BGH Beschluss vom 05.05.2004 – 5 StR 66/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 14. August 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Ange-
klagte bereits durch die Nichtabgabe der zum 10. Juli 1996, 10. Okto-
ber 1996 und 10. Januar 1997 beim Finanzamt einzureichenden Umsatz-
steuervoranmeldungen der (vollendeten) Steuerhinterziehung in drei Fällen
gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht. Zu diesen Zeitpunkten hätte
der Angeklagte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG
1993 spätestens die im 2., 3. und 4. Quartal 1996 durch die Verkäufe von
CPUs an die Firmen A in Gronau bzw. S in Bad Bentheim getätig-
ten Umsätze voranmelden und die daraus folgende Umsatzsteuervoraus-
zahlung berechnen müssen. Auch diese Taten waren Gegenstand der Ur-
teilsfindung im Sinne von § 264 StPO. Die sodann am 18. Februar 1997 ab-
gegebene Voranmeldung für das 4. Quartal 1996 – die tatsächlich den ge-
samten Zeitraum ab Mai 1996 umfaßte und die aus fingierten SIMM-
Einkäufen angeblich bezahlte Vorsteuer gegenrechnete – stellt keine straf-
befreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO dar.
Daß das Landgericht den Angeklagten (nur) wegen versuchter Steuerhinter-
ziehung – begangen durch die Abgabe der inhaltlich falschen Umsatzsteuer-
voranmeldung vom 18. Februar 1997 – verurteilt hat, beschwert ihn ebenso-
wenig wie die Tatsache, daß das Landgericht es unterlassen hat, den Ange-
klagten ob des Gebrauchmachens von totalgefälschten Rechnungen wegen
einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung zu verurteilen. Vor die-
sem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Land-
gericht dem Angeklagten im Hinblick auf die versuchte Steuerhinterziehung
eine Versuchsmilderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB versagt hat.
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