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BGH Beschluss vom 29.04.2004 – I ZR 251/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzen-

den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,

Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilse-

nat, vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache

weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die

Klägerin vertreibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon

seit Anfang der 70-er Jahre Salatsoßen unter der Bezeichnung "Salatfix".

Sie hatte deshalb ein eigenes berechtigtes Interesse daran, für diese

Bezeichnung durch eine eingetragene Marke Schutz zu erlangen (vgl.

dazu auch BGH, Beschl. v. 30.10.2003 – I ZB 9/01, Umdruck S. 8 f.

– S100). Die Klägerin handelt deshalb nicht treuwidrig, wenn sie gegen

die Beklagte Rechte aus der Marke "Salatfix", von deren Bestand bei der

revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist, geltend macht. Dies gilt

ungeachtet des Umstands, daß die Beklagte an ihrem Zeichen einen

schutzwürdigen Besitzstand erwerben konnte, obwohl dieses Zeichen

jedenfalls nach der bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden

Rechtslage von einer Eintragung ausgeschlossen war (vgl. dazu auch

BGH, Beschl. v. 30.10.2003 – I ZB 9/01, Umdruck S. 9 f. – S100). Von

einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 150.000 €

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann