BGH Beschluß vom 05.05.2004 – 2 StR 383/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
Veröffentlichung:
ja
ja
GVG § 21 g Abs. 1 und 2; StPO § 338 Ziff. 1
Zum Erlaß eines kammerinternen Geschäftsverteilungsplans.
BGH, Beschluß vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03 - LG Frankfurt am Main
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Mai 2004 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 26. März 2003 mit den Feststellun-
gen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-
berischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine auf die
Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Ziff. 1 StPO
Erfolg. Die Revision macht zu Recht geltend, daß die 4. Strafkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main, die in dieser Sache entschieden hat, nicht
über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für das Jahr
2002 verfügt habe.
I. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit der Anklageschrift vom 22. Mai 2002 hatte die Staatsanwaltschaft
gegen den Angeklagten und sechs weitere Mitangeklagte vor der 4. Strafkam-
mer des Landgerichts Frankfurt am Main Anklage erhoben. Durch Beschluß
vom 16. Juli 2002, unterzeichnet von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht
E. , dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. E. und dem Rich-
ter am Landgericht K. , wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfah-
ren eröffnet, zugleich wurde beschlossen, daß die Kammer in der Hauptver-
handlung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei
Schöffen besetzt ist.
In der Hauptverhandlung war die Kammer durch die Berufsrichter Vorsit-
zender Richter am Landgericht E. als Vorsitzenden und Richter am
Landgericht Dr. Sch. als Beisitzer besetzt. Nach Vernehmung der Ange-
klagten zur Person am 8. November 2002 erhob der Verteidiger eines Mitange-
klagten einen Besetzungseinwand, mit dem er vorbrachte, daß die Kammer
keinen Beschluß zur Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 gefaßt habe. Zu-
dem würden die Sachen auf die Berichterstatter entsprechend den Zählkarten-
nummern der Geschäftsstelle verteilt und nicht - wie in dem Beschluß zur Ge-
schäftsverteilung vom 2. Januar 2001 für das Jahr 2001 vorgesehen - gemäß
einem vom Vorsitzenden zu führenden Register. Dieser Besetzungsrüge
schloß sich der Angeklagte an.
Durch Beschluß vom 8. November 2002 hat die Kammer den Beset-
zungseinwand durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. und
die Richter am Landgericht K. und Dr. Sch. zurückgewiesen. Der
Beschluß lautet:
"Der Antrag vom 5.11.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 g GVG sind durch die kammerin-
terne Geschäftsverteilung gewahrt. Der letzte Beschluß in dieser Hinsicht da-
tiert vom 20.11.01. Die Verfügung des im Geschäftsjahr 2002 zur Kammer ge-
kommenen neuen Vorsitzenden vom 14.2.02 bestätigt lediglich den Fortbe-
stand des rechtsgültigen und rechtzeitigen Kammerbeschlusses vom 20.11.01
für das Jahr 2002, für das dieser Beschluß Geltung haben sollte. Im übrigen
führt der neue Vorsitzende, wie auch seine Vorgänger die in dem Kammer-
beschluß vom 2.1.2001 erwähnte Liste. Sie deckt sich mangels außerordentli-
cher Vorkommnisse mit der Reihenfolge der Zählkarten. Danach trägt die
streitgegenständliche Strafsache eine gerade Ordnungszahl (10)."
Zur kammerinternen Geschäftsverteilung ergibt sich im übrigen folgen-
des:
Am 2. Januar 2001 haben die damaligen Mitglieder der 4. Strafkammer
- Vorsitzender Richter am Landgericht P. und die Richter am Landgericht
K. und Dr. Sch. - einen schriftlichen Beschluß zur Geschäftsverteilung
gefaßt und in den Punkten I. bis VI. u. a. geregelt, daß der Vorsitzende für alle
bei der 4. Strafkammer eingehenden Anklagen ein Register führt und daß die
mit ungerader Nummer eingetragenen Sachen auf den stellvertretenden Vorsit-
zenden (BE I), die mit gerader Nummer eingetragenen Sachen auf den weite-
ren Beisitzer (BE II) entfallen.
Durch weiteren Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. April 2001 ha-
ben die Richter am Landgericht Dr. E. , Dr. Sch. und K. - nach Aus-
scheiden des bisherigen Vorsitzenden - bestimmt, daß der Richter am Landge-
richt Dr. E. die vom Vorsitzenden zu erledigenden Aufgaben, der Richter
am Landgericht K. weiterhin die dem stellvertretenden Vorsitzenden übertra-
genen Aufgaben übernimmt und der Richter am Landgericht Dr. Sch. BE II
bleibt.
Schließlich wurde am 20. November 2001 erneut ein Beschluß von dem
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. E. und den Richtern am Landge-
richt Dr. Sch. und K. gefaßt.
Dieser Beschluß lautet:
"Die Kammergeschäftsverteilung vom 2.1.2001 i. V. m. dem Beschluß
vom 2.4.2001 wird wie folgt klarstellend ergänzt:
VII.
Anträge im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) sind wie Anklagen zu
behandeln.
Wird in einer Sache eine Anklage oder ein Antrag im Sicherungsverfah-
ren zurückgenommen bzw. ein Verfahren eingestellt und sodann im sel-
ben oder in einem späteren Jahr entweder eine neue Anklage erhoben
oder ein Antrag im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) gestellt, ist
diese neue Anklage bzw. der neue Antrag im Register des Vorsitzenden
als neue Sache einzustellen. Berichterstatter bleibt jedoch entsprechend
den Grundsätzen zu VI. der bisherige Berichterstatter."
In Nr. VI. des am 2. Januar 2001 beschlossenen Mitwirkungsplans ist
bestimmt, daß in Verfahren, in denen bereits eine Hauptverhandlung stattge-
funden hat, oder die durch Urteil, Einstellung oder sonst beendet worden sind
und die zu einer weiteren Bearbeitung Anlaß geben, von dem seinerzeit tätigen
Berichterstatter oder dessen Nachfolger weiterbearbeitet werden.
Ein Beschluß zur Regelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2002
wurde nicht erlassen. Der Vorsitzende verfügte jedoch unter dem 15. Februar
2002 wie folgt:
" 1. Kammerinterne Geschäftsverteilung § 21 GVG
Es soll für die weitere Dauer des Geschäftsjahres bei den bisherigen
bereits schriftlich niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen der
4. Strafkammer bleiben.
2. Herren K. , Dr. Sch. z. K.
3. zur Sachakte."
II. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Nach den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 126, 63) und vom Bundesver-
fassungsgericht (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497f. und BVerfGE 97, 1 =
NJW 1998, 743) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen
Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß die Zuständigkeit innerhalb des
Spruchkörpers eines Gerichts und der darin bestehenden Sitzgruppen durch
Mitwirkungsgrundsätze generell im voraus nach objektiven Merkmalen der an-
hängigen Sache bestimmt sein.
Nach § 21 g Abs. 2 GVG sind die Mitwirkungsgrundsätze für die kam-
merinterne Geschäftsverteilung durch Beschluß aller dem Spruchkörper ange-
hörenden Berufsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer zu
beschließen. Sie haben Geltung nur für das betreffende Geschäftsjahr und tre-
ten mit dessen Ablauf ohne weiteres außer Kraft (BGH NJW 1999, 796;
BVerwG NJW 1991, 1370).
Eine solche kammerinterne Geschäftsverteilung hatte sich die 4. Straf-
kammer für das Geschäftsjahr 2001 durch den Beschluß vom 2. Januar 2001
und die Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschlüsse vom 2. April 2001 und
20. November 2001 gegeben. Hingegen ist eine schriftliche Regelung für das
Jahr 2002 unterblieben. Eine Auslegung der Verfügung des Vorsitzenden vom
14./15. Februar 2002 als eines etwa im Umlaufverfahren ergangenen Be-
schlusses zur Geschäftsverteilung 2002 kommt nicht in Betracht, denn diese
Verfügung ist den weiteren Kammermitgliedern nicht zur Billigung, sondern nur
zur Kenntnis vorgelegt worden, so daß es bereits an entsprechenden Willens-
äußerungen der Beisitzer fehlt. Im übrigen gehen sowohl die Verfügung wie
auch der Beschluß der Kammer vom 8. November 2002, mit dem der Beset-
zungseinwand zurückgewiesen wurde, davon aus, daß die Mitwirkungsgrund-
sätze für das Jahr 2002 bereits durch Beschluß der Kammer vom 20. Novem-
ber 2001 geregelt worden waren.
In dem Beschluß der Kammer vom 20. November 2001 kann jedoch
- entgegen der Auffassung des Landgerichts - eine Regelung der kammerinter-
nen Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 2002 nicht gesehen werden. Ein ent-
sprechender Wille der Kammermitglieder ist dem nach allgemeinen Grundsät-
zen auszulegenden Beschluß nicht zu entnehmen.
Für eine Auslegung in diesem Sinne könnte zwar der Zeitpunkt der
Beschlußfassung - ein Monat vor Beginn des Geschäftsjahres 2002 - sprechen,
denn nach § 21 g Abs. 2 GVG ist die Regelung vor Beginn des Geschäftsjah-
res zu beschließen. Demgegenüber wird aber das Geschäftsjahr 2002 in dem
Beschluß nicht erwähnt. Wäre eine Regelung gewollt gewesen, nach der die
für das Jahr 2001 beschlossenen Grundsätze auch für das Jahr 2002 Geltung
haben sollten, wäre dies aber zu erwarten gewesen. Im Eingangssatz wird der
Beschluß vielmehr als klarstellende Ergänzung zur Kammergeschäftsverteilung
vom 2. Januar 2001 und vom 2. April 2001 bezeichnet. Dementsprechend wird
den in diesen Beschlüssen niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen für das
Jahr 2001 auch nur ein weiterer Unterpunkt - "VII." - zugefügt und auch nur
eine bestimmte Fallgestaltung, nämlich die erneute Erhebung einer Anklage
oder eines Antrags im Sicherungsverfahren geregelt, nachdem bereits vorher
einmal die Anklage oder der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren ein-
gestellt war. Zwar sollte diese ergänzende und klarstellende Regelung, die auf
Punkt VI. des Beschlusses vom 2. Januar 2001 Bezug nimmt, auch für erneute
Anklagen und Anträge gelten, die in einem "späteren Jahr" eingehen. Damit hat
die Kammer das in § 21 g Abs. 2 GVG niedergelegte Jährlichkeitsprinzip nicht
beachtet, hingegen erlaubt diese Formulierung nicht die Auslegung, die Kam-
mer habe damit allgemein auf den für 2001 beschlossenen Mitwirkungsplan
Bezug genommen und dessen Geltung auch für das Jahr 2002 (und darüberhi-
naus?) beschlossen.
Ob die Kammer, was nahe liegt, jedenfalls mündlich beschlossen hat,
die Mitwirkungsgrundsätze des Jahres 2001 auch für das Jahr 2002 anzuwen-
den, kann dahinstehen. Denn damit wäre der vorgeschriebenen Schriftform
nicht genügt, die jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richt (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497) verfassungsrechtlich geboten ist.
Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine
noch nach § 21 g GVG a.F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungs-
grundsätze hingenommen worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung
auch ausdrücklich abgestellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfas-
sungsgericht gesetzten Übergangsfrist (30. Juni 1997), die den Fachgerichten
eingeräumt war, um sich auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen An-
forderungen einzustellen.
Ob ein den Anforderungen des § 21 g GVG entsprechender Mitwir-
kungsplan in dem Beschluß vom 8. November 2002, mit dem der Besetzungs-
einwand zurückgewiesen worden war, gesehen werden kann, bedarf hier kei-
ner Entscheidung, weil dieser Beschluß jedenfalls nicht für das vorliegende
Verfahren Gültigkeit haben könnte, da damit für den konkreten Fall eine unzu-
lässige Einzelfallregelung getroffen worden wäre.
Durch das Fehlen eines nach § 21 g GVG von den Kammermitgliedern
zu erstellenden Mitwirkungsplans wird allerdings das Gebot des gesetzlichen
Richters dann nicht verletzt, wenn ein Spielraum bei der Heranziehung der ein-
zelnen Richter nicht besteht, wie es etwa bei dem nicht überbesetzten Spruch-
körper der Fall ist. Im vorliegenden Fall hat die Kammer aber in reduzierter Be-
setzung nach § 76 Abs. 2 GVG verhandelt. Zwar wird die Reduzierung der Be-
setzung erst mit dem von allen drei Richtern erlassenen Eröffnungsbeschluß
vorgenommen. In der kammerinternen Geschäftsverteilung muß aber jedenfalls
geregelt werden, welcher Richter nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt,
wenn die Zweierbesetzung beschlossen werden sollte (BVerfG - Kammer - Be-
schluß vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02; BGH NJW 2000, 371 = JR 2000,166
2000,166 m. Anm. Katholnigg). Da eine solche Regelung für das Jahr 2002
nicht vorliegt, kann das Urteil keinen Bestand haben.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck