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BGH Urteil vom 16.03.2005 – IV ZR 246/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. März 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB § 2174; BGB 1900 § 275 Abs. 1 sowie §§ 195, 281

1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im Westen lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das Grundstück gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war.

2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a.F., der mit Inkrafttreten

des Vermögensgesetzes entstanden ist.

BGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03 - Brandenburgisches OLG LG Potsdam

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom

23. Februar 2005

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Oktober

2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Kläger sind als Erbeserben ihres Vaters Mitglied einer Erben-

gemeinschaft nach dem väterlichen Großvater, der 1947 in Potsdam ge-

storben ist. Die Erbanteile der übrigen Miterben nach dem Großvater

sind auf die Kläger sowie auf den nicht mit den Klägern verwandten Be-

klagten übergegangen, der Erbeserbe der pflegebedürftigen der beiden

Schwestern des Vaters der Kläger geworden ist. Zum Nachlaß des

Großvaters gehörten zwei Mehrfamilienhäuser in Potsdam, für die die

Parteien nach Rückübertragung durch das Amt für offene Vermögensfra-

gen in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind.

Mit der Klage wird die Auflassung des dem Beklagten zustehenden Ei-

gentumsanteils an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft aus

§§ 2174, 281 BGB a.F. geltend gemacht.

Der Großvater der Kläger hatte in einem eigenhändigen Testament

seiner Ehefrau, seinen Töchtern sowie einer Pflegerin Wohn- und Nut-

zungsrechte an Haus und Garten zugedacht, seinem Sohn, dem Vater

der Kläger, aber sämtlichen Grundbesitz "zu eigen" überlassen. Er sollte

dessen Reineinnahmen mit seiner Mutter und seinen Schwestern teilen,

die Häuser erhalten sowie den Grund und Boden niemals verkleinern,

sondern eher vergrößern. Abschließend heißt es: "Ich will keinen be-

nachteiligen, aber ich möchte auch, daß die Familie ... Tradition und

Wohlstand sichert u. wahrt!"

Das Amtsgericht wies 1947 durch Erbschein den Vater der Kläger

sowie dessen Mutter und dessen beide Schwestern als Erben nach dem

Großvater zu je einem Viertel aus. Da der Vater der Kläger und eine der

Schwestern schon beim Erbfall im Westen lebten, wurden deren Anteile

an dem Grundbesitz in Potsdam aufgrund von § 6 der Verordnung zur

Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. der DDR

S. 615; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Bd. 2

Stand Juli 2004 Anh. I 4) in die vorläufige Verwaltung der Organe der

Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Verwalter wurde der

VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Potsdam. Die Großmutter siedel-

te 1961 in die Bundesrepublik über, wo sie 1964 starb. Die pflegebedürf-

tige Schwester zog im Jahre 1974 von Potsdam an den Chiemsee und

verstarb dort 1990. Im Jahre 1984 wurden die Grundstücke gemäß § 14

Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. der DDR S. 965) in Verbin-

dung mit § 9 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. der

DDR I S. 257) in Volkseigentum überführt. Der Vater der Kläger, der das

Verfahren auf Rückerstattung des Grundbesitzes eingeleitet hat, starb

1992.

Der Beklagte beruft sich unter anderem auf die Einrede der Verjäh-

rung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht

hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht legt seiner Auslegung des Testaments die

übereinstimmende Ansicht der Parteien zugrunde, daß der Erblasser den

Vater der Kläger nicht zum Alleinerben bestimmt habe, sondern die Erb-

folge im Erbschein zutreffend wiedergegeben worden sei. Da der Erblas-

ser den Vater des Klägers aber wertmäßig habe begünstigen wollen, lie-

ge ein Vorausvermächtnis zu dessen Gunsten vor. Die Erfüllung dieses

Vorausvermächtnisses sei den Miterbinnen jedoch infolge der bereits am

18. Juli 1952 in der DDR in Kraft getretenen Verordnung zur Sicherung

von Vermögenswerten nachträglich unmöglich geworden, spätestens

aber durch die Überführung des Grundbesitzes in Volkseigentum im Jah-

re 1984. Durch dessen Restitution auf der Grundlage des Vermögensge-

setzes hätten die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Großvater

Ersatz erlangt. Den Klägern als Erbeserben ihres Vaters stehe deshalb

ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. zu. Die Verjährung dieses Anspruchs

habe erst mit Erlaß des Vermögensgesetzes begonnen und sei bei Kla-

geerhebung im Jahre 2002 noch nicht abgelaufen. Zumindest sei die

Verjährung seit Inkrafttreten der Vermögenssicherungsverordnung am

18. Juli 1952 bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes gehemmt

gewesen.

II. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Den Klägern steht der gel-

tend gemachte Anspruch zu.

1. Der Auslegung des Testaments hat das Berufungsgericht mit

Recht das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner vor Inkrafttreten des Zivilge-

setzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 geltenden Fassung zugrunde ge-

legt (vgl. § 8 EGZBG; BGHZ 124, 270, 272 ff.). Davon geht auch die Re-

vision aus und rügt, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, daß das

Testament wie folgt ergänzend auszulegen sei: Sinn des Vorausver-

mächtnisses zugunsten des Vaters der Kläger sei nämlich nach dem

Wortlaut des Testamentes, daß dieser die Gebäude nicht in eigenem In-

teresse, sondern im Interesse der Familie verwaltete, um Einnahmen zu

erwirtschaften und den Besitz zu erhalten. Nach Krieg und Gefangen-

schaft habe sich der Vater der Kläger im Westen niedergelassen und ei-

nen Vertriebenenausweis erhalten; eine Einreise in die damalige Ostzo-

ne und später in die DDR sei ihm nicht möglich gewesen. Der Erblasser

hätte, wenn er diese Entwicklung vorausgesehen hätte, die Grundstücke

nicht allein seinem Sohn zugedacht, sondern allen Miterben, da er aus-

drücklich niemanden habe benachteiligen wollen.

Der Schlußsatz des Testaments betont indessen neben der Ab-

sicht, niemanden zu benachteiligen, gerade die Erhaltung von Tradition

und Wohlstand. Das spricht dafür, daß der Erblasser seinen Sohn schon

deshalb bevorzugt hat, weil er den Namen des Erblassers fortführte und

an die nächste Generation weitergeben konnte. Daß er unter den

schwierigen Nachkriegsverhältnissen nicht ohne weiteres für die Erhal-

tung und Mehrung des Immobilienbesitzes würde sorgen können, dürfte

dem Erblasser bei Errichtung des Testaments im Januar 1946 klar gewe-

sen sein, mußte aus seiner Sicht aber nichts daran ändern, daß für diese

Aufgabe, wenn sie überhaupt zu erfüllen war, unter seinen Abkömmlin-

gen nur der Sohn in Betracht kam. Die Auslegung des Tatrichters erweist

sich danach als zumindest vertretbar und rechtsfehlerfrei; sie ist deshalb

für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGHZ 121, 357, 363).

2. Die Erfüllung des Anspruchs des Vaters der Kläger auf das Vor-

ausvermächtnis aus § 2174 BGB ist jedoch infolge der sogenannten vor-

läufigen Verwaltung des Grundbesitzes durch Organe der DDR auf der

Grundlage der Vermögenssicherungsverordnung nachträglich unmöglich

geworden; dadurch ist der Anspruch erloschen (§ 275 BGB a.F.; für das

Bestehen der vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechte blieb auch

nach dem 1. Januar 1976 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht

maßgebend, § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB).

a) Allerdings liegt Unmöglichkeit nicht schon dann vor, wenn der

Schuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn

auch keinen Anspruch hat; vielmehr muß feststehen, daß der Schuldner

die Verfügungsmacht auch nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des

geltend gemachten Anspruchs nicht auf die Sache einwirken kann

(BGHZ 141, 179, 181 f.). Das kommt jedoch nicht nur in Betracht, wenn

der geschuldete Gegenstand in der DDR in Volkseigentum überführt

wurde (dazu vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 -

DtZ 1996, 26 unter II 2 g). Auch das Inkrafttreten der Verordnung über

den Verkehr mit Grundstücken vom 11. Januar 1963 (DDR-GVVO;

GBl. DDR II S. 159) führte in Fällen, bei denen eine Genehmigung im

Hinblick auf Aufenthaltsort und Beruf des Gläubigers im Westen zwin-

gend zu versagen war, zur nachträglichen Unmöglichkeit der Pflicht zur

Eigentumsverschaffung (BGH, Urteil vom 25. März 1994 - V ZR 171/92 -

DtZ 1994, 247 unter II 2 b und 3). Schon wenn die Erteilung einer zur Er-

füllung notwendigen Genehmigung völlig unwahrscheinlich geworden ist

und den Parteien nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden

kann, um eine Genehmigung nachzusuchen, tritt eine von keiner Partei

zu vertretende Unmöglichkeit ein (BGHZ 76, 242, 248; Urteil vom

25. März 1994 aaO unter II 2 a). Nach den in der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ist ein an sich zeitweiliges

Erfüllungshindernis - wie der Ausbruch eines Krieges oder innerer Unru-

hen, wenn deren Ende nicht absehbar ist - einem dauernden gleich zu

achten, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorüberge-

hende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertrags-

gegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwä-

gung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht

zugemutet werden kann; dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis

zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach

dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses zu beurteilen (BGHZ 83,

197, 200 f.).

b) Mit dem Inkrafttreten der Vermögenssicherungsverordnung am

18. Juli 1952 wurde nach deren § 6 das gesamte, in der DDR befindliche

Vermögen des Vaters der Kläger und seiner ebenfalls bereits im Westen

wohnenden Schwester in eine sogenannte vorläufige Verwaltung der Or-

gane der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Für die

Durchführung dieser Bestimmung galten Richtlinien für die Räte der

Städte und Gemeinden (vom 1. September 1952, vgl. Fieberg/Reichen-

bach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/3); darin war festgelegt, wer

vorläufiger Verwalter wurde und wie die vorläufige Verwaltung, insbe-

sondere im Hinblick auf Mietwohngrundstücke und Wohnraum auszu-

üben war. In einer Rundverfügung des Ministeriums der Justiz (Nr. 9/53

vom 15. April 1953, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO

Anh. I 4/4) wurde insbesondere bestimmt, daß für Ansprüche der früher

Berechtigten der Rechtsweg unzulässig sei, weil die vorläufige Verwal-

tung (etwa gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung) die Gerich-

te binde (vgl. II a der Rundverfügung); Verfügungen und Prozeßhandlun-

gen konnten nur noch durch den vorläufigen Verwalter vorgenommen

werden (III 2, vgl. auch § 6 - Handbuch für die örtlichen Staatsorgane un-

ter 1.3, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6).

Ein Anspruch auf Aufhebung der vorläufigen Verwaltung bestand nach

Ziff. I 5 einer Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenhei-

ten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und

westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden

vom 5. August 1953

(Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,

aaO Anh. I 4/5) nur, wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz oder ständi-

gen Aufenthalt in das Gebiet der DDR oder in den demokratischen Sek-

tor von Groß-Berlin verlegte oder die vorläufig verwalteten Vermögens-

werte durch Genehmigung eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs in das Ei-

gentum eines Bürgers der DDR oder des demokratischen Sektors von

Groß-Berlin übergegangen waren. Dem "westberliner oder westdeut-

schen Eigentümer" stand ein Anspruch auf Aufhebung ausdrücklich auch

in Härtefällen nicht zu (vgl. dazu auch § 6 - Handbuch für die örtlichen

Staatsorgane, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I

4/6 unter Ziff. 13.6.1).

Die Vermögenssicherungsverordnung wurde zwar am 11. Juni

1953 gemäß § 2 der Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen

Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-

Berlin zurückkehrenden Personen (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/

Neuhaus aaO Anh. I 6) außer Kraft gesetzt. In der Richtlinie des Staats-

sekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von

Vermögenswerten westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die

Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 (Fieberg/Reichen-

bach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/5) wird aber unter I 1 be-

stimmt, daß die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermö-

genswerten vom 17. Juli 1952 auf die bereits in Verwaltung genomme-

nen Vermögenswerte westberliner oder westdeutscher Eigentümer kei-

nen Einfluß habe; nach I 2 dieser Richtlinie sollten sogar Vermögenswer-

te, die vor dem 11. Juni 1953 in vorläufige Verwaltung hätten übernom-

men werden müssen, nacherfaßt werden. Daraus zieht das Berufungsge-

richt mit Recht den von den Parteien nicht angegriffenen Schluß, daß

damit die staatliche Verwaltung den vorläufigen Charakter jedenfalls ver-

loren habe (so auch Nentwig/Nethe in Fieberg/Reichenbach/Messer-

schmidt/Neuhaus, aaO § 11 VermG Rdn. 11). In dem später erschiene-

nen Handbuch zu § 6 für die örtlichen Staatsorgane (Fieberg/Reichen-

bach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6) heißt es einleitend zu den

politischen Grundlagen, "das politische und wirtschaftspolitische Verhal-

ten der Regierung der BRD und des Senats von Westberlin sowie von

Bürgern und Einrichtungen habe die Regierung der DDR veranlaßt, das

in der DDR befindliche Vermögen in staatliche Verwaltung zu nehmen

…"; "wegen der langen Zeitdauer, die durch das gleiche Verhalten der

Regierung der BRD und des Senats von Westberlin verursacht wurde,

habe die staatliche Verwaltung den Charakter ihrer Vorläufigkeit verlo-

ren".

c) Der Anspruch des Vaters der Kläger aus § 2174 BGB konnte

aufgrund der dargestellten Rechtsfolgen der Vermögenssicherungsver-

ordnung vom 17. Juli 1952 in der DDR nicht mehr gegenüber den Miter-

ben nach dem Großvater erfüllt werden. Jedenfalls nachdem auch das

Außerkraftsetzen der Vermögenssicherungsverordnung durch die Ver-

ordnung vom 11. Juni 1953 nichts am Fortbestehen der staatlichen Ver-

waltung des Vermögens von Deutschen änderte, die ihren Wohnsitz da-

mals bereits im Westen hatten, muß die Erfüllung des Anspruchs aus

§ 2174 BGB als auf Dauer unmöglich angesehen werden. Mit einer

grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse konnte nicht ge-

rechnet werden. Dem Vater des Klägers konnte auch nicht zugemutet

werden, in die DDR zu übersiedeln; eine zumutbare Aussicht, den An-

spruch aus § 2174 BGB gegen ein angemessenes Entgelt an einen Bür-

ger der DDR abzutreten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die in Potsdam

gebliebene, pflegebedürftige Schwester des Vaters der Kläger überließ

im Jahre 1969 auch ihren Miteigentumsanteil durch Privatvollmacht der

staatlichen Verwaltung und verließ die DDR 1974.

3. Die unter staatliche Verwaltung der DDR gekommenen und

1984 in Volkseigentum überführten Grundstücke sind 1999 auf der

Grundlage des Vermögensgesetzes an die aus den Parteien bestehende

Erbengemeinschaft zurückübertragen worden. Damit haben die Miterben

in Zusammenhang mit den Umständen, die ihre Verpflichtung zur Erfül-

lung des Vorausvermächtnisanspruchs des Vaters der Kläger unmöglich

gemacht haben, einen Ersatzgegenstand erlangt (näher zur Kausalität

vgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 - unter 3 b). Dieser

Ersatzgegenstand ist zwar mit dem Gegenstand, dessen Leistung un-

möglich geworden war, tatsächlich weitgehend identisch. Das ändert je-

doch rechtlich nichts daran, daß den Klägern als Erben ihres Vaters ein

Anspruch aus § 281 BGB a.F. auf Auflassung dieses Grundvermögens

zusteht (vgl. BGHZ 123, 76, 79; BGH, Urteil vom 19. September 1995

- VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 g; KG ZEV 1999, 494, 495 f. so-

wie den dazu ergangenen Nichtannahmebeschluß des Senats vom

9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 = BGHR BGB § 2174 Ver-

jährung 1).

4. Der Anspruch aus § 281 BGB a.F. ist auch nicht verjährt.

a) Wenn es um den Ersatz für eine unmöglich gewordene Leistung

aufgrund einer Restitution nach dem Vermögensgesetz geht, beginnt die

Verjährung des Anspruchs aus § 281 BGB a.F. mit Inkrafttreten des Ver-

mögensgesetzes (BGH, Urteil vom 19. September 1995 aaO unter II 2 i

aa; Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 aaO; vgl. Senatsurteil vom

28. April 2004 - IV ZR 85/03 - ZEV 2004, 377 unter II 2). Dafür spricht

der Zweck des Vermögensgesetzes, einen Ausgleich für entzogene Ver-

mögenswerte zu schaffen (Küpper, VIZ 2000, 195, 197 unter Hinweis auf

BGHZ 123, 76, 82 f.).

b) Fraglich könnte sein, ob ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. noch

in Betracht kommt, wenn der ursprüngliche Anspruch - hier aus § 2174

BGB - bei Eintritt der Unmöglichkeit bereits verjährt war (dazu Küpper,

aaO; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - ZIP 2004, 2345

unter B II 2 c). Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Der An-

spruch aus § 2174 BGB entstand mit dem Erbfall im Jahre 1947 und ver-

jährte nach § 195 BGB a.F. im Jahre 1977. Daran hat sich durch das In-

krafttreten des Zivilgesetzbuchs gemäß § 11 Abs. 1 EGZGB nichts geän-

dert, weil die seit 1. Januar 1976 aufgrund des § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

geltende Verjährungsfrist von zwei Jahren später abgelaufen wäre. Im

Jahre 1977 war der Anspruch aus § 2174 BGB indessen bereits nach

§ 275 BGB a.F. erloschen. Tritt Unmöglichkeit in noch unverjährter Zeit

ein - wie hier -, hat der Schuldner jedenfalls keinen Anlaß, darauf zu ver-

trauen, daß er den geschuldeten Gegenstand behalten könne (so auch

Küpper, aaO).

c) Die Revision macht weiter geltend, jedenfalls sei es mit der

Funktion der Verjährungsvorschriften, Rechtsfrieden zu stiften, nicht ver-

einbar, wenn ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auch auf ein Surrogat

zugebilligt werde, das erst lange nach Ablauf der 30jährigen Verjährung

des ursprünglichen Leistungsanspruchs - hier im Jahre 1977 - entstan-

den sei. Mit dieser Auffassung versucht die Revision die für den ur-

sprünglichen Anspruch geltende Verjährungsfrist auch auf den Surrogat-

anspruch zu erstrecken. Als selbständiger Anspruch ist der Beginn sei-

ner Verjährung jedoch im Hinblick auf § 198 Satz 1 BGB a.F. (ebenso

wie bei anderen Sekundäransprüchen auch) vom Beginn der Verjährung

des Primäranspruchs unabhängig (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom

10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86 - NJW-RR 1988, 902 unter 4; BGHZ

142, 36, 44). Der Senat hat die von der Revision vertretene Auffassung

in seinem Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 (aaO) auch im Hin-

blick auf den in der Vorschrift des § 2162 BGB zum Ausdruck kommen-

den Rechtsgedanken zurückgewiesen.

d) Schließlich meint die Revision, auch wenn die Verjährung des

Anspruchs auf das Surrogat erst mit Inkrafttreten des Vermögensgeset-

zes begonnen habe, sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 474

Abs. 1 Nr. 2 ZGB bei Erhebung der Klage im März 2002 längst abgelau-

fen gewesen. Daran ist richtig, daß das Vermögensgesetz in der DDR

bereits am 29. September 1990 in Kraft getreten ist (vgl. BGHZ 131, 22,

30). Die Verjährung des Anspruchs auf das Surrogat (vgl. § 91 ZGB)

richtete sich jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 nach dem Bürgerlichen

Gesetzbuch (Art. 231 § 6 EGBGB) und betrug nach dessen § 195 a.F.

30 Jahre (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1996 - IV ZR 366/94 - DtZ

1996, 207 = ZIP 1996, 850 jeweils unter I 2). Diese Frist war - auch unter

Berücksichtigung von Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB - bei Klageer-

hebung im März 2002 noch nicht verstrichen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf