Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.04.2004 – III ZR 235/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 26. Juni 2003 - 19 U 361/03 - wird mit folgender

Klarstellung zurückgewiesen: Die Berufung ist unter der Maßgabe

zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.205,85 €

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2

Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforder-

Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage Stellung genom-

men, obgleich es von ihrer Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. z.B.: BGHZ

11, 222, 223; BAGE 19, 146, 149 f; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rn. 46;

Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., § 93 Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold,

ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 149; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 253 Rn. 10

und Zöller/Vollkommer aaO, vor § 322 Rn. 43). Die Feststellungen zur

Unbegründetheit sind jedoch nur obiter dicta, die nicht in Rechtskraft

erwachsen können. Sie sind im Revisionsrechtszug deshalb unbeachtlich (vgl.

RGZ

158,

145,

155; BGHZ

11,

222,

224;

46,

281,

284;

MünchKommZPO/Gottwald,

2. Aufl.,

§ 322 Rn. 164; Musielak

aaO;

Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO; Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold aaO). Aus

diesem Grunde genügte die im Tenor ausgesprochene Klarstellung des

Entscheidungsinhalts des Berufungsurteils.

An die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei gemäß § 20

Abs. 1 des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der Fassung vom 2. August

1994 (GVBl. S. 1457) i.V.m. § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaa-

tes Sachsen in der Fassung vom 24. September 1999 (GVBl. S. 545) in der

Lage, seine Forderung mit einem Gebührenbescheid geltend zu machen, ist

der Senat gemäß § 560 ZPO gebunden. Das Berufungsgericht hat insoweit

sächsisches Landesrecht angewandt. Dieses gilt nur in einem Oberlandesge-

richtsbezirk und ist daher nicht revisibel (§ 545 Abs. 1 ZPO). Unerheblich ist in

diesem Zusammenhang, ob in anderen Ländern inhaltsgleiche Vorschriften

gelten. Die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität von Rechtsnormen

besteht nur dann, wenn die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke

der Vereinheitlichung herbeigeführt wurde (vgl. BGHZ 118, 295, 298 m.w.N.;

BGH, Urteil vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97 - NJW 1998, 3058, 3059). Dies

läßt sich den Begründungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und

des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der im Jahr 2001 geltenden Fas-

sung (LT-Drucks. 1/1379, Vorblatt des Entwurfs des Sächsischen Verwal-

tungskostengesetzes, lit. C.; LT-Drucks. 1/208, Vorblatt des Entwurfs des Ge-

setzes über die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster und die Grund-

buchführung im Freistaat Sachsen [Kurzbegründung] und S. 2 der Begründung;

LT-Drucks. 1/4096 S. 6, 99 ff) nicht entnehmen

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann