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BGH Beschluss vom 29.04.2004 – I ZR 251/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilse-
nat, vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
Klägerin vertreibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon
seit Anfang der 70-er Jahre Salatsoßen unter der Bezeichnung "Salatfix".
Sie hatte deshalb ein eigenes berechtigtes Interesse daran, für diese
Bezeichnung durch eine eingetragene Marke Schutz zu erlangen (vgl.
dazu auch BGH, Beschl. v. 30.10.2003 – I ZB 9/01, Umdruck S. 8 f.
– S100). Die Klägerin handelt deshalb nicht treuwidrig, wenn sie gegen
die Beklagte Rechte aus der Marke "Salatfix", von deren Bestand bei der
revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist, geltend macht. Dies gilt
ungeachtet des Umstands, daß die Beklagte an ihrem Zeichen einen
schutzwürdigen Besitzstand erwerben konnte, obwohl dieses Zeichen
jedenfalls nach der bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden
Rechtslage von einer Eintragung ausgeschlossen war (vgl. dazu auch
BGH, Beschl. v. 30.10.2003 – I ZB 9/01, Umdruck S. 9 f. – S100). Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 150.000 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann