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BGH Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZR 135/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 135/00

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 29. April 2004

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Februar 2000 wird nicht an-

genommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 117.597,13 €

(230.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf

und ist im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).

Die Klage scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger eine Verletzung der

dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgewiesen hat.

Falls der Beklagte verpflichtet war, den Kläger über das Schreiben der

I. vom 7. Februar 1995 und den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu

informieren, so war hierfür die Übersendung des Schreibens der I. an den

Kläger ausreichend. Der Beklagte hat mehrfach dargelegt und unter Beweis

gestellt, daß er dieses Schreiben dem Kläger übersandt hat. Darlegungs- und

beweisplichtig für die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten

und den Nichterhalt dieses Schreibens durch den Beklagten war danach der

Kläger (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - WM

1995, 1504, 1506; v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97 - WM 1998, 140, 142).

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger diesen Beweis nicht

erbracht. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Kreft

Ganter

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill