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BGH Beschluss vom 04.05.2004 – 3 StR 132/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 132/04

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Itzehoe vom 31. Oktober 2003 im Schuldspruch dahin

geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs

von Schutzbefohlenen (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) ent-

fällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs

Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer

Schutzbefohlenen, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem

Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Miß-

brauch einer Schutzbefohlenen und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils-

gründe zum Wegfall des neben sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung jeweils

tateinheitlich angenommenen Tatbestandes des sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Das in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe dem Angeklagten zur

Last liegende Geschehen kann unter dem Blickwinkel des sexuellen Miss-

brauchs von Schutzbefohlenen wegen Verjährung nicht geahndet werden. Die

Taten wurden in den Jahren 1994 bzw. 1997 begangen. Die erste zur Unter-

brechung geeignete Handlung, nämlich die Bekanntgabe der Beschuldigung

(§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfolgte nach der Festnahme des Angeklagten am

24. April 2003 und damit nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78

Abs. 3 Nr. 4 StGB). Dies nötigt zur Änderung des Schuldspruchs in den betrof-

fenen Fällen. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Der Senat wird

ausschließen können, daß das Landgericht geringere Einzelstrafen verhängt

hätte, wenn es nicht zu einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von

Schutzbefohlenen gelangt wäre. Die Verjährung hindert nicht, das im sexuellen

Missbrauch der eigenen Tochter liegende erhöhte Unrecht bei der Strafzumes-

sung zu berücksichtigen, wenngleich dieses nicht mit dem vollen Gewicht einer

den Schuldspruch tragenden Tatschuld zu berücksichtigen ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert