BGH Beschluss vom 29.04.2004 – V ZR 293/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2004 durch den Vizeprä-
sidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom
7. Oktober 2003 wird, soweit sie das Verhältnis zum Drittwiderbeklagten
und die Verurteilung zur Zahlung betrifft, als unzulässig verworfen, weil
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§ 544
Abs. 1 S. 2 ZPO; Drittwiderbeklagter) und der Wert des Beschwerdege-
genstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, Zahlung).
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtssache
wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzli-
cher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist in diesem Umfang auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 358.393 €.
Wenzel
Tropf
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann