BGH Beschluss vom 29.04.2004 – I ZB 17/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 10 652.5
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des
33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 6. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin hat mit der am 16. Februar 2001 eingereichten Anmel-
dung die Eintragung des Zeichens
FörderRente
als Wortmarke für die Dienstleistung "Versicherungswesen" beantragt. Die Mar-
kenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (nicht zugelassenen)
Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt und
geltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen.
II. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, die angemel-
dete Marke sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausge-
schlossen. Es hat ausgeführt:
Das Wort "Förderrente", von dem die Anmeldemarke nur in der Schreib-
weise unwesentlich abweiche, sei neben dem Begriff "Riester-Rente" eine der
beiden gängigen Sachbezeichnungen für die nach dem Altersvermögensgesetz
geförderte Rente. Es sei unzutreffend, daß das Wort "Förderrente" sprachlich
zur Bezeichnung einer Rente ungeeignet sei, die nicht - jedenfalls nicht unmit-
telbar - selbst gefördert werde, sondern bei der die (privaten) Ansparleistungen
staatlich gefördert würden. Bei der Bildung neuer Sachbegriffe neige der Ver-
kehr zu griffigen Bezeichnungen. Bei nicht analysierender Betrachtungsweise
entspreche die angemeldete Marke Begriffen wie "Fördergebiet", "Förderland",
"Förderklasse", "Förderleistung" oder "Förderkreis", bei denen ebenfalls nicht
auf den ersten Blick deutlich werde, wer oder was gefördert werde.
Der Begriff "Förderrente" werde im Verkehr neben dem Wort "Riester-
Rente" als eine der beiden Hauptbezeichnungen für diese Art der geförderten
Altersvorsorge umfangreich verwendet, teils synonym mit "Riester-Rente", teils
oberbegrifflich. Der Annahme, es handele sich um eine Sachbezeichnung, ste-
he nicht der Umstand entgegen, daß der Begriff in Angeboten und in der Be-
richterstattung der Medien häufig erläutert werde. Dies sei bei einem solchen
neuen und komplexen Gegenstand selbstverständlich, zumal sich noch keine
einheitliche Bezeichnungsweise herausgebildet habe. Nur Sachbegriffe, nicht
auch Phantasiebezeichnungen könnten hinsichtlich ihres sachlichen Bedeu-
tungsgehalts erläutert werden.
Das Vorbringen der Anmelderin, daß sie den angemeldeten Begriff be-
kanntgemacht habe und dieser von Wettbewerbern aufgegriffen worden sei,
rechtfertige keine andere Beurteilung. Maßgebend für die Beurteilung der
Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke sei der Zeitpunkt der Eintragung
bzw. der Entscheidung über die Eintragung. Sollte der Verkehr den angemelde-
ten Begriff früher nur als Hinweis auf die Anmelderin oder mit ihr in Lizenzver-
bund stehende Unternehmen aufgefaßt haben, so sprächen die ermittelten tat-
sächlichen Anhaltspunkte nunmehr für das Gegenteil.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weise im übrigen auch
nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da
sie nur den wirtschaftlichen Gegenstand beschreibe, auf den die angemeldeten
Versicherungsleistungen gerichtet seien. Die Großschreibung eines Buchsta-
bens betone als werbeübliche Schreibweise nur den Charakter der Marke als
einer aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Gesamtbezeichnung.
III. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne
Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, weil die Anmelderin im Ge-
setz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfah-
rensmängel konkret rügt (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 36/00, GRUR
2003, 901, 902 = WRP 2003, 1233 - MAZ).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die gerügten
Verfahrensmängel nicht gegeben sind.
a) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin
nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-
rens, daß sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung
zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und daß das
Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE
86, 133, 144).
Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe Vorbringen
nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen, wonach
die Anmelderin die angemeldete Marke "FörderRente" in einer beispiellosen
Werbekampagne in Deutschland flächendeckend bekanntgemacht und im Ver-
kehr durchgesetzt habe (§ 8 Abs. 3 MarkenG).
Diese Rüge greift nicht durch. Das Bundespatentgericht hat dieses Vor-
bringen der Anmelderin nicht nur in seinen Entscheidungsgründen angeführt,
sondern auch abgewogen. Es hat die Richtigkeit der Behauptung der Anmelde-
rin als nicht entscheidungserheblich offengelassen, weil die angemeldete Marke
jedenfalls nunmehr eine reine Sachbezeichnung sei.
b) Die Rüge der Anmelderin, der Beschluß sei nicht mit Gründen verse-
hen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), greift ebenfalls nicht durch.
aa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Bundespatentgericht ha-
be bei der Begründung seiner Beschwerdeentscheidung das Vorbringen der
Anmelderin zur Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke übergangen.
Das trifft jedoch, wie vorstehend dargelegt ist, nicht zu.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Begründung der Be-
schwerdeentscheidung zum Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch nicht unverständlich oder widersprüchlich. Die
Feststellung des Bundespatentgerichts, bei der Bezeichnung der nach dem Al-
tersvermögensgesetz geförderten Altersvorsorge habe sich noch keine einheit-
liche Terminologie herausgebildet, steht nicht im Widerspruch zu der Feststel-
lung, daß der Begriff "Förderrente" im Verkehr neben "Riester-Rente" als eine
der beiden Hauptbezeichnungen für diese Art der Altersvorsorge umfangreich
verwendet werde. Sachbezeichnungen werden vielfach auch in Abwandlungen
verwendet. Dementsprechend hat das Bundespatentgericht seine Feststellung,
es gebe noch keine einheitliche Terminologie, damit begründet, daß sich neben
dem Begriff
"Förderrente"
teilweise auch Mischbegriffe wie
"Förder-
(Riester)Rente" oder "Riester-Förderrente" fänden.
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Ausfüh-
rungen, mit denen das Bundespatentgericht dargelegt hat, daß der angemelde-
ten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG), nicht widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar.
Das Bundespatentgericht hat zwar festgestellt, daß es neben dem gän-
gigen Sachbegriff "Förderrente" auch andere Sachbezeichnungen für diese Art
der staatlich geförderten Altersvorsorge gebe. Dies steht aber nicht in Wider-
spruch zu der Feststellung, das Wort "Förderrente" sei neben "Riester-Rente"
eine der beiden gängigen Sachbezeichnungen. Für ein und dieselbe Sache
können im Verkehr ohne weiteres verschiedene Sachbezeichnungen benutzt
werden.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin zu-
rückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann