Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.04.2004 – V ZR 293/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2004 durch den Vizeprä-

sidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom

7. Oktober 2003 wird, soweit sie das Verhältnis zum Drittwiderbeklagten

und die Verurteilung zur Zahlung betrifft, als unzulässig verworfen, weil

sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§ 544

Abs. 1 S. 2 ZPO; Drittwiderbeklagter) und der Wert des Beschwerdege-

genstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, Zahlung).

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtssache

wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzli-

cher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist in diesem Umfang auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 358.393 €.

Wenzel

Tropf

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann