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BGH Beschluss vom 29.04.2004 – I ZA 2/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in Sachen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Der Antrag der Markeninhaberin, ihr Prozeßkostenhilfe für die
Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den
am 14. Januar 2004 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des
25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts zu
bewilligen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte
Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Es ist
keiner der Gründe ersichtlich, die die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde eröffnen (§ 83 Abs. 3 MarkenG).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann