Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 05.05.2004 – 1 StR 149/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 13. August 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Generalbundesanwalt geht in seiner Antragsschrift zutreffend davon
aus, daß § 229 Abs. 1 StPO nicht verletzt ist, weil eine der Verfahrensförde-
rung dienende Beweisaufnahme auch dann ein Verhandeln zur Sache ist,
wenn sie unter einem Verfahrensfehler - hier: Fehlen eines Dolmetschers in
dem Verhandlungstermin vom 4. August 2003 - leidet (vgl. BGH NStZ 2000,
212, 214). Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn die Strafkammer bereits
im Zeitpunkt dieser Beweisaufnahme beabsichtigt, sie im nächsten Fortset-
zungstermin in Anwesenheit eines Dolmetschers zu wiederholen, braucht der
Senat nicht zu entscheiden. Die Revision hat zwar in ihrer Erwiderung auf den
Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Stz 2 StPO) vorgetragen, der
Vorsitzende habe im Termin vom 4. August 2003 eine entsprechende Absicht
kund-
getan. Dieses Vorbringen war jedoch ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen,
da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde
(vgl. BGH StV 1999, 407).
Wahl Kolz Hebenstreit Richterin am Bundesgerichtshof Elf hat nach Beschlußfassung Urlaub angetreten und ist an der Unterschriftsleistung verhindert. Wahl Graf