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BGH Beschluss vom 04.05.2004 – 1 StR 141/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 141/04

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 4. Mai 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Landshut vom 1. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen.

Soweit die Revision mit Schriftsatz vom 5. April 2004 die Revisi-

onsbegründung vom 20. Februar 2004 dahin ergänzt, die Straf-

kammer habe ein gegen einen Zeugen ergangenes Urteil nicht

verlesen, handelt es sich um eine Verfahrensrüge (Verletzung von

§ 244 Abs. 2 StPO). Diese ist ohne inhaltliche Prüfung zurückzu-

weisen, weil sie nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ange-

bracht wurde (vgl. BGH StV 1999, 407 m.N.). Darauf, daß das

Vorbringen, dieses Urteil könne Anhaltspunkte dafür enthalten,

den Angaben des Zeugen „kritischer gegenüberzutreten“, nicht

den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht,

kommt es daher nicht mehr an. Auch im übrigen hat die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wahl Schluckebier Kolz

Elf Graf