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BGH Urteil vom 05.05.2004 – 2 StR 492/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 492/03

URTEIL

vom

5. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 2004,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender,

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 15. Mai 2003 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und

neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten

mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmit-

tel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verdächtigte der Angeklagte

die Geschädigte B., sein Portemonnaie mit 1200

€ Barge ld ent-

wendet zu haben. Als die Geschädigte den Diebstahl abstritt, hielten sie der

Angeklagte und zwei Mittäter über mehrere Stunden in ihrer Wohnung fest,

durchsuchten die Wohnung und versuchten, sie abwechselnd durch gutes Zu-

reden und den Einsatz körperlicher Gewalt und Drohungen dazu zu bringen,

den Diebstahl einzugestehen. Die Geschädigte wurde u. a. mit den Händen

und mit einem Brotmesser geschlagen, mit einem zerrissenen Kissenbezug

stranguliert, so daß sie in Luftnot geriet, und mit einem heißen Bügeleisen am

Gesicht bedroht. Der Angeklagte täuschte der Geschädigten vor, er werde sie

durch einen Frankfurter Freund abholen lassen, der sie auf den Strich schicken

werde. Diese Rolle übernahm der Bruder des Angeklagten, der in der Woh-

nung erschien und die Geschädigte durch Äußerungen, man könne durch Ver-

äußerung ihrer Organe zusätzliches Geld einnehmen, noch mehr ängstigte.

Dennoch bestritt die Geschädigte weiterhin den Diebstahl. Eine zwischenzeitli-

che Suche nach dem Portemonnaie im Gasthaus der Eltern des Angeklagten

blieb erfolglos. Die vollkommen erschöpfte und verstörte Geschädigte, die da-

nach mit dem Angeklagten wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt war, sah

zum Schluß keinen anderen Ausweg mehr, als sich mit einem Tapeziermesser

die Pulsadern aufzuschneiden, woraufhin der Angeklagte einen Notarzt rief.

II.

Die Revision des Angeklagten hat fünf Verfahrensrügen erhoben (im

einzelnen siehe nachstehend); mit der Sachrüge macht sie insbesondere gel-

tend, daß die Feststellungen bezüglich der Voraussetzungen sowohl des §

46 a StGB als auch des § 239 b Abs. 2 i. V. m. § 239 a Abs. 4 StGB lückenhaft

seien und daß die erkannte Strafe unvertretbar hoch sei. Die Rügen sind unzu-

lässig oder unbegründet.

1. Die vier Angeklagten waren während der Vernehmung der Zeugin

B. aus dem Sitzungssaal entfernt worden (§ 247 StPO). Während der Verneh-

mung am dritten Hauptverhandlungstag wurden ausweislich des Protokolls die

Lichtbilder Bl. 29 bis 32 der Akte, welche den Tatort (Wohnung der Zeugin B.)

zeigen, "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, von der Zeugin und Ne-

benklägerin und den Verfahrensbeteiligten eingesehen". Anschließend bekun-

dete die Zeugin auf Fragen der Beteiligten weiter zur Sache. Die Ver-

nehmung der Zeugin wurde sodann unterbrochen und sie verließ den Sit-

zungssaal. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung mit den Angeklagten wur-

den sie über den wesentlichen Inhalt der Vernehmung der Zeugin und Neben-

klägerin unterrichtet.

Ein Verfahrensfehler (§ 247 StPO i. V. m. § 338 Nr. 5 StPO) ist entgegen

der Auffassung der Revision und des Vertreters der Bundesanwaltschaft nicht

nachgewiesen.

Die Niederschrift über die Hauptverhandlung ist unklar. Das Wort "Au-

genschein" wird dort nicht verwendet. Nach dem auslegungsfähigen Inhalt des

Hauptverhandlungsprotokolls kommt sowohl in Betracht, daß die Lichtbilder zur

Veranschaulichung der Aussage der Zeugin bei der Darstellung der Örtlichkei-

ten und somit als Vernehmungsbehelf dienten (vgl. BGHSt 18, 51, 54), als

auch, daß eine förmliche Beweisaufnahme (Einnahme eines gerichtlichen Au-

genscheins) stattgefunden hat. Auch die Einbeziehung der sonstigen Umstän-

de führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis:

Der Umstand, daß die Verwendung der Lichtbilder überhaupt protokol-

liert worden ist, könnte zwar auf eine förmliche Beweisaufnahme hindeuten,

denn die Verwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelf im

Verlauf einer Zeugenvernehmung bedarf nicht der Aufnahme in die Sitzungs-

niederschrift (Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 273 Rdn. 8). Entsprechende

Protokollierungen erfolgen jedoch nach der Erfahrung des Senats immer wie-

der, so daß der Protokollierung als solcher kein Beweiswert für die eine oder

andere Auslegung zukommt. Die Tatsache, daß die Lichtbilder in der Anklage-

schrift als Beweismittel genannt worden sind, belegt nicht, daß sie auch tat-

sächlich zum förmlichen Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden

sind. Es ist nicht unüblich, daß nicht alle in der Anklageschrift aufgeführten

Beweismittel in der Hauptverhandlung verwendet werden. Aus dem Urteil ergibt

sich kein Anhaltspunkt für eine Augenscheinseinnahme; dort werden die Licht-

bilder nicht erwähnt. Soweit der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den

Vorgang für sich als Augenscheinseinnahme notiert hat, ist er möglicherweise

einem Irrtum erlegen; hierfür könnte sprechen, daß er auch das schlichte An-

gebot an die Angeklagten, Einsicht in die Lichtbilder zu nehmen, als Wiederho-

lung der Augenscheinseinnahme vermerkt hat. Dieses Angebot an die Ange-

klagten muß nicht deshalb erfolgt sein, weil eine förmliche Augenscheinsein-

nahme vorangegangen ist; möglicherweise sollte ihnen die angebotene Ein-

sichtnahme in die Lichtbilder auch nur zum besseren Verständnis des mitgeteil-

ten Inhalts Zeugenaussage dienen. Hierfür könnte sprechen, daß der Vorsit-

zende der Strafkammer diesen Vorgang nach seiner dienstlichen Erklärung

nicht für protokollierungsbedürftig gehalten hat, was für einen Vernehmungs-

behelf zutrifft. Im übrigen läßt auch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden

nicht erkennen, ob in Abwesenheit der Angeklagten eine Augenscheinsein-

nahme stattgefunden hat. Nach alledem bleibt die Formulierung im Protokoll

mehrdeutig. Eine Auslegung "in dubio pro reo" zugunsten des Angeklagten

kommt nicht in Betracht. Verfahrensfehler müssen nachgewiesen sein (Kuckein

in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 41). Das ist hier nicht der Fall.

2. Am vierten Verhandlungstag wurde die Hauptverhandlung nach einer

Unterbrechung ab 14.05 Uhr ohne die Angeklagten fortgesetzt. In ihrer Abwe-

senheit wurde auf den am ersten Hauptverhandlungstag gefaßten und ihnen

bekannt gegebenen Beschluß über ihre Entfernung aus dem Sitzungszimmer

für die Dauer der Vernehmung der Zeugin B. Bezug genommen und die

Vernehmung der Zeugin fortgesetzt. Dieses Vorgehen läßt einen Rechtsfehler

nicht erkennen. Der Entfernungsbeschluß galt für alle Abschnitte der Verneh-

mung dieser Zeugin.

3. Am vierten Hauptverhandlungstag hat der Verteidiger des Angeklag-

ten mit der Zeugin B. die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs in

Abwesenheit des Angeklagten erörtert. Dieser Vorgang war hier Teil der Ver-

nehmung der Zeugin und von dem am ersten Hauptverhandlungstag gefaßten

Beschluß gedeckt.

4. Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des am vierten Hauptverhand-

lungstag gestellten Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Sach-

verständigengutachtens ist unzulässig, weil die Revision zwar den Inhalt die-

ses Beweisantrags mitteilt, nicht aber den Inhalt des darin in Bezug genomme-

nen Beweisantrags betreffend die Einholung eines psychiatrischen Sachver-

ständigengutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Zeugin.

5. Die Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag vom fünf-

ten Hauptverhandlungstag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sach-

verständigengutachtens über die Zeugin B. abgelehnt hat, hält der recht-

lichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat durch die Zuziehung des

Sachverständigen Prof. Dr. G. die Beweisaufnahme auch auf die Frage des

Einflusses einer posttraumatischen Belastungsstörung auf die Aussagetüchtig-

keit und die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin B. erstreckt. Durch die

Anhörung des Sachverständigen hat sie sich entsprechende eigene Sachkun-

de verschafft, so daß sie mit dieser Begründung entsprechende Beweisanträge

ablehnen konnte.

6. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf den unklaren Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 46 a

StGB vorliegen, beruht das Urteil nicht. Falls die Voraussetzungen des § 46 a

StGB vorliegen, ist dieser vertypte Milderungsgrund dadurch verbraucht, daß

die Strafkammer das Bemühen des Angeklagten um den Täter-Opfer-Ausgleich

ebenso wie den Umstand, daß er die Tat abbrach, als die Zeugin einen

Selbstmordversuch unternahm, bei der Bejahung eines minder schweren Falls

der Geiselnahme berücksichtigt hat. Eine weitere Strafrahmenmilderung nach

§ 49 Abs. 1 StGB kommt dann nach § 50 StGB nicht in Betracht. Liegen die

Voraussetzungen des § 46 a StGB hingegen nicht vor, scheidet auch eine

Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB aus.

Die von der Strafkammer gegen den Angeklagten verhängte Strafe liegt

innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Ermes-

sens, ihre Höhe ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck