BGH Urteil vom 29.04.2004 – III ZR 235/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 26. Juni 2003 - 19 U 361/03 - wird mit folgender
Klarstellung zurückgewiesen: Die Berufung ist unter der Maßgabe
zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 22.205,85 €
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforder-
lich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage Stellung genom-
men, obgleich es von ihrer Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. z.B.: BGHZ
11, 222, 223; BAGE 19, 146, 149 f; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rn. 46;
Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., § 93 Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold,
und Zöller/Vollkommer aaO, vor § 322 Rn. 43). Die Feststellungen zur
Unbegründetheit sind jedoch nur obiter dicta, die nicht in Rechtskraft
erwachsen können. Sie sind im Revisionsrechtszug deshalb unbeachtlich (vgl.
RGZ
158,
145,
155; BGHZ
11,
222,
224;
46,
281,
284;
MünchKommZPO/Gottwald,
2. Aufl.,
§ 322 Rn. 164; Musielak
aaO;
Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO; Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold aaO). Aus
diesem Grunde genügte die im Tenor ausgesprochene Klarstellung des
Entscheidungsinhalts des Berufungsurteils.
An die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei gemäß § 20
Abs. 1 des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der Fassung vom 2. August
1994 (GVBl. S. 1457) i.V.m. § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaa-
tes Sachsen in der Fassung vom 24. September 1999 (GVBl. S. 545) in der
Lage, seine Forderung mit einem Gebührenbescheid geltend zu machen, ist
der Senat gemäß § 560 ZPO gebunden. Das Berufungsgericht hat insoweit
sächsisches Landesrecht angewandt. Dieses gilt nur in einem Oberlandesge-
richtsbezirk und ist daher nicht revisibel (§ 545 Abs. 1 ZPO). Unerheblich ist in
diesem Zusammenhang, ob in anderen Ländern inhaltsgleiche Vorschriften
gelten. Die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität von Rechtsnormen
besteht nur dann, wenn die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke
der Vereinheitlichung herbeigeführt wurde (vgl. BGHZ 118, 295, 298 m.w.N.;
BGH, Urteil vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97 - NJW 1998, 3058, 3059). Dies
läßt sich den Begründungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und
des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der im Jahr 2001 geltenden Fas-
sung (LT-Drucks. 1/1379, Vorblatt des Entwurfs des Sächsischen Verwal-
tungskostengesetzes, lit. C.; LT-Drucks. 1/208, Vorblatt des Entwurfs des Ge-
setzes über die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster und die Grund-
buchführung im Freistaat Sachsen [Kurzbegründung] und S. 2 der Begründung;
LT-Drucks. 1/4096 S. 6, 99 ff) nicht entnehmen
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann