Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.05.2004 – 4 StR 49/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 49/04

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 2003 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verur-

teilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 52.519,90 Euro an-

geordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch einen durchgrei-

fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist

der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts vom 15. März 2004, die durch die Gegenerklärung im Schrift-

satz der Verteidigung vom 1. April 2004 nicht entkräftet werden.

Lediglich ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat

das Landgericht den Angeklagten zu Recht der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1

StGB) in zwei Fällen für schuldig befunden.

a) Der Angeklagte war Sachgebietsleiter für den Bereich Elektrotechnik

im F. D. bzw. - nach der zum 1. Januar 1993 vollzogenen

Zusammenlegung der Behörden - im S. B. D. . Neben der

Erstellung der Leistungsverzeichnisse bei der Vergabe von Arbeiten gehörte zu

den Aufgaben des Sachgebietsleiters, die von dem ihm nachgeordneten Sach-

bearbeiter seines jeweiligen Fachbereichs bei beschränkten Ausschreibungen,

Einzelaufträgen und auch Rahmenzeitverträgen erstellten Firmenvorschlagsli-

sten zu prüfen und dem Sachgebietsleiter der "Bautechnischen Verwaltung"

zur Prüfung vorzulegen. Letzterer - im Tatzeitraum der bereits rechtskräftig

verurteilte K. - war in der Lage, auf alle Ausschreibungen und Vergaben Ein-

fluß zu nehmen; er war insbesondere berechtigt, von den Firmenvorschlagsli-

sten Namen von Unternehmen zu streichen oder zusätzliche hinzuzufügen. Vor

diesem Hintergrund entwickelte sich im Laufe der Zeit innerhalb der Bauver-

waltung ein "System von Vorteilsannahmen und -gewährungen und die damit

verbundene Bevorzugung diverser Unternehmen" bei der Vergabe von Aufträ-

gen.

Zu dem "Korruptionsgeflecht" gehörte auf seiten der Unternehmer auch

der im Bereich "Schlosserarbeiten/Metallbau" tätige Unternehmer und frühere

Mitangeklagte R. , den der Angeklagte bereits Mitte der achtziger Jahre für

den Kegelverein geworben hatte, der zum einen aus Beamten und Angestellten

des B. und zum anderen aus Unternehmern bestand, die für das B.

tätig waren. Auch R. beteiligte sich über Jahre hinweg an dem "System",

in dem Ausschreibungen bzw. Submissionen so gesteuert wurden, daß seine

Firma "am Ende als günstigste Bieterin galt und den Auftrag bekam". Von die-

ser "manipulativen Vergabe" an R. hatte auch der Angeklagte Kenntnis.

Diesen Umstand nutzte er für sich aus, "um seinerseits von dem im Amt altein-

gesessenen Korruptions- und Manipulationssystem zu profitieren", indem er

von R. die kostenlose Erstellung eines Wintergartens für sein Haus und in

dem weiteren Fall die Übernahme der Kosten für den Einbau von zwei Giebel-

fenstern in seinem Haus verlangte. Tatsächlich kam es zur Ausführung dieser

Baumaßnahmen, die ein Gesamtauftragsvolumen von 93.720 DM zuzüglich der

von der Firma des R. selbst erstellten Stahlkonstruktion für den Wintergar-

ten im Wert von 9.000 DM hatten. Die Kosten wurden von R. getragen.

b) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht bei dieser Sachlage eine

auf eine pflichtwidrige Diensthandlung bezogene Unrechtsvereinbarung zwi-

schen dem Angeklagten und R. angenommen. Hierzu heißt es im ange-

fochtenen Urteil:

"Selbstverständlich wäre es schon aufgrund seiner Position seine Dienstpflicht gewesen, solche Manipulationen zu ver- hindern und sie zu diesem Zweck an höherer Stelle bekannt- zumachen. Dies tat er aber bewußt und in - zumindest still- schweigender - Abstimmung mit dem früheren Mitangeklagten R. nicht. (...) Ohne daß dies zwischen R. und dem Angeklagten ausdrücklich besprochen werden mußte, war R. klar, daß der Angeklagte innerhalb des B. D. über erhebliche Einflußmöglichkeiten verfügte. Von daher ging der frühere Mitangeklagte R. davon aus, daß

für den Fall, daß er das Ansinnen des Angeklagten ablehnen würde, dieser auf irgendeine Weise dafür Sorge tragen wer- de, daß sein - R. s - Unternehmen in Zukunft die Zeitverträ- ge nicht mehr erhalten werden. Dies konnte der Angeklagte z.B. dadurch verhindern, daß er seiner Dienstpflicht entspre- chend die ihm bezüglich der Manipulationen bekanntgewor- denen Tatsachen zur Anzeige brachte. (...) Zugleich nahm R. an, daß seine Zustimmung zu dem Ansinnen des An- geklagten die sichere Gewähr dafür bieten würde, daß 'alles beim alten' bleiben und sein Unternehmen auch weiterhin auf dieselbe Art und Weise wie in der Vergangenheit regelmäßig die Zeitverträge ... erhalten werde" (UA 37).

Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die der Revision zum Er-

folg verhelfen können. Zwar wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, daß

die Vergabe von Aufträgen im Bereich Metallbau, in dem R. für die Bau-

verwaltung tätig wurde, nicht zu dem engeren Aufgabenkreis des Angeklagten

gehörte. Die Feststellungen belegen aber, daß der Angeklagte auch in seinem

engeren Aufgabengebiet im Bereich Elektrotechnik seine Position zum eigenen

Vorteil ausnutzte. Denn im Zusammenhang mit der Erstellung des Wintergar-

tens veranlaßte er den mit ihm befreundeten Inhaber der Elektrofirma Sch. ,

K. , im Gegenzuge Elektroartikel im Wert von 10.000 DM unentgeltlich an

R. zu liefern, eine Forderung, die K. nur deshalb erfüllte, "da er sei-

nerseits als Unternehmer im Bereich Elektro, der viele Aufträge des B.

erhielt, den Sachgebietsleiter Elektro [d.h. den Angeklagten] nicht verärgern

wollte" (UA 41).

Davon unabhängig hat das Landgericht nach Auffassung des Senats

rechtlich zutreffend eine Dienstpflicht des Angeklagten bejaht, das ihm bekann-

te Korruptionssystem bei der vorgesetzten Behörde anzuzeigen oder auf son-

stige geeignete Weise den stattfindenden Manipulationen entgegenzutreten,

wie es der Bundesgerichtshof bislang jedenfalls für den Vorgesetzten im Rah-

men seiner Dienstaufsicht angenommen hat (BGH NStZ 1999, 560). Allgemein

verletzt der Beamte seine Treue-, Beratungs- und Unterstützungspflicht (§§ 52,

55 BBG), wenn er es unterläßt, korruptionsverdächtige Umstände oder sogar

klar erkennbares Korruptionsgeschehen seinen Vorgesetzten zu melden (Weiß

in Fürst GKÖD Bd. II Teil 2 J 688 Rdn. 77). Dies gilt in erster Linie für den Be-

reich, in dem dem Beamten Aufgaben zur Erledigung in eigener Zuständigkeit

übertragen sind. Im beamtenrechtlichen Schrifttum wird die Unterstützungs-

pflicht des Beamten aber weiter gezogen mit der Folge, daß auch der Beamte,

der außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises von einem Fehlverhalten

eines Kollegen erfährt, verpflichtet sein kann, den Vorgesetzten hierauf auf-

merksam zu machen (Claussen/Janzen Bundesdiziplinarordnung 8. Aufl. Ein-

leitung C Rdn. 37 b). Allerdings wird dies nur bei schweren Verfehlungen, die

die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gefährden, angenommen werden können

(Claussen/Janzen aaO). Doch hätte der Senat keine Bedenken, dies im Fall

eines Korruptionsgeflechts von dem hier festgestellten Ausmaß auch schon für

die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption

vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) zu bejahen. Diese Auffassung steht auch

nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung, derzufolge außerhalb des Be-

reichs, der Amtsträgern der Strafverfolgung zugewiesen ist, für Beamte keine

allgemeine Pflicht besteht, ihnen bekannt gewordene Straftaten bei den Straf-

verfolgungsbehörden anzuzeigen (vgl. BGHSt 43, 82, 85). Denn dies schließt

lediglich eine nach §§ 258, 258 a StGB strafbewehrte Pflicht zur Mitwirkung an

der Strafverfolgung aus, berührt aber die beamtenrechtliche Pflicht zur inner-

behördlichen Abwehr von gravierendem Fehlverhalten nicht.

Bestand aber für den Angeklagten hier eine dienstliche Pflicht, die vor-

gesetzte Behörde über das Korruptionsgeflecht im B. zu unterrichten, so

war das in die Unrechtsvereinbarung einbezogene Unterlassen der Anzeige

dienstpflichtwidrig, so daß hinsichtlich des Angeklagten § 332 StGB eingreift

(Kuhlen in NK-StGB 11. Lfg. § 336 Rdn. 3).

c) Letztlich kann der Senat jedoch dahingestellt sein lassen, ob den An-

geklagten die Dienstpflicht traf, Manipulationen bei der Auftragsvergabe, die

nicht den ihm zugewiesenen Bereich Elektrotechnik betrafen, zu verhindern, ob

also die pflichtwidrige Diensthandlung als Äquivalent für die dem Angeklagten

von R. gewährten Vorteile nur in einem Unterlassen zu sehen ist. Denn dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat entnehmen, daß

zwischen dem Angeklagten und R. - zumindest stillschweigend - klar war,

daß der Angeklagte innerhalb des B. auf die Berücksichtigung des

R. bei der Auftragsvergabe "auf irgendeine Weise" (UA 37) Einfluß nehmen

würde. Nach den Feststellungen verhielt es sich innerhalb des Korruptionsge-

flechts in der B. so, daß die korruptiven Forderungen "von den Unter-

nehmern erfüllt werden mußten, da jedem klar war, daß er sonst an Ausschrei-

bungen nicht mehr teilzunehmen brauchte, weil er aus vorgeschobenen Grün-

den nicht berücksichtigt werden würde. Im Gegenzug zeigten sich die involvier-

ten Bediensteten des B. auch von sich aus 'gefällig' "(UA 17). Diese Fest-

stellungen müssen über den Kreis der dort bezeichneten Mitarbeiter der

B. hinaus auch auf den Angeklagten bezogen werden, der in das Kor-

ruptionsgeflecht eingebunden war. Die damit von dem Angeklagten gegenüber

R. in Aussicht gestellte aktive Einflußnahme, die Berücksichtigung von des-

sen Unternehmen bei der Auftragsvergabe von dessen Bereitschaft abhängig

zu machen, auf die korruptiven Forderungen einzugehen, verletzte in jedem

Fall die Dienstpflichten des Angeklagten.

2. Auch der Ausspruch über den Verfall hat Bestand. Insoweit hat das

Landgericht in bezug auf den Wintergarten, wie die Revision zu Recht vorträgt,

nicht nur 83.720 DM zugrundegelegt, sondern auch weitere 9.000 DM für die

von R. unmittelbar gelieferte Stahlkonstruktion in Ansatz gebracht. Soweit

der Beschwerdeführer darin einen Widerspruch zu den Ausführungen auf

UA 71 sieht, wonach "R. über sein Unternehmen dem Angeklagten im

Zusammenhang mit dem Wintergarten finanzielle Vorteile in Höhe von

83.720 DM ... hat zukommen lassen", liegt dem ein Mißverständnis zugrunde.

Denn das Landgericht hat - wie der nachfolgende Halbsatz belegt - "an dieser

Stelle" den Wert der von R. gelieferten Stahlkonstruktion außer Betracht

gelassen, weil R. dafür als "Kompensation" auf Veranlassung des Ange-

klagten kostenlos das Elektromaterial im etwa gleichen Wert von der Firma

Sch. erhielt. Damit hat das Landgericht lediglich die effektive Belastung des

R. durch die an den Angeklagten gewährten Vorteile berechnet, "an die-

ser Stelle" aber nicht den Wert des dem Angeklagten zugeflossenen Vorteils.

Daß bei diesem der Wert der von R. gelieferten Stahlkonstruktion nicht des-

halb außer Betracht bleiben kann, weil der Angeklagte zur Verschleierung und

zum "Ausgleich" ersichtlich ebenfalls aufgrund korruptiver Beziehung die ko-

stenlose Lieferung von Elektromaterial durch K. an R. veranlaßte, liegt auf

der Hand.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible