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BGH Beschluss vom 05.05.2004 – 1 StR 135/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der Bekundungen weiterer – von der Tat nicht betroffe- ner – Zeugen und der objektiven Verletzungsspuren bei der Ge- schädigten lag hier keine Konstellation vor, bei der allein Aussage gegen Aussage steht und deshalb zusätzliche Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Die eingehenden Beweiserörte- rungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ge- schädigten hätten jedoch auch diese Anforderungen erfüllt.
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