Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.05.2004 – IV ZR 419/02

IV. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. August 2002

wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Grundsätzliche oder der Rechtsfortbildung

dienende Fragen stellen sich nicht, weil es nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts um die Auslegung einer für einen Einzelfall

konzipierten, individuell ausgehandelten Vereinbarung geht.

Streitwert: 1.078.847,50 €

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch