Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.05.2004 – 5 StR 66/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 14. August 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Ange-

klagte bereits durch die Nichtabgabe der zum 10. Juli 1996, 10. Okto-

ber 1996 und 10. Januar 1997 beim Finanzamt einzureichenden Umsatz-

steuervoranmeldungen der (vollendeten) Steuerhinterziehung in drei Fällen

gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht. Zu diesen Zeitpunkten hätte

der Angeklagte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG

1993 spätestens die im 2., 3. und 4. Quartal 1996 durch die Verkäufe von

CPUs an die Firmen A in Gronau bzw. S in Bad Bentheim getätig-

ten Umsätze voranmelden und die daraus folgende Umsatzsteuervoraus-

zahlung berechnen müssen. Auch diese Taten waren Gegenstand der Ur-

teilsfindung im Sinne von § 264 StPO. Die sodann am 18. Februar 1997 ab-

gegebene Voranmeldung für das 4. Quartal 1996 – die tatsächlich den ge-

samten Zeitraum ab Mai 1996 umfaßte und die aus fingierten SIMM-

Einkäufen angeblich bezahlte Vorsteuer gegenrechnete – stellt keine straf-

befreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO dar.

Daß das Landgericht den Angeklagten (nur) wegen versuchter Steuerhinter-

ziehung – begangen durch die Abgabe der inhaltlich falschen Umsatzsteuer-

voranmeldung vom 18. Februar 1997 – verurteilt hat, beschwert ihn ebenso-

wenig wie die Tatsache, daß das Landgericht es unterlassen hat, den Ange-

klagten ob des Gebrauchmachens von totalgefälschten Rechnungen wegen

einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung zu verurteilen. Vor die-

sem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Land-

gericht dem Angeklagten im Hinblick auf die versuchte Steuerhinterziehung

eine Versuchsmilderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB versagt hat.

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