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BGH Beschluss vom 29.04.2004 – V ZR 296/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,

Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Klägers vom 27. Februar 2004 gegen den

Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom

30. September 2003 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird unter Abänderung

der bisherigen Festsetzungen für alle Instanzen auf 863.000 €

festgesetzt.

3. Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts

und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

durch das Oberlandesgericht ist gebührenfrei. Kosten werden

nicht erstattet.

Gründe

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Berufungsge-

richts vom 30. September 2003 ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2

Satz 3 GKG unzulässig.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbe-

schwerde bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 und 3 GKG im Kern nach dem

Wert der Anträge des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im Berufungsver-

fahren. Deren Wert beträgt 863.000 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zu-

sammen:

13.000 € für die Anträge zu II. 50.000 € für die Anträge zu IV. 400.000 € für den Antrag zu VI. 400.000 € für den Antrag zu VII.

Der Antrag zu II. entspricht inhaltlich dem Gegenstand des parallelen

Verwaltungsrechtsstreits gegen die Anordnung des Senats der Hansestadt

Bremen vom 1. September 2000, so daß es mangels abweichender Erkennt-

nisse insoweit bei dessen Bewertung durch das Verwaltungsgericht Bremen

und das Oberverwaltungsgericht Bremen verbleiben kann. Der Wert des Frei-

stellungsantrags zu IV. war nach dem Vorbringen des Klägers nicht unerheb-

lich. Der Senat bewertet ihn mit 50.000 €. Zum Wert der Beseitigungskosten,

die den Gegenstand des Antrags zu VII. bilden, hatte der Kläger auf das vorlie-

gende Gutachten verwiesen, das den Aufwand bei „grober Annahme“ Wert mit

etwa 1,9 Mio. DM (= 971.455 €) veranschlagte. Da es sich bei diesem Wert um

eine grobe Annahme handelte, erscheint dem Senat eine Reduzierung um et-

was mehr als die Hälfte auf 400.000 € angebracht. Anha ltspunkte dafür, daß

der Wert der Beseitigungsmaßnahmen nur mit 50.000 € zu veranschlagen wä-

re, bestehen angesichts der von dem Kläger selbst vorgetragenen schwierigen

örtlichen Kontaminationsverhältnisse nicht. Gegenstand des Feststellungsan-

trags zu VII. waren sämtliche sonstigen Schäden aus der Kontamination, ins-

besondere auch Nutzungs- und Verwertungseinbußen, die bei dem hier in Re-

de stehenden gewerblichen Objekt ganz erheblich werden konnten. Der Senat

bewertet diesen Antrag unter Berücksichtigung auch seines Feststellungscha-

rakters mit 400.000 €.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG

Gebrauch und setzt den Wert für alle Instanzen unter Abänderung der bisher

getroffenen Feststellungen einheitlich auf den sich hiernach ergebenden Ge-

samtbetrag von 863.000 € fest. In den Vorinstanzen hatte der Kläger zusätzlich

noch die gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Anträge zu III. und V. verfolgt.

Diese entsprechen inhaltlich aber den gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gerichte-

ten Anträgen zu II. und IV. und sollten nur bewirken, daß der Beklagte zu 4 in-

soweit mit den Beklagten zu 1 bis 3 haftet. Dies erhöht den Wert nicht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

Wenzel Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann