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BGH Beschluss vom 04.05.2004 – 1 StR 97/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 97/04

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Aschaffenburg vom 3. November 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte wegen

Diebstahls mit Waffen (Nr. II. 1. der Urteilsgründe) verurteilt

worden ist,

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin

geändert, daß die Angeklagte wegen versuchten schweren

Raubes zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-

naten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskas-

se zur Last; im übrigen hat die Angeklagte die Kosten ihres

Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen (Ein-

zelstrafe zehn Monate Freiheitsstrafe) und wegen versuchten schweren Rau-

bes (Einsatzstrafe drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) zu der Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Teileinstellung

(§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO) führt zur Änderung des Schuld- und Straf-

ausspruchs.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

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