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BGH Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZB 30/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 29. April 2004

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozeßkostenhil-

fe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß

der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. Februar

2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Schuldnerin, die vormals selbständig tätig war und jetzt Rentnerin

ist, hat einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 304 ff

InsO gestellt. Ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren soll nicht

stattfinden. Sie hat sich durch Sch. vertreten lassen, der

sich als "Jurist" bezeichnet und als "Anerkannte Stelle für Verbraucherinsol-

venzberatung" durch die Bezirksregierung Düsseldorf zugelassen ist. Das

Amtsgericht hat gemäß § 5 InsO zur Aufklärung des Sachverhalts die Einho-

lung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und durch weiteren Be-

schluß Sch. entsprechend § 157 Abs. 1 ZPO von der Teilnah-

me am (gerichtlichen) Verfahren ausgeschlossen. Das Landgericht hat die ge-

gen beide Beschlüsse gerichteten Beschwerden der Schuldnerin zurückgewie-

sen und bezüglich des Ausschlusses die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Schuldnerin hat gegen die Entscheidung des Landgerichts insge-

samt Rechtsbeschwerde eingelegt und für die Durchführung vorab um die Ge-

währung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

II.

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsich-

tigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114

ZPO).

1. Soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners ge-

gen die Anordnung von Ermittlungen (Einholung eines Sachverständigengut-

achtens) als unzulässig verworfen hat, ist die hiergegen gerichtete Rechtsbe-

schwerde der Schuldnerin aussichtslos. Die Anordnung von Ermittlungen ge-

mäß § 5 InsO ist keine anfechtbare Entscheidung und kann deshalb grundsätz-

lich nicht selbständig mit Rechtsmitteln angegriffen werden (vgl. BGH, Beschl.

v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, z.V.b., zu II Nr. 1; MünchKomm-InsO/Ganter,

§ 5 Rn. 61; Kirchhof, in HK-InsO 3. Aufl. § 5 Rn. 22).

2. Gegen den Ausschluß von Bevollmächtigten kann die vertretene Par-

tei gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sofortige Beschwerde und - wenn sie wie

hier gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde - in statthafter Weise

Rechtsbeschwerde einlegen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. III § 7 n.F.

Rn. 15, 23; Kirchhof, in HK-InsO aaO § 7 Rn. 6). Die vom Landgericht getroffe-

ne Sachentscheidung ist jedoch im Ergebnis offensichtlich zutreffend. Dies

kann auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und mit Hilfe der üblichen Re-

geln sachgerechter Interpretation beantwortet werden.

a) Es entspricht allgemein vertretener Auffassung, daß § 305 Abs. 4

Satz 1 InsO, nach dem sich der Schuldner im Verfahren "nach diesem Ab-

schnitt" vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person einer als geeig-

net anerkannten Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten lassen

kann, die Vertretungsbefugnis auf den Zweiten Abschnitt des Neunten Teils der

Insolvenzordnung beschränkt und eine gerichtliche Vertretung des Schuldners

im Vereinfachten Insolvenzverfahren, geregelt im Dritten Abschnitt des Neun-

ten Teils, nicht erfaßt (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 305 Rn. 43; Land-

fermann, in HK-InsO aaO § 305 Rn. 36; FK/Grote, InsO 3. Aufl. § 305 Rn. 52).

Nur im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren kann eine anerkannte

Stelle für Verbraucherberatung eine nach dem Rechtsberatungsgesetz zulässi-

ge Tätigkeit entfalten (vgl. Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG). Außerhalb des Zweiten Ab-

schnitts des Neunten Teils der Insolvenzordnung bleibt es bei der Anwendbar-

keit des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Aus der in einer Bußgeldsache getroffenen

Entscheidung des OLG Celle vom 19. März 2003 (ZInsO 2003, 1049, 1050 un-

ter II 3c cc) ergibt sich nichts anderes. Über die Zulässigkeit einer gerichtlichen

Vertretungstätigkeit durch die Beschuldigten außerhalb des gerichtlichen

Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist in jenem Verfahren nicht befunden

worden.

b) Verstößt der Verfahrensbevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten

- wie hier - durch seine rechtsbesorgende Tätigkeit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1

RBerG, ist er, sobald das Gericht hiervon Kenntnis erlangt, vom ganzen Ver-

fahren, also nicht nur von der mündlichen Verhandlung, auszuschließen. Auch

dies entspricht gesicherter Rechtsauffassung (vgl. BVerwG NJW 1988, 220;

Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rn. 199 m.w.N.).

Ob Sch. die Schuldnerin im Eröffnungsverfahren außer-

gerichtlich rechtlich beraten darf (vgl. hierzu Landfermann, in HK-InsO aaO

§ 305 Rn. 36), ist vorliegend nicht zu entscheiden.

Kreft

Ganter

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill