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BGH Beschluss vom 05.05.2004 – 2 StR 382/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

2 StR 382/03

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 5. März 2003 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchter räube-

rischer Erpressung sowie - jeweils tateinheitlich mit gefährlicher Körperverlet-

zung - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen schwe-

ren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen Nötigung und wegen ver-

suchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt. Den Angeklagten S. hat das Landgericht wegen Nötigung und

wegen zweifacher versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten S.

freigesprochen. Die Angeklagten R. und S. sind außerdem als Ge-

samtschuldner verurteilt worden, an den Nebenkläger einen Gesamtbetrag von

2.000 € zu zahlen. Gegen die Verurteilungen richten sich die auf die Sachrüge

und auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten.

Die Rechtsmittel haben mit einer von allen drei Angeklagten erhobenen

Verfahrensrüge nach § 338 Ziffer 1 StPO Erfolg.

Die Beschwerdeführer machen zu Recht übereinstimmend geltend, daß

die 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die in dieser Sache

entschieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäfts-

verteilung für das Jahr 2002 verfügt habe.

I.

Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit der Anklageschrift vom 22. Mai 2002 hatte die Staatsanwaltschaft

gegen die Angeklagten und vier weitere Mitangeklagte vor der 4. Strafkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main Anklage erhoben. Durch Beschluß vom

16. Juli 2002, unterzeichnet von den Vorsitzenden Richtern am Landgericht

E. und Dr. E . und dem Richter am Landgericht K. , wurde die Anklage

zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, zugleich wurde beschlossen, daß

die Kammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des

Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist.

In der Hauptverhandlung war die Kammer durch die Berufsrichter Vorsit-

zender Richter am Landgericht E. als Vorsitzenden und Richter am Land-

gericht Dr. Sch. als Beisitzer besetzt. Nach Vernehmung der Angeklagten

zur Person am 8. November 2002 erhob der Verteidiger des Angeklagten R.

einen Besetzungseinwand, mit dem er vorbrachte, daß die Kammer keinen

Beschluß zur Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 gefaßt habe. Zudem wür-

den die Sachen auf die Berichterstatter entsprechend den Zählkartennummern

der Geschäftsstelle verteilt und nicht - wie in dem Beschluß zur Geschäftsver-

teilung vom 2. Januar 2001 für das Jahr 2001 vorgesehen - gemäß einem vom

Vorsitzenden zu führenden Register. Dieser Besetzungsrüge schlossen sich

die anderen Angeklagten an.

Durch Beschluß vom 8. November 2002 hat die Kammer den Beset-

zungseinwand durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. und

die Richter am Landgericht K. und Dr. Sch. zurückgewiesen. Der

Beschluß lautet:

"Der Antrag vom 5.11.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 g GVG sind durch die

kammerinterne Geschäftsverteilung gewahrt. Der letzte Beschluß in die-

ser Hinsicht datiert vom 20.11.01. Die Verfügung des im Geschäftsjahr

2002 zur Kammer gekommenen neuen Vorsitzenden vom 14.2.02

bestätigt lediglich den Fortbestand des rechtsgültigen und rechtzeitigen

Kammerbeschlusses vom 20.11.01 für das Jahr 2002, für das dieser

Beschluß Geltung haben sollte.

Im übrigen führt der neue Vorsitzende, wie auch seine Vorgänger, die in

dem Kammerbeschluß vom 2.1.2001 erwähnte Liste. Sie deckt sich

mangels außerordentlicher Vorkommnisse mit der Reihenfolge der

Zählkarten. Danach trägt die streitgegenständliche Strafsache eine ge-

rade Ordnungszahl (10)."

Zur kammerinternen Geschäftsverteilung ergibt sich im übrigen folgen-

des:

Am 2. Januar 2001 haben die damaligen Mitglieder der 4. Strafkammer

- Vorsitzender Richter am Landgericht P. , Richter am Landgericht K. und

Richter am Landgericht Dr. Sch. - einen schriftlichen Beschluß zur Ge-

schäftsverteilung gefaßt und in den Punkten I. bis VI. u. a. geregelt, daß der

Vorsitzende für alle bei der 4. Strafkammer eingehenden Anklagen ein Register

führt und daß die mit ungerader Nummer eingetragenen Sachen auf den stell-

vertretenden Vorsitzenden (BE I), die mit gerader Nummer eingetragenen Sa-

chen auf den weiteren Beisitzer (BE II) entfallen.

Durch weiteren Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. April 2001 ha-

ben die Richter am Landgericht Dr. E. , Dr. Sch. und K. - nach Aus-

scheiden des bisherigen Vorsitzenden - bestimmt, daß der Richter am Landge-

richt Dr. E. die vom Vorsitzenden zu erledigenden Aufgaben und der Rich-

ter am Landgericht K. weiterhin die dem stellvertretenden Vorsitzenden über-

tragenen Aufgaben übernimmt und der Richter am Landgericht Dr. Sch.

BE II bleibt.

Schließlich wurde am 20. November 2001 erneut ein Beschluß von dem

Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. E. und den Richtern am Landge-

richt Dr. Sch. und K. gefaßt. Dieser Beschluß lautet:

"Die Kammergeschäftsverteilung vom 02.01.2001 i. V. m. dem Beschluß

vom 02.04.2001 wird wie folgt klarstellend ergänzt:

VII.

Anträge im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) sind wie Anklagen zu

behandeln.

Wird in einer Sache eine Anklage oder ein Antrag im Sicherungsverfah-

ren zurückgenommen bzw. ein Verfahren eingestellt und sodann im sel-

ben oder in einem späteren Jahr entweder eine neue Anklage erhoben

oder ein Antrag im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) gestellt, ist

diese neue Anklage bzw. der neue Antrag im Register des Vorsitzenden

als neue Sache einzustellen. Berichterstatter bleibt jedoch - entspre-

chend den Grundsätzen zu VI. - der bisherige Berichterstatter."

In Nr. VI. des am 2. Januar 2001 beschlossenen Mitwirkungsplans ist

bestimmt, daß Verfahren, in denen bereits eine Hauptverhandlung stattgefun-

den hat, oder die durch Urteil, Einstellung oder sonst beendet worden sind und

die zu einer weiteren Bearbeitung Anlaß geben, von dem seinerzeit tätigen Be-

richterstatter oder dessen Nachfolger weiterbearbeitet werden.

Ein Beschluß zur Regelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2002

wurde nicht erlassen. Der Vorsitzende verfügte jedoch unter dem 15. Februar

2002 wie folgt:

"1. Kammerinterne Geschäftsverteilung, § 21 GVG

Es soll für die weitere Dauer des Geschäftsjahres bei den bisherigen,

bereits schriftlich niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen der 4.

Strafkammer bleiben.

2. Herren K., Dr. Sch. z. K.

3. Zur Sachakte".

II.

Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

Nach den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 126, 63) und vom Bundesver-

fassungsgericht (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497 und BVerfGE 97, 1 =

NJW 1998, 743) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen

Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß die Zuständigkeit innerhalb des

Spruchkörpers eines Gerichts und der darin bestehenden Sitzgruppen durch

Mitwirkungsgrundsätze generell im voraus nach objektiven Merkmalen der an-

hängigen Sache bestimmt sein.

Nach § 21 g Abs. 2 GVG sind die Mitwirkungsgrundsätze für die kam-

merinterne Geschäftsverteilung durch Beschluß aller dem Spruchkörper ange-

hörenden Berufsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer zu

beschließen. Sie haben Geltung nur für das betreffende Geschäftsjahr und tre-

ten mit dessen Ablauf ohne weiteres außer Kraft (BGH NJW 1999, 796;

BVerwG NJW 1991, 1370).

Eine solche kammerinterne Geschäftsverteilung hatte sich die 4. Straf-

kammer für das Geschäftsjahr 2001 durch den Beschluß vom 2. Januar 2001

und die Änderungs- und Ergänzungsbeschlüsse vom 2. April 2001 und 20. No-

vember 2001 gegeben. Hingegen ist eine schriftliche Regelung für das Jahr

2002 unterblieben. Eine Auslegung der Verfügung des Vorsitzenden vom

14./15. Februar 2002 als eines etwa im Umlaufverfahren ergangenen Be-

schlusses zur Geschäftsverteilung 2002 kommt nicht in Betracht, denn diese

Verfügung ist den weiteren Kammermitgliedern nicht zur Billigung, sondern nur

zur Kenntnis vorgelegt worden, so daß es bereits an entsprechenden Willens-

äußerungen der Beisitzer fehlt. Im übrigen gehen sowohl die Verfügung wie

auch der Beschluß der Kammer vom 8. November 2002, mit dem der Beset-

zungseinwand zurückgewiesen wurde, davon aus, daß die Mitwirkungsgrund-

sätze für das Jahr 2002 bereits durch Beschluß der Kammer vom 20. Novem-

ber 2001 geregelt worden waren.

In dem Beschluß der Kammer vom 20. November 2001 kann jedoch

- entgegen der Auffassung des Landgerichts - eine Regelung der kammerinter-

nen Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 2002 nicht gesehen werden. Ein ent-

sprechender Wille der Kammermitglieder ist dem nach allgemeinen Grundsät-

zen auszulegenden Beschluß nicht zu entnehmen.

Für eine Auslegung in diesem Sinne könnte zwar der Zeitpunkt der

Beschlußfassung - ein Monat vor Beginn des Geschäftsjahres 2002 - sprechen,

denn nach § 21 g Abs. 2 GVG ist die Regelung vor Beginn des Geschäftsjah-

res zu beschließen. Demgegenüber wird aber das Geschäftsjahr 2002 in dem

Beschluß nicht erwähnt. Wäre eine Regelung gewollt gewesen, nach der die

für das Jahr 2001 beschlossenen Grundsätze auch für das Jahr 2002 Geltung

haben sollten, wäre dies aber zu erwarten gewesen. Im Eingangssatz wird der

Beschluß vielmehr als klarstellende Ergänzung zur Kammergeschäftsverteilung

vom 2. Januar 2001 und vom 2. April 2001 bezeichnet. Dementsprechend wird

den in diesen Beschlüssen niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen für das

Jahr 2001 auch nur ein weiterer Unterpunkt - "VII." - zugefügt und auch nur

eine bestimmte Fallgestaltung, nämlich die erneute Erhebung einer Anklage

oder eines Antrags im Sicherungsverfahren geregelt, nachdem bereits vorher

einmal die Anklage oder der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren ein-

gestellt war. Zwar sollte diese ergänzende und klarstellende Regelung, die auf

Punkt VI. des Beschlusses vom 2. Januar 2001 Bezug nimmt, auch für erneute

Anklagen und Anträge gelten, die in einem "späteren Jahr" eingehen. Damit hat

die Kammer das in § 21 g Abs. 2 GVG niedergelegte Jährlichkeitsprinzip nicht

beachtet. Hingegen erlaubt diese Formulierung nicht die Auslegung, die Kam-

mer habe damit allgemein auf den für 2001 beschlossenen Mitwirkungsplan

Bezug genommen und dessen Geltung auch für das Jahr 2002 (und darüber-

hinaus?) beschlossen.

Ob die Kammer, was nahe liegt, jedenfalls mündlich beschlossen hat,

die Mitwirkungsgrundsätze des Jahres 2001 auch für das Jahr 2002 anzuwen-

den, kann dahinstehen. Denn damit wäre der vorgeschriebenen Schriftform

nicht genügt, die jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497) verfassungsrechtlich geboten ist.

Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine

noch nach § 21 g GVG a. F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungs-

grundsätze hingenommen worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung

ausdrücklich abgestellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfassungs-

gericht gesetzten Übergangsfrist bis zum 30. Juni 1997, die den Fachgerichten

eingeräumt war, um sich auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen An-

forderungen einzustellen.

Ob ein den Anforderungen des § 21 g GVG entsprechender Mitwir-

kungsplan in dem Beschluß vom 8. November 2002, mit dem der Besetzungs-

einwand zurückgewiesen worden war, gesehen werden kann, bedarf hier kei-

ner Entscheidung, weil dieser Beschluß jedenfalls nicht für das vorliegende

Verfahren Gültigkeit haben könnte, da damit für den konkreten Fall eine unzu-

lässige Einzelfallregelung getroffen worden wäre.

Durch das Fehlen eines nach § 21 g GVG von den Kammermitgliedern

zu erstellenden Mitwirkungsplans wird allerdings das Gebot des gesetzlichen

Richters dann nicht verletzt, wenn ein Spielraum bei der Heranziehung der ein-

zelnen Richter nicht besteht, wie es etwa bei dem nicht überbesetzten Spruch-

körper der Fall ist. Im vorliegenden Fall hat die Kammer aber in reduzierter Be-

setzung nach § 76 Abs. 2 GVG verhandelt. Zwar wird die Reduzierung der Be-

setzung erst mit dem von allen drei Richtern erlassenen Eröffnungsbeschluß

vorgenommen. In der kammerinternen Geschäftsverteilung muß aber jedenfalls

geregelt werden, welcher Richter nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt,

wenn die Zweierbesetzung beschlossen werden sollte (BVerfG - Kammer-

Beschl. vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02 -; BGH NJW 2000, 371 = JR 2000,

166 m. Anm. Katholnigg). Da eine solche Regelung für das Jahr 2002 nicht

vorliegt, kann das Urteil keinen Bestand haben.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck