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BGH Beschluss vom 04.05.2004 – 5 StR 575/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Mai 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten L gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2003 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird klargestellt, daß der Angeklagte L in den
Anklagepunkten 12 und 37 jeweils zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Monaten verurteilt ist und daß die in den Ur-
teilsgründen genannte Einzelstrafe für den Anklage-
punkt 205 entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten G gegen die-
ses Urteil wird
- das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt,
soweit dieser Angeklagte wegen der Anklagepunkte 6,
170, 172, 176, 177, 180, 183 verurteilt worden ist; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last;
- der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ge-
ändert, daß der Angeklagte G des gewerbs-
mäßigen Bandenbetruges in 134 Fällen, davon in
78 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und
des Vortäuschens einer Straftat schuldig ist.
Es wird klargestellt, daß die Verurteilung wegen tatein-
heitlich begangener Urkundenfälschung nicht die Fälle 2,
5, 7 bis 9 sowie 50 betrifft und daß die in den Urteilsgrün-
den genannten Einzelstrafen für die Anklagepunkte 47,
110 bis 130 und 169 entfallen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten G
wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils zu Gesamtfreiheitsstra-
fen von vier Jahren verurteilt, und zwar den Angeklagten L wegen ge-
werbsmäßigen Bandenbetruges in 264 Fällen, davon in 94 Fällen in Tatein-
heit mit Urkundenfälschung, den Angeklagten G wegen gewerbsmä-
ßigen Bandenbetruges in 141 Fällen, davon in 78 Fällen in Tateinheit mit Ur-
kundenfälschung und wegen Vortäuschens einer Straftat.
Die Revisionen erweisen sich weitgehend als unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings gebieten mehrere Zählfehler und Fas-
sungsversehen des Landgerichts Klarstellungen und führen zu einer gering-
fügigen Einstellung, ohne daß dies den verbleibenden Schuldspruch oder
den Gesamtstrafausspruch gefährden würde.
1. Bei dem Angeklagten L hat die Strafkammer in den Urteils-
gründen (UA S. 40) infolge eines offensichtlichen Versehens für die Fälle 12
und 37 der Anklageschrift zwei verschiedene Freiheitsstrafen zugemessen:
einmal ein Jahr und drei Monate sowie sieben Monate (Fall 12) und einmal
zehn Monate sowie sieben Monate (Fall 37). Insoweit wird klargestellt, daß
der Angeklagte L in diesen Fällen jeweils zur niedrigeren Freiheitsstrafe
von sieben Monaten verurteilt ist. Es ist auszuschließen, daß sich dieses
Fassungsversehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt
hat. Infolge eines weiteren offensichtlichen Versehens ist für den Anklage-
punkt 205 ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten zugemessen
worden, obgleich dieser Fall alleine den Angeklagten G betrifft; dies
hat die Strafkammer zutreffend in der rechtlichen Würdigung der abgeurteil-
ten Taten ausgeführt (UA S. 36).
2. Etwas weitergehend sind die den Angeklagten G betreffen-
den Fehler des Landgerichts.
a) Wie die Strafkammer selbst bei Abfassung der Urteilsgründe fest-
gestellt hat, ist dieser Angeklagte in sieben Fällen wegen gewerbsmäßigen
Bandenbetruges zu Freiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten verurteilt
worden, obgleich er insoweit nicht angeklagt war (Anklagepunkte 6, 170,
172, 176, 177, 180 und 183; UA S. 37). Das Fehlen der notwendigen Ankla-
ge führt in diesen Fällen zur Einstellung des Verfahrens mit entsprechender
Kostenfolge wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung. Die Einstellung
wegen der sieben nicht angeklagten Taten zieht die Änderung des Schuld-
spruchs nach sich.
b) Ein weiterer Zählfehler betrifft die Anzahl der tateinheitlich began-
genen Urkundenfälschungen. Gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist
eine Verurteilung lediglich wegen 78 tateinheitlich begangener Urkundenfäl-
schungen erfolgt. Für eine Schuldspruchberichtigung zum Nachteil des An-
geklagten wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens ist kein Raum.
Da sich aus den Ausführungen der Strafkammer, wonach bei dem Ange-
klagten G tatsächlich 84 Fälle tateinheitlicher Urkundenfälschung
vorliegen sollen (UA S. 37), nunmehr nicht mehr mit hinreichender Eindeutig-
keit ergibt, welchen konkreten Taten die jeweiligen tateinheitlich verwirklich-
ten Urkundenfälschungen zugeordnet sind, bereinigt der Senat diesen Be-
gründungsmangel durch die Klarstellung, daß in den ersten sechs der vom
Landgericht insoweit genannten Fälle (Anklagepunkte 2, 5, 7 bis 9 und 50)
keine tateinheitlich begangene Urkundenfälschung vorliegt. Eine Auswirkung
auf die offensichtlich ohne Rücksicht auf den tateinheitlichen weiteren Nor-
menverstoß zugemessenen Einzelstrafen scheidet aus.
c) Soweit die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA S. 40) auch Ein-
zelstrafen für Taten aufgelistet hat, die bei dem Angeklagten G nicht
zur Aburteilung gelangt sind (Anklagepunkte 47, 110 bis 130 und 169), liegt
ein offensichtliches Fassungsversehen vor; es ist nicht zu besorgen, daß die
Strafkammer der Gesamtstrafenbildung über den Schuldspruch hinaus auch
diese Einzelstrafen zugrundegelegt hätte.
d) Auch die Teileinstellung führt nicht zur Aufhebung des Gesamt-
strafausspruchs. Angesichts der umfangreichen Tatserie, des geringen Ge-
wichts der in Wegfall geratenen Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten
Freiheitsstrafe – das ist die geringste Höhe der verhängten Einzelfreiheits-
strafen – und des Umstandes, daß sich die Strafkammer bei der Gesamt-
strafenbildung auf der Basis der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Mo-
naten Freiheitsstrafe an der Summe der Einzelstrafen (nahezu 100 Jahre)
sachgerecht überhaupt nicht orientiert hat, kann vorliegend mit hinreichender
Sicherheit – unter maßgeblicher Berücksichtigung der Sicht des Tatgerichts
(vgl. hierzu BVerfG – Kammer – StV 2004, 189 ff.) – ausgeschlossen wer-
den, daß dieses die Gesamtstrafe bei Wegfall dieser sieben Einzelstrafen
niedriger bemessen hätte.
Harms Häger Basdorf
Raum Schaal