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BGH Beschluss vom 29.04.2004 – I ZA 2/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZA 2/04

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Der Antrag der Markeninhaberin, ihr Prozeßkostenhilfe für die

Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den

am 14. Januar 2004 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des

25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts zu

bewilligen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte

Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Es ist

keiner der Gründe ersichtlich, die die zulassungsfreie

Rechtsbeschwerde eröffnen (§ 83 Abs. 3 MarkenG).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann