Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZR 84/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Nešković und Vill

am 29. April 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar

2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 110.000 €.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist je-

doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2

ZPO). Eine bloße Unrichtigkeit des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht

zu verantworten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4

Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Kreft

Ganter

Kayser

Nešković

Vill