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BGH Urteil vom 06.05.2004 – 3 StR 78/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 78/04

URTEIL

vom

6. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 2004,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-

rin wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 24. Oktober

2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge und mit versuchtem

Mord" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richten

sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Schwe-

ster des Tatopfers, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen

hat. Sämtliche Beschwerdeführer rügen die Verletzung materiellen Rechts.

Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin beanstanden, daß der Angeklagte nicht

wegen vollendeten Mordes verurteilt wurde, die Staatsanwaltschaft wendet sich

darüber hinaus gegen die Strafzumessung. Der Angeklagte bemängelt die Be-

weiswürdigung. Nur die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Neben-

klägerin haben Erfolg.

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am Nachmittag des Tattages suchte der Angeklagte die 24jährige

Mandy E. , seine frühere Nachbarin, in deren neuer Wohnung auf. Mandy

E. ließ den Angeklagten in ihre Wohnung ein. "Spätestens jetzt" faßte die-

ser den Entschluß, notfalls auch gegen ihren Willen mit ihr sexuell zu verkeh-

ren. Er führte gegen ihren Widerstand den Geschlechtsverkehr bis zum Sa-

menerguß durch. "Spätestens jetzt" begann der Angeklagte, sein Opfer mit den

Händen am Hals zu würgen, rutschte zunächst wegen dessen Gegenwehr je-

doch immer wieder ab, so daß er erneut zugreifen mußte. Das Tatopfer be-

schimpfte den Angeklagten und bezeichnete ihn unter anderem als Schwein.

Der Angeklagte wollte diese Beschimpfungen nicht mehr ertragen und sein Op-

fer zur Ruhe bringen. Er würgte es daher für mindestens zwei weitere Minuten,

wobei er bemerkte, daß sein Opfer nach Luft schnappte und vergeblich ver-

suchte, sich körperlich zur Wehr zu setzen. Mandy E. verlor nunmehr "zu-

mindest" das Bewußtsein. Als sie sich nicht mehr rührte, faßte der Angeklagte

den Entschluß, sie zu töten, um sie als Tatzeugin der Vergewaltigung zu besei-

tigen und hierdurch seine Bestrafung zu verhindern. Er band ein Koaxialkabel

sowie ein Halstuch eng um den Hals der Mandy E. und verknotete beides,

um sein Opfer auf diese Weise zu erdrosseln. Ob Mandy E. aufgrund die-

ser Drosselung verstarb oder bereits infolge des Würgens mit den Händen zu

Tode gekommen war, konnte nicht geklärt werden. Der Angeklagte verließ an-

schließend zunächst die Wohnung. Er kehrte in der Nacht zurück, transportier-

te die Leiche ab und vergrub sie in einem Maisfeld.

Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der

Angeklagte bereits bei dem ersten Würgen mit Tötungsvorsatz handelte. Da zu

seinen Gunsten aber davon ausgegangen werden müsse, daß Mandy E.

bereits hierdurch zu Tode kam, könne das nachfolgende Drosseln nur als ver-

suchter Mord gewertet werden.

II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin führen

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; denn die Feststellungen des Land-

gerichts zur subjektiven Tatseite des als Todesursache in Betracht kommenden

Würgens sind lückenhaft und finden - soweit sie getroffen wurden - teilweise

keine Grundlage in der Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Senat vermag

daher nicht zu prüfen, ob das Landgericht zu Recht von einer Verurteilung des

Angeklagten wegen eines vollendeten Tötungsdelikts abgesehen hat.

Den Urteilsgründen läßt sich schon nicht entnehmen, aus welchem

Grund der Angeklagte spätestens nach Abschluß des Geschlechtsverkehrs

begann, sein Opfer zu würgen, welches Ziel er damit verfolgte und welche Vor-

stellungen er sich über die Folgen des Würgens machte. Die Beschimpfungen

durch Mandy E. und das Bestreben des Angeklagten, durch das Würgen die

Beschimpfungen zu beenden und sein Opfer zur Ruhe zu bringen, setzten

nach den Feststellungen erst ein, als der Angeklagte mit dem Würgen bereits

begonnen hatte. Darüber hinaus ist mit dieser - später einsetzenden - Motivati-

on allein das Handlungsziel des Angeklagten beschrieben, während offen

bleibt, ob er hinsichtlich eines Tötungserfolges vorsätzlich oder lediglich fahr-

lässig handelte. Denn für das Vorliegen des - bedingten - Tötungsvorsatzes ist

es nicht von Belang, welchen außertatbestandlichen Zweck der Angeklagte mit

dem Würgen verfolgte. Entscheidend ist vielmehr, ob er die möglichen tödli-

chen Folgen des Würgens voraussah und diese gegebenenfalls in Kauf nahm,

um sein Ziel zu erreichen, die Beschimpfungen durch Mandy E. zu been-

den. Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Es befaßt sich insbesondere nicht mit

dem Umstand, daß der Angeklagte während des mindestens zweiminütigen

- weiteren - Würgens das Ringen seines Opfers um Luft und dessen vergebli-

che Abwehrversuche wahrnahm. Wenn er dennoch von seinem Opfer nicht

abließ, könnte dies ein deutlicher Hinweis darauf sein, daß er dessen Tod zu-

mindest billigend in Kauf nahm. Zwar führt das Landgericht im Rahmen der

rechtlichen Würdigung aus, ein Tötungsvorsatz des Angeklagten bereits in

dem Zeitpunkt, als er begann, sein Opfer zu würgen, sei nicht belegt. Insoweit

handelt es sich jedoch schon nicht um eine eigenständige ergänzende Darle-

gung zur subjektiven Tatseite, sondern um eine - rechtsfehlerhafte - Subsum-

tion, die auf lückenhaften Feststellungen beruht. Im übrigen erschöpft sie den

Sachverhalt nicht, da - wie dargelegt - der bedingte Tötungsvorsatz vom Ange-

klagten auch noch während des Würgens gefaßt worden sein kann.

Hinzu kommt, daß die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte

habe Mandy E. gewürgt, um deren Beschimpfungen zu beenden und sie zur

Ruhe zu bringen, keine Stütze im Beweisergebnis findet. Zwar hatte sich der

Angeklagte dahin eingelassen, das Tatopfer habe ihn, nachdem es zunächst

zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen und er zwischenzeitlich

beim Einkaufen gewesen sei, beschimpft und sei hysterisch geworden. Dies

hat das Landgericht aber als Schutzbehauptung erachtet, die durch das übrige

Beweisergebnis widerlegt sei. Damit handelt es sich aber bei der Feststellung,

das Opfer habe den Angeklagten beschimpft und dies sei der Grund für das

- weitere - Würgen gewesen, um eine reine Vermutung, auf die das Landge-

richt sein Urteil nicht stützen durfte. Hiermit hat es sich gleichzeitig den Blick

darauf verstellt, daß nach den Umständen die Prüfung nahegelegen hätte, ob

der Angeklagte das Tatopfer mit direktem Tötungsvorsatz würgte, um die vo-

rangegangene Vergewaltigung zu verdecken.

Die Frage, ob der Angeklagte Mandy E. bereits mit Tötungsvorsatz

würgte und daher wegen eines vollendeten Totschlags oder Mordes unabhän-

gig davon zu verurteilen ist, ob der Tod durch das Würgen oder durch das

Drosseln eintrat, bedarf nach alledem nochmaliger Prüfung.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, daß auch die Strafzumes-

sung des Landgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt. Der Angeklagte hat

subjektiv einen Verdeckungsmord begangen. Seine Verurteilung wegen vollen-

deten Mordes scheiterte allein daran, daß er den Tod des Opfers möglicher-

weise bereits durch eine vorangegangene gefährliche Körperverletzung fahr-

lässig verursacht hatte. Bei einer solchen Fallgestaltung liegt es fern, den

Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB gemäß § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1

StGB zu mildern. Jedenfalls durfte das Landgericht diese Strafrahmenver-

schiebung nicht allein darauf stützen, der Angeklagte habe die Ermittlungen

erleichtert, indem er die Polizei zum Versteck der Leiche führte, und sei bei der

Tat alkoholbedingt enthemmt gewesen, ohne daß die Voraussetzungen des

§ 21 StGB jedoch erfüllt gewesen wären. Vielmehr hätte es sich mit den we-

sentlichen versuchsbezogenen Strafzumessungsgründen auseinandersetzen

müssen

(vgl.

dazu

Tröndle/

Fischer, StGB 51. Aufl. § 23 Rdn. 4 m. w. N.), wozu maßgeblich zählte, daß der

Angeklagte aus seiner Sicht nicht nur einen beendeten Mordversuch, sondern

einen vollendeten Mord begangen hatte. Neben dem Umstand, daß sein Opfer

tatsächlich zu Tode gekommen war, durfte auch die vorangegangene Verge-

waltigung bei der Strafrahmenwahl nicht unberücksichtigt bleiben.

III. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen, die der General-

bundesanwalt in seiner Zuschrift vom 17. März 2004 zutreffend dargelegt hat,

offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert