BGH Beschluss vom 05.05.2004 – IV ZR 419/02
IV. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. August 2002
wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Grundsätzliche oder der Rechtsfortbildung
dienende Fragen stellen sich nicht, weil es nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts um die Auslegung einer für einen Einzelfall
konzipierten, individuell ausgehandelten Vereinbarung geht.
Streitwert: 1.078.847,50 €
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch