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BGH Urteil vom 28.04.2004 – IV ZR 85/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 85/03

URTEIL

Verkündet am: 28. April 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 2313 Abs. 2 Satz 1, 2332 Abs. 1

Die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Aus- gleichsansprüche entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 123, 76).

Unerheblich ist, wann Ansprüche nach dem Vermögensgesetz durch Verwal- tungsbescheide festgestellt werden.

BGH, Urteil vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - OLG München LG Memmingen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil

des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,

Zivilsenate in Augsburg, vom 20. Februar 2003 aufge-

hoben und das Teil-, Grund- und Endurteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom

31. Juli 2001 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche

gemäß § 2313 BGB geltend an Leistungen nach dem Gesetz zur Rege-

lung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Die Partei-

en streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob diese Ansprü-

che verjährt sind.

Erblasser ist der Vater der Klägerin und des Beklagten zu 2) aus

erster Ehe und Ehemann der früheren Beklagten zu 1) in zweiter Ehe,

die von ihrer Tochter aus erster Ehe, der jetzigen Beklagten zu 1), beerbt

worden ist. 1956 verließ er die ehemalige DDR. Sein dort gelegener um-

fangreicher Grundbesitz wurde daraufhin enteignet. Bis zu seinem Tod

1978 lebte er in der Bundesrepublik. In seinem notariellen Testament

von 1978 setzte er die frühere Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu

Erben zu je 1/2 ein und enterbte die Klägerin. Die Erben zahlten ihr 1980

den Pflichtteil in Höhe von 1/8 nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls fest-

gestellten Nachlaß.

Nach der Wiedervereinigung beantragten die Erben Restitution des

enteigneten Grundbesitzes nach dem Vermögensgesetz. Seit 1994 wur-

den bislang 18 der betroffenen 31 Grundstücke zurückübertragen. Auf

die 1996 erhobene Klage erteilten die Beklagten nach entsprechender

rechtskräftiger Verurteilung 1998 der Klägerin Auskunft über das enteig-

nete Grundvermögen und den Stand der Restitutionsverfahren. Auf die-

ser Grundlage verlangt die Klägerin nunmehr Ausgleichszahlungen in

Höhe von 236.368,69 DM für den bereits zurückübertragenen Grundbe-

sitz sowie Feststellung der Ausgleichspflicht für noch rückzuübertragen-

de oder zu entschädigende Grundstücke.

Das Landgericht hat mit Teil-, Grund- und Endurteil den Zahlungs-

antrag dem Grunde nach und den Feststellungsantrag uneingeschränkt

zuerkannt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der

Revision verfolgen sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hält die pflichtteilsrechtlichen Nachabfin-

dungsansprüche gemäß § 2313 BGB nicht für verjährt, weil die Verjäh-

rung erst mit der Entstehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz

durch rechtserzeugende Akte der Verwaltung beginnen könne; das sei

hier frühestens mit der ersten Grundstücksrückübertragung 1994 der Fall

gewesen. Die Klageerhebung 1996 habe daher die dreijährige Frist des

Abgesehen davon wäre diese Frist auch dann nicht abgelaufen,

gelte sie starr ab Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 3. Oktober

1990. Der Klägerin sei es nicht möglich und zugleich auch nicht zumut-

bar gewesen, die Verjährung etwa durch Erhebung einer Feststellungs-

klage zu unterbrechen, weil es ihr noch bei Klageerhebung 1996 an der

verwaltungsrechtlich fundierten Gewißheit gefehlt habe, ob das unbe-

wegliche Vermögen des Erblassers in der ehemaligen DDR nach dem

Vermögensgesetz überhaupt und insbesondere vollständig dem Nachlaß

zuzurechnen sei.

II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beru-

fungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die gegenständliche spe-

zielle Verjährungsproblematik einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe.

Der Senat hat die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig an-

gesehene Rechtsfrage jedoch bereits entschieden. Die Verjährung der

auf

Leistungen

nach

dem

Vermögensgesetz

bezogenen

Ausgleichsansprüche entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3

BGB beginnt mit

Inkrafttreten des Vermögensgesetzes. Die vom

Berufungsgericht und der Revisionserwiderung für ihre abweichende

Auffassung herangezogenen Gründe hat der Senat bereits bei seiner

Rechtsprechung berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.

1. Nicht zu beanstanden ist die Anwendung des Erbrechts des

BGB (BGHZ 131, 22, 26 ff.). Zutreffend zieht das Berufungsgericht für

das Pflichtteilsbegehren auch § 2313 BGB analog heran, wenn der Erb-

lasser vor dem Erbfall den Grundbesitz - wie hier durch die Enteignun-

gen - endgültig verloren hatte und den Erben deswegen Vorteile auf-

grund des Vermögensgesetzes zufließen (BGHZ 123, 76, 78 ff.).

2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommt es für den

Beginn der Verjährung gemäß § 2332 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des

Erbfalles und der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfü-

gung an sowie zusätzlich, wenn dem Nachlaß zuzurechnende Vermö-

genswerte erst durch eine (spätere) gesetzliche Neuregelung geschaffen

wurden, auf die Entstehung dieser neuen Ansprüche (BGHZ 123, 76,

82 f.; Urteil vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75 - FamRZ 1977,

128 f.). Bei den Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz ist maßgebli-

cher Zeitpunkt der des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Unerheblich ist

dagegen, wann ein solcher Anspruch verbindlich, wie etwa durch be-

standskräftige Verwaltungsbescheide, festgestellt wird (Nichtannahme-

Beschluß vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94 - ZEV 1996, 117 zu

OLG Oldenburg ZEV 1996, 116 f., mit zustimmender Anm. Dressler, ZEV

1996, 117 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 10. November 1976 aaO

S. 129 f.; MünchKomm/Frank, BGB 3. Aufl. § 2332 Rdn. 9 a; Staudinger/

Olshausen, BGB [1998] § 2332 Rdn. 24; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB

§ 2332 Rdn. 12).

Anders als das Berufungsgericht meint, spielt es daher keine Rol-

le, ab wann der Erbe selbst im Verwaltungsverfahren Gewißheit über

seinen Vermögenszuwachs erlangt. Denn ein zum Nachlaß gehörender

Anspruch ist nicht deswegen ungewiß (und auch nicht zweifelhaft) im

Sinne von § 2313 Abs. 2 BGB, wenn und weil die Höhe des Anspruchs

noch nicht genau feststeht. Ungewiß ist ein Anspruch vielmehr nur, wenn

nicht sicher ist, ob er überhaupt besteht oder einem anderen zusteht

(BGHZ 3, 394, 397; Senatsurteil vom 10. November 1976 aaO S. 130).

Die Ungewißheit über das Bestehen von Restitutionsansprüchen war

aber mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes beseitigt. Von die-

sem Zeitpunkt an konnten darauf bezogene Nachabfindungsansprüche

jedenfalls im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden (Senatsbe-

schluß vom 13. Dezember 1995 aaO).

Ein solches verjährungsunterbrechendes Handeln ist dem Pflicht-

teilsberechtigten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und

der Revisionserwiderung auch zuzumuten. Dafür bedarf es nicht der

verwaltungsrechtlich

fundierten Gewißheit,

inwieweit das ehemalige

Grundvermögen des Erblassers nach dem Vermögensgesetz dem Nach-

laß zuzurechnen ist. Auf die Vorstellungen und Kenntnisse des Pflicht-

teilsberechtigten vom Stande und insbesondere vom Wert des Nachlas-

ses und etwaige bei ihm bestehende Unsicherheiten über das Ausmaß

seiner Beeinträchtigungen kommt es gerade nicht an (Senatsurteile vom

25. Januar 1995 - IV ZR 134/94 - ZEV 1995, 219 unter I 1 b und

10. November 1976 aaO S. 130, jeweils m.w.N.).

Schließlich trifft auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht

zu, daß eine Feststellungsklage vor rechtsbeständigem Abschluß des

Restitutionsverfahrens scheitern würde, weil das Rechtsverhältnis erst

durch die von der Verwaltung erzeugten Rechte entstünde. Es handelt

sich vielmehr um vom Vermögensgesetz erzeugte Ansprüche (Staudin-

ger/Haas, aaO § 2313 Rdn. 31). Denn die gesetzlichen Voraussetzungen

von Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüchen stehen auch im

Hinblick auf die von der Revisionserwiderung geäußerten Zweifel bezüg-

lich der Inhaberschaft bei mehreren Antragstellern seit dem Inkrafttreten

des Vermögensgesetzes fest (§§ 2, 3, 9 VermG; zur Anspruchsdurchset-

zung § 30 VermG; vgl. auch BVerwG NJW 2002, 3489 zur sogenannten

Kettenerbausschlagung). Damit bestehen auch an einem über § 256 ZPO

feststellbaren Rechtsverhältnis keine Zweifel. Für die vom Berufungsge-

richt gesehenen Leistungsverweigerungsrechte und Ähnlichkeiten mit der

Rechtslage bei der Verfolgung unsicherer materiell-rechtlicher Ansprü-

che, die einer Feststellungsklage entgegenstehen sollen, gibt es deshalb

keine Grundlage.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf