Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2004 – II ZR 251/02

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Mai 2004 durch die Richter

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2002

wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-

henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Haftung des Beklagten zu 2

ergibt sich schon aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 266, 14 StGB.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 327.266,80 €

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Caliebe