BGH Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZR 87/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Nešković und Vill
am 29. April 2004 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2001 wird nicht ange- nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.448.239,37 € (2.832.510 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Berufungsur- teil beruht auch nicht auf Rechtsirrtum (§ 554b ZPO a.F.). Die Verneinung der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) hat im Streitfall der Tatrichter zu verantworten. Da bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht (7. November 1995) nicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte, kommen dem Kläger die Erleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute (vgl. BGHZ 123, 311, 319).
Kreft
Ganter
Kayser
Nešković
Vill