BGH Urteil vom 06.05.2004 – III ZR 297/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 297/03
URTEIL
Verkündet am: 6. Mai 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 278 Abs. 3, 4 (F: bis 31.12.2001)
Zur Pflicht des Gerichts, Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, den eine Par-
tei im Anschluß an einen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis
(hier: zur Zulässigkeit der Klage) innerhalb einer ihr vom Gericht nachgelas-
senen Frist in das Verfahren eingeführt hat.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 297/03 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2002 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als es um Provisionsan-
sprüche hinsichtlich des Objekts T.- Straße (62.820 DM
nebst 11,5 v.H. Zinsen seit 22. Januar 1998) geht.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der (frühere) Kläger, der sich in der Rechtsform einer Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts mit der jetzt in Liquidation befindlichen L & H I. und
B. GmbH (im folgenden: L & H GmbH i.L.) gegenüber der Beklagten
verpflichtet hatte, Wohnungs- und Teileigentumseinheiten an Käufer zu vermit-
teln, macht Provisionsansprüche von 73.770,12 DM nebst Zinsen geltend, de-
ren Zahlung er an sich und die L & H GmbH i.L. zu Händen des gemeinsamen
Empfangsbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. H. begehrt. Den Zah-
lungsanspruch hat er in erster Linie auf eine das Objekt R.- Straße 12
in C. betreffende notariell beurkundete Vertriebsvereinbarung vom
19. März 1997 gestützt, in zweiter Linie in Höhe von 62.820 DM auf Vermitt-
lungsleistungen für das Objekt T.- Straße und - im Berufungsrechts-
zug - in Höhe von weiteren 16.660 DM auf Vermittlungsleistungen für eine wei-
tere Eigentumswohnung im Objekt R.- Straße. Im Berufungsverfahren hat
der Kläger einen Beschluß des Amtsgerichts - Registergericht - C. vom
16. März 2000 vorgelegt, mit dem er für die L & H GmbH gemäß § 66 Abs. 5
GmbHG zum Liquidator bestellt wurde. In dem Beschluß wird der Aufgaben-
kreis umschrieben mit der Wahrnehmung der Rechte aus der oben genannten
Vertriebsvereinbarung. In seiner Eigenschaft als Liquidator hat der Kläger die
Prozeßführung des von ihm beauftragten Anwalts auch namens der L & H
GmbH i.L. genehmigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru-
fung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision des Klägers
insoweit angenommen, als es um die Provisionsansprüche für das Objekt
T.- Straße geht. Nachdem über das Vermögen des Klägers während
des Revisionsrechtszuges das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wird das
Verfahren jetzt durch den Insolvenzverwalter als Kläger fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat im Umfang der Annahme Erfolg und führt
insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit es um die Provisionsan-
sprüche für das Objekt T.- Straße geht, für unzulässig. Nach der Be-
hauptung des Klägers stünden diese Ansprüche der aus ihm und der L & H
GmbH i.L. gebildeten Gesellschaft zu, die als eine solche des bürgerlichen
Rechts anzusehen sei. Abgesehen davon, daß eine alleinige Vertretungsbe-
fugnis des Klägers für diese Gesellschaft nicht ersichtlich sei, klage er auch
nur in eigenem Namen. Auf eine gesetzliche Prozeßstandschaft könne er sich
nicht stützen. Eine entsprechende Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB wegen
eines Rechts zur Notgeschäftsführung komme nicht in Betracht. Eine Einzel-
klagebefugnis für Ansprüche der Gesellschaft ohne eine Ermächtigung, wie sie
in Fällen anerkannt werde, wenn der Mitgesellschafter seine Mitwirkung aus
gesellschaftswidrigen Gründen verweigere und sich der Gesellschaftsschuld-
ner an diesem Verhalten beteilige, bestehe gleichfalls nicht. Daß der Kläger mit
Beschluß des Registergerichts vom 16. März 2000 gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG
zum Liquidator für die Mitgesellschafterin bestellt worden sei und als solcher
sich zur Prozeßführung ermächtigt habe, wirke sich für die hier verfolgten An-
sprüche hinsichtlich des Objekts T.- Straße nicht aus. Denn der Auf-
gabenkreis des Klägers sei in dem angeführten Beschluß auf die Wahrneh-
mung der Rechte aus der notariellen Vertriebsvereinbarung (betreffend das
Objekt R.- Straße) beschränkt worden. Daß die Vertretungsmacht eines
Liquidators nicht mit Außenwirkung beschränkbar sei, berühre das Recht des
Registergerichts nicht, die Liquidatorenbestellung auf einzelne Abwicklungs-
maßnahmen mit der Folge zu beschränken, daß darüber hinaus keine Vertre-
tungsmacht begründet werde. Die Behauptung des Klägers, das Registerge-
richt habe seine Vertretungsmacht als Nachtragsliquidator erweitert, könne
nicht berücksichtigt werden. Der dem Kläger gewährte Schriftsatznachlaß ge-
mäß § 283 ZPO erlaube nicht die Schaffung bis dahin fehlender Zulässigkeits-
voraussetzungen. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ge-
mäß § 156 ZPO bestehe kein Anlaß.
2.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-
den Punkt nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
daß dem Kläger weder ein Notgeschäftsführungsrecht entsprechend § 744
Abs. 2 BGB noch eine Einzelklagebefugnis zusteht, die bei einer gesell-
schaftswidrigen Verweigerung der Mitwirkung des Mitgesellschafters unter Be-
teiligung des Gesellschaftsschuldners in Betracht kommt (vgl. BGHZ 17, 340,
346 f; 39, 14, 16 f, 19 f; 102, 152, 154 f; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR
153/98 - NJW 2000, 734). Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendun-
gen.
b) Zu Recht beanstandet aber die Revision, daß das Berufungsgericht
das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt hat, das Registergericht habe
inzwischen den Aufgabenkreis des Liquidators auf die Geltendmachung von
Forderungen für die Vermittlung von Wohnungen des Objekts T.-
Straße erweitert. Das Berufungsgericht war insoweit verpflichtet, die mündliche
Verhandlung wiederzueröffnen.
aa) Die Frage der Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist in der ersten
Instanz von den Parteien zwar kontrovers erörtert worden, das Landgericht hat
die Klage jedoch ohne weitere Begründung für zulässig gehalten und die gel-
tend gemachten Ansprüche in der Sache abgewiesen. Dementsprechend be-
faßte sich die Berufungsbegründung des Klägers nur mit den materiellen Vor-
aussetzungen des erhobenen Provisionsanspruchs. Auch die Berufungserwi-
derung ging auf die Zulässigkeit der Klage - von einer allgemeinen Bezugnah-
me auf das erstinstanzliche Vorbringen abgesehen - nicht gesondert ein. Vor
diesem Hintergrund hat sich das Berufungsgericht in der ersten mündlichen
Verhandlung zu Recht gemäß § 278 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung für verpflichtet gesehen, auf die aus seiner Sicht feh-
lende Prozeßführungsbefugnis hinzuweisen. Denn nachdem das Landgericht
die Klage für zulässig gehalten hatte, durfte der Kläger weiteren Vortrag hierzu
für entbehrlich halten und darauf vertrauen, daß ihm das Berufungsgericht eine
hiervon abweichende Rechtsauffassung mitteilte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai
1993 - XI ZR 141/92 - NJW-RR 1994, 566, 567 zu erstmals vom Berufungsge-
richt geäußerten Schlüssigkeitsbedenken). Der Kläger hat den rechtlichen
Hinweis zum Anlaß genommen, seinen Tatsachenvortrag dahin zu ergänzen,
das Registergericht habe ihn als Nachtragsliquidator der L & H GmbH i.L. be-
stellt; in dieser Eigenschaft sei er mit der Geltendmachung der streitgegen-
ständlichen Ansprüche durch den Kläger einverstanden. Da die Beklagte die-
sen Tatsachenvortrag bestritten hat, hat das Berufungsgericht nach § 278 Abs.
4 ZPO a.F. einen kurzfristigen neuen Termin anberaumt.
bb) Bis zu diesem Termin hatte der Kläger den Beschluß des Register-
gerichts vom 16. März 2000 über seine Bestellung zum Liquidator gemäß § 66
Abs. 5 GmbHG vorgelegt. Dieser Beschluß veranlaßte das Berufungsgericht in
der mündlichen Verhandlung zu dem Hinweis, es sei zweifelhaft, ob er auch für
Abwicklungsmaßnahmen für das Objekt T.- Straße Bedeutung habe.
Die geäußerten Bedenken gründeten darauf, daß in dem angeführten Beschluß
der Aufgabenkreis des Liquidators auf die Wahrnehmung der Rechte aus der
Vertriebsvereinbarung vom 19. März 1997 über das Objekt R.- Straße be-
schränkt war. Der Hinweis war im Sinn des § 278 Abs. 3 ZPO a.F. geboten,
weil es auch Gründe gab, der Beschränkung des Aufgabenkreises nicht die
vom Berufungsgericht angenommene Wirkung beizumessen. In der Literatur ist
es nämlich einhellige Meinung, daß die Vertretungsbefugnis des Liquidators
wie diejenige des Geschäftsführers unbeschränkt ist (vgl. Rohwedder/Schmidt-
Leithoff/Rasner, GmbHG, 4. Aufl., § 70 Rn. 5; Scholz/K. Schmidt, GmbHG,
9. Aufl., § 70 Rn. 3). Allerdings wird für den Fall des § 66 Abs. 5 GmbHG die
Ansicht vertreten, daß der vom Registergericht vorgesehene Aufgabenbereich
für Einzelmaßnahmen auch die Vertretungsbefugnis entsprechend begrenze
(vgl. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 66 Rn. 39; Mi-
chalski/Nerlich, GmbHG, § 66 Rn. 98). An einer höchstrichterlichen Klärung
dieser Frage fehlt es aber bislang. Andererseits war für das anhängige Verfah-
ren zu berücksichtigen, daß die Erweiterung des Aufgabenkreises des Klägers
durch das Registergericht allenfalls eine Formalität war. Denn wie der Begrün-
dung des Beschlusses des Registergerichts zu entnehmen ist, genügte ihm für
die Liquidatorenbestellung gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG die Darstellung des hier
in bezug auf das Objekt R.- Straße bestehenden Streitverhältnisses
zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, so daß nicht zweifelhaft ist, daß
das Registergericht den Aufgabenkreis bei einer entsprechenden Antragstel-
lung auch weiter gefaßt hätte. Zudem bestand nach dem Vortrag des Klägers
ohnehin ein enger tatsächlicher Zusammenhang, da die behauptete Provisi-
onsvereinbarung betreffend das Objekt T.- Straße inhaltlich mit der Ver-
triebsvereinbarung für das Objekt R.- Straße verknüpft war und es hier
um Provisionen für Kunden gehen soll, die sich zunächst für Wohnungen in der
R.- Straße interessiert hatten, dann aber solche in der T.- Straße
erworben haben.
Daß auch das Berufungsgericht die Herbeiführung eines ergänzenden
Beschlusses des Registergerichts offenbar nur für eine Formalität hielt, ergibt
sich aus seiner an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichteten Frage,
ob die Reaktion auf die beantragte Einräumung einer Schriftsatzfrist darin be-
stehen solle, die Nachtragsliquidation auf die T.- Straße zu erweitern.
Dies schloß der Klägervertreter mit seiner Antwort "das kann ich jetzt nicht sa-
gen, deshalb bitte ich ja um Einräumung einer Frist" nicht aus. Das Berufungs-
gericht gab dem Kläger hiernach Gelegenheit, zu dem Hinweis zur Zulässigkeit
der Geltendmachung des ersten Hilfsanspruchs bis spätestens 21. Dezember
2001 Stellung zu nehmen.
Aus diesem Verfahrensgang ergab sich auch die Pflicht des Berufungs-
gerichts, der innerhalb der Frist behaupteten Erweiterung des Aufgabenkreises
nachzugehen. Soweit es ausführt, der Schriftsatznachlaß gemäß § 283 ZPO
habe dem Kläger ergänzende Erklärungen, nicht jedoch die Schaffung bis da-
hin fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen erlaubt, läßt sich eine solche Be-
schränkung schon nicht aus der Formulierung des am Ende der mündlichen
Verhandlung verkündeten Beschlusses entnehmen. Vor allem ging es hier aber
nicht um den in § 283 ZPO unmittelbar behandelten Fall, daß sich eine Partei
auf ein nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteiltes Vorbringen des Gegners
nicht erklären kann, sondern um die in § 278 Abs. 3 ZPO a.F. angeführte Ge-
legenheit zur Äußerung auf einen rechtlich gebotenen Hinweis. Die zur Wah-
rung des rechtlichen Gehörs erforderliche Gelegenheit zur Äußerung erschöpft
sich nicht in der Möglichkeit, Rechtsausführungen zu dem Hinweis vorzutragen,
sondern schließt auch - je nach Sachlage und dem Inhalt des Hinweises - die
Nachbesserung bisher lückenhaften oder unvollständigen Vorbringens ein, was
vielfach, wenn der Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird, die
Notwendigkeit einer Vertagung nach sich zieht. Wird - wie hier - die Sache
nicht (erneut) vertagt, sondern ein Schriftsatznachlaß gewährt, so kann dies
zur Folge haben, daß das Gericht eine in einem fristgemäß eingegangenen
Schriftsatz aufgrund des erteilten Hinweises geschaffene neue Sachlage be-
rücksichtigen und die mündliche Verhandlung wiedereröffnen muß, um den
Zweck des Hinweises nicht zu verfehlen (vgl. BGHZ 127, 254, 260; 140, 365,
371 f; BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999, 2123,
2124; Senatsurteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - VersR 2002, 444; spezi-
ell zur Ausräumung von Mängeln, die die Zulässigkeit der Klage betreffen,
BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652, 653 f;
vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441). So liegt der
Fall hier.
3.
Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es die Klage für unzulässig
gehalten hat, aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann