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BGH Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZR 265/03

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 29. April 2004

beschlossen:

Die Revision des Streithelfers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2001

wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt

mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers;

diese hat der Streithelfer zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 164.507,66 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

Zu entscheiden ist über einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflicht-

verletzung eines ehemaligen Notars, über dessen Vermögen am 1. Oktober

2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger hat das - unter-

brochene - Verfahren mit dem Ziel aufgenommen, die Berufung des damaligen

Beklagten abzuweisen und die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung

zur Tabelle festzustellen.

II.

1. Das Revisionsverfahren ist nach § 180 Abs. 2 InsO wieder aufzuneh-

men, nachdem der Klageanspruch zur Tabelle angemeldet worden ist (§ 174

InsO) und der Insolvenzverwalter der Feststellung gemäß § 179 Abs. 1 InsO

widersprochen hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995,

1751). Die Aufnahme ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl.

MünchKomm-InsO/Schumacher, § 180 Rn. 16).

Die Aufnahme konnte auch durch den Kläger erfolgen. Das Rechtsmittel

des Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Der Streithelfer

wird zwar Rechtsmittelführer, die von ihm unterstützte Partei jedoch Hauptpar-

tei auch des Rechtsmittelverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1993 - V ZR

235/92, NJW 1993, 2944). Die Hauptpartei kann den Antrag des Neben-

intervenienten nach Fristablauf mit der Folge aufnehmen, daß nur ein einheitli-

ches Rechtsmittel vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88,

NJW 1990, 190; Beschl. v. 1. Juli 1993 - V ZR 235/99, aaO S. 2944; Musie-

lak/Weth, ZPO 3. Aufl. § 67 Rn. 4). Jedenfalls innerhalb des anhängigen Revi-

sionsverfahrens steht der Hauptpartei deshalb auch die Befugnis zu, Prozeß-

handlungen vorzunehmen.

2. Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf

und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b

ZPO a.F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO (vgl.

BGHZ 49, 183, 196).

Kreft Ganter Kayser

Neškovi(cid:1) Vill