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BGH Beschluss vom 05.05.2004 – 1 StR 149/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 149/04

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 13. August 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Generalbundesanwalt geht in seiner Antragsschrift zutreffend davon

aus, daß § 229 Abs. 1 StPO nicht verletzt ist, weil eine der Verfahrensförde-

rung dienende Beweisaufnahme auch dann ein Verhandeln zur Sache ist,

wenn sie unter einem Verfahrensfehler - hier: Fehlen eines Dolmetschers in

dem Verhandlungstermin vom 4. August 2003 - leidet (vgl. BGH NStZ 2000,

212, 214). Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn die Strafkammer bereits

im Zeitpunkt dieser Beweisaufnahme beabsichtigt, sie im nächsten Fortset-

zungstermin in Anwesenheit eines Dolmetschers zu wiederholen, braucht der

Senat nicht zu entscheiden. Die Revision hat zwar in ihrer Erwiderung auf den

Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Stz 2 StPO) vorgetragen, der

Vorsitzende habe im Termin vom 4. August 2003 eine entsprechende Absicht

kund-

getan. Dieses Vorbringen war jedoch ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen,

da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde

(vgl. BGH StV 1999, 407).

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