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BGH Beschluss vom 06.05.2004 – 3 StR 148/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2004 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 29. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Revision des Angeklagten ist zuzugeben, daß die mehrseitige wörtliche
Wiedergabe nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführter Urkunden
verfahrensfehlerhaft gewesen ist. Indesen kann bei der im konkreten Fall gegebenen
Beweislage ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem bezeichneten Verfah-
rensfehler beruht, weil es nicht auf den Wortlaut der Urkunden, sondern lediglich auf
den durch Zeugen belegten Kerngehalt der Aussagen ankam.
Im übrigen ist anzumerken, daß der gleiche Verfahrensfehler auch für eine
- ebenfalls im Urteil wörtlich wiedergegebene - Verteidigererklärung vorliegen würde.
Auch diese ist nicht durch gerichtliche Verlesung in ihrem Wortlaut in die Hauptver-
handlung eingeführt worden (vgl. BGH NStZ 2004, 163).
Winkler Miebach RiBGH von Lienen ist in Urlaub und verhindert, zu unterschrei- ben. Winkler
Becker Hubert