Entstehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz
durch rechtserzeugende Akte der Verwaltung beginnen könne; das sei
hier frühestens mit der ersten Grundstücksrückübertragung 1994 der Fall
gewesen. Die Klageerhebung 1996 habe daher die dreijährige Frist des
§ 2332 Abs. 1 BGB gewahrt.
Abgesehen davon wäre diese Frist auch dann nicht abgelaufen,
gelte sie starr ab Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 3. Oktober
1990. Der Klägerin sei es nicht möglich und zugleich auch nicht zumut-
bar gewesen, die Verjährung etwa durch Erhebung einer Feststellungs-
klage zu unterbrechen, weil es ihr noch bei Klageerhebung 1996 an der
verwaltungsrechtlich fundierten Gewißheit gefehlt habe, ob das unbe-
wegliche Vermögen des Erblassers in der ehemaligen DDR nach dem
Vermögensgesetz überhaupt und insbesondere vollständig dem Nachlaß
zuzurechnen sei.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beru-
fungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die gegenständliche spe-
zielle Verjährungsproblematik einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe.
Der Senat hat die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig an-
gesehene Rechtsfrage jedoch bereits entschieden. Die Verjährung der
auf
Leistungen
nach
dem
Vermögensgesetz
bezogenen
Ausgleichsansprüche entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3
BGB beginnt mit
Inkrafttreten des Vermögensgesetzes. Die vom
Berufungsgericht und der Revisionserwiderung für ihre abweichende
Auffassung herangezogenen Gründe hat der Senat bereits bei seiner
Rechtsprechung berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
1. Nicht zu beanstanden ist die Anwendung des Erbrechts des
BGB (BGHZ 131, 22, 26 ff.). Zutreffend zieht das Berufungsgericht für
das Pflichtteilsbegehren auch § 2313 BGB analog heran, wenn der Erb-
lasser vor dem Erbfall den Grundbesitz - wie hier durch die Enteignun-
gen - endgültig verloren hatte und den Erben deswegen Vorteile auf-
grund des Vermögensgesetzes zufließen (BGHZ 123, 76, 78 ff.).
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommt es für den
Beginn der Verjährung gemäß § 2332 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des
Erbfalles und der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfü-
gung an sowie zusätzlich, wenn dem Nachlaß zuzurechnende Vermö-
genswerte erst durch eine (spätere) gesetzliche Neuregelung geschaffen
wurden, auf die Entstehung dieser neuen Ansprüche (BGHZ 123, 76,
82 f.; Urteil vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75 - FamRZ 1977,
128 f.). Bei den Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz ist maßgebli-
cher Zeitpunkt der des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Unerheblich ist
dagegen, wann ein solcher Anspruch verbindlich, wie etwa durch be-
standskräftige Verwaltungsbescheide, festgestellt wird (Nichtannahme-
Beschluß vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94 - ZEV 1996, 117 zu
OLG Oldenburg ZEV 1996, 116 f., mit zustimmender Anm. Dressler, ZEV
1996, 117 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 10. November 1976 aaO
S. 129 f.; MünchKomm/Frank, BGB 3. Aufl. § 2332 Rdn. 9 a; Staudinger/
Olshausen, BGB [1998] § 2332 Rdn. 24; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB
§ 2332 Rdn. 12).
Anders als das Berufungsgericht meint, spielt es daher keine Rol-
le, ab wann der Erbe selbst im Verwaltungsverfahren Gewißheit über
seinen Vermögenszuwachs erlangt. Denn ein zum Nachlaß gehörender
Anspruch ist nicht deswegen ungewiß (und auch nicht zweifelhaft) im
Sinne von § 2313 Abs. 2 BGB, wenn und weil die Höhe des Anspruchs
noch nicht genau feststeht. Ungewiß ist ein Anspruch vielmehr nur, wenn
nicht sicher ist, ob er überhaupt besteht oder einem anderen zusteht
(BGHZ 3, 394, 397; Senatsurteil vom 10. November 1976 aaO S. 130).
Die Ungewißheit über das Bestehen von Restitutionsansprüchen war
aber mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes beseitigt. Von die-
sem Zeitpunkt an konnten darauf bezogene Nachabfindungsansprüche
jedenfalls im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden (Senatsbe-
schluß vom 13. Dezember 1995 aaO).
Ein solches verjährungsunterbrechendes Handeln ist dem Pflicht-
teilsberechtigten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und
der Revisionserwiderung auch zuzumuten. Dafür bedarf es nicht der
verwaltungsrechtlich
fundierten Gewißheit,
inwieweit das ehemalige
Grundvermögen des Erblassers nach dem Vermögensgesetz dem Nach-
laß zuzurechnen ist. Auf die Vorstellungen und Kenntnisse des Pflicht-
teilsberechtigten vom Stande und insbesondere vom Wert des Nachlas-
ses und etwaige bei ihm bestehende Unsicherheiten über das Ausmaß
seiner Beeinträchtigungen kommt es gerade nicht an (Senatsurteile vom
25. Januar 1995 - IV ZR 134/94 - ZEV 1995, 219 unter I 1 b und
10. November 1976 aaO S. 130, jeweils m.w.N.).
Schließlich trifft auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht
zu, daß eine Feststellungsklage vor rechtsbeständigem Abschluß des
Restitutionsverfahrens scheitern würde, weil das Rechtsverhältnis erst
durch die von der Verwaltung erzeugten Rechte entstünde. Es handelt
sich vielmehr um vom Vermögensgesetz erzeugte Ansprüche (Staudin-
ger/Haas, aaO § 2313 Rdn. 31). Denn die gesetzlichen Voraussetzungen
von Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüchen stehen auch im
Hinblick auf die von der Revisionserwiderung geäußerten Zweifel bezüg-
lich der Inhaberschaft bei mehreren Antragstellern seit dem Inkrafttreten
zung § 30 VermG; vgl. auch BVerwG NJW 2002, 3489 zur sogenannten
Kettenerbausschlagung). Damit bestehen auch an einem über § 256 ZPO
feststellbaren Rechtsverhältnis keine Zweifel. Für die vom Berufungsge-
richt gesehenen Leistungsverweigerungsrechte und Ähnlichkeiten mit der
Rechtslage bei der Verfolgung unsicherer materiell-rechtlicher Ansprü-
che, die einer Feststellungsklage entgegenstehen sollen, gibt es deshalb
keine Grundlage.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf