BGH Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZR 84/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Nešković und Vill
am 29. April 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar
2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 110.000 €.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist je-
doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
ZPO). Eine bloße Unrichtigkeit des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht
zu verantworten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4
Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
Kreft
Ganter
Kayser
Nešković
Vill