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BGH Beschluss vom 06.05.2004 – 3 StR 148/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 148/04

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2004 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve

vom 29. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Revision des Angeklagten ist zuzugeben, daß die mehrseitige wörtliche

Wiedergabe nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführter Urkunden

verfahrensfehlerhaft gewesen ist. Indesen kann bei der im konkreten Fall gegebenen

Beweislage ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem bezeichneten Verfah-

rensfehler beruht, weil es nicht auf den Wortlaut der Urkunden, sondern lediglich auf

den durch Zeugen belegten Kerngehalt der Aussagen ankam.

Im übrigen ist anzumerken, daß der gleiche Verfahrensfehler auch für eine

- ebenfalls im Urteil wörtlich wiedergegebene - Verteidigererklärung vorliegen würde.

Auch diese ist nicht durch gerichtliche Verlesung in ihrem Wortlaut in die Hauptver-

handlung eingeführt worden (vgl. BGH NStZ 2004, 163).

Winkler Miebach RiBGH von Lienen ist in Urlaub und verhindert, zu unterschrei- ben. Winkler

Becker Hubert