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BGH Beschluss vom 05.05.2004 – 2 StR 127/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2004 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Trier vom 28. November 2003
a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß der Angeklag-
te in den Fällen Ziff. II. 3, II. 4 und II. 22 jeweils des sexuel-
len Mißbrauchs eines Kindes schuldig ist;
b) in den Fällen II. 19, II. 20 und II. 21 sowie im Gesamtstra-
fenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in sechs Fällen, schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in
14 Fällen, versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fäl-
len und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstlade-
kurzwaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten
verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat nur teilweise Erfolg.
1. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrens-
rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit des bei seiner Vernehmung
17-jährigen Zeugen Sch. rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Es durfte sich eige-
ne Sachkunde ohne weiteres zutrauen; Besonderheiten, welche die Beurtei-
lung durch einen Sachverständigen erfordert hätten, lagen nicht vor.
2. Auf die Sachrüge war der Schuldspruch in den Fällen II. 3, II. 4 und
II. 22 zu berichtigen. Der Angeklagte wurde hier jeweils wegen Taten nach
§ 176 Abs. 3 a.F. StGB verurteilt. Die Verwirklichung des unbenannten beson-
ders schweren Falls ist hier in den Schuldspruch nicht aufzunehmen, da es
sich insoweit nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um eine Straf-
zumessungsregel handelt.
3. Die Sachrüge führt darüber hinaus zur Aufhebung der Schuldsprüche
und der Einzelstrafen in den Fällen II. 19 und II. 20 wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes und im Fall II. 21 wegen versuchten schweren sexu-
ellen Mißbrauchs eines Kindes. Nach den Feststellungen des Landgerichts war
der Geschädigte P. L. zur Tatzeit 15 Jahre alt, so daß eine Anwendung der
§§ 176, 176 a StGB ausscheidet. Eine Entgeltlichkeit im Sinne von § 182
Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jedenfalls bislang nicht festgestellt; auch die Vorausset-
zungen des § 182 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB ergeben sich aus den Urteilsgrün-
den nicht. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. Mit den Einzelstrafen für
die genannten Fälle entfällt auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.
4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
begründung einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben. Die
Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei; der Tatrichter ist nicht
gehalten, sämtliche Beweisumstände im Urteil ausdrücklich zu erörtern. Ein
Rücktritt vom Versuch des schweren sexuellen Mißbrauchs lag im Fall II.15
nicht vor, denn nach den Feststellungen brach der Angeklagte den Versuch
des Analverkehrs ab, weil das Tatopfer Schmerzen verspürte und sich wehrte
(UA S. 6). Mit Gewalt wollte der Angeklagte sein Ziel nicht erreichen; ob er es,
wie die Revision meint, durch andere Maßnahmen noch hätte erreichen kön-
nen, bleibt mangels Feststellungen hierzu im Bereich der Spekulation und liegt
angesichts der Gegenwehr des Kindes nicht nahe. Daß der Angeklagte hier
nicht auch wegen vollendeten (einfachen) sexuellen Mißbrauchs verurteilt wur-
de, beschwert ihn nicht.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck