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BGH Beschluss vom 04.05.2004 – 1 StR 141/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 4. Mai 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 1. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen.
Soweit die Revision mit Schriftsatz vom 5. April 2004 die Revisi-
onsbegründung vom 20. Februar 2004 dahin ergänzt, die Straf-
kammer habe ein gegen einen Zeugen ergangenes Urteil nicht
verlesen, handelt es sich um eine Verfahrensrüge (Verletzung von
§ 244 Abs. 2 StPO). Diese ist ohne inhaltliche Prüfung zurückzu-
weisen, weil sie nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ange-
bracht wurde (vgl. BGH StV 1999, 407 m.N.). Darauf, daß das
Vorbringen, dieses Urteil könne Anhaltspunkte dafür enthalten,
den Angaben des Zeugen „kritischer gegenüberzutreten“, nicht
den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht,
kommt es daher nicht mehr an. Auch im übrigen hat die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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