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BGH Urteil vom 26.04.2001 – III ZR 102/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. April 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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HaftpflG 1978 § 2

Zur Haftung der Gemeinde nach § 2 HPflG, wenn bei Starkregen

aus der Regenwasserkanalisation austretendes Wasser oder

- möglicherweise auch nur zu einem wesentlichen Teil - von der

Kanalisation nicht aufgenommenes Oberflächenwasser ein anlie-

gendes Grundstück überschwemmt.

BGH, Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - OLG Düsseldorf

LG Mönchengladbac

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Grundurteil des

18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März

2000 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die

außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2 - und in-

soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-

visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger waren Eigentümer des Hanggrundstücks L. 143 in Sch. Das

mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt unterhalb der quer zum Hang

verlaufenden Straße L. (Kreisstraße 146) im Bereich eines früheren Hohlwegs.

Etwa gegenüber mündet von oben in die Kreisstraße ein im Eigentum der Orts-

gemeinde stehender geteerter Wirtschaftsweg ein, neben dem im oberen

Bereich bis ca. 85 m vor der Einmündung ein offener Graben verläuft. Von dort

fließt das im Seitengraben gesammelte Niederschlagswasser unterirdisch

durch Rohre und einen weiteren offenen Graben in die Schwalm. An die Ver-

rohrung ist auch die Entwässerung der Straße L. angeschlossen.

Am 13. und 14. Juli 1997 kam es in Sch. zu starken Regenfällen, in de-

ren Folge der Keller im Haus der Kläger überschwemmt wurde. Die Kläger ha-

ben den Schaden auf einen Rückstau innerhalb des Rohrnetzes zurückgeführt

und behauptet, im Einmündungsbereich des Wirtschaftswegs seien infolge des

Überdrucks die Kanaldeckel aus ihren Verankerungen gedrückt worden, so

daß das aus den Gullys hochschießende Wasser über die Straße L. auf ihr

Grundstück geflossen sei. Wegen ihres auf 78.427,78 DM bezifferten Scha-

dens haben die Kläger die erstbeklagte Gemeinde als Betreiberin der Abwas-

serkanalisation und den für die Unterhaltung des Grabens unterhalb der Ver-

rohrung verantwortlichen zweitbeklagten Wasserverband gesamtschuldnerisch

auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt

abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Rücknahme der Klage gegen

den Wasserverband die gegen die Beklagte zu 1 (künftig: die Beklagte) ge-

richtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Entscheidung

über die Höhe des Anspruchs den Rechtsstreit an das Landgericht zurückver-

wiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es zum

Nachteil der Beklagten ergangen ist, und zur Zurückverweisung des Rechts-

streits an das Berufungsgericht.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Gemeinde den Klägern

nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. Das gemeindliche Kanalisationsnetz gehöre zu

den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungsanlagen. Der geltend gemachte

Schaden sei nach dem unstreitigen Parteivortrag auch durch die Wirkungen

des von der Rohrleitung ausgehenden Wassers entstanden. Dem Klagevor-

bringen über die Ursachen der Überschwemmung sei die Beklagte nämlich bis

zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht, jedenfalls nicht

hinreichend, entgegengetreten. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts, es

sehe als unstreitig an, daß das Wasser aus der Kanalisation ausgetreten und

von dort in den Keller der Kläger gelangt sei, habe die Beklagte die Darstellung

der Kläger zwar im Verhandlungstermin erstmals bestritten. Dieses Vorbringen

sei jedoch als verspätet zurückzuweisen. Ebensowenig könne sich die Be-

klagte auf höhere Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG berufen. Sie ha-

be allerdings mehrfach von "der schlimmsten Flut seit 30 Jahren" und einem

"Jahrhunderthochwasser" gesprochen.

Konkrete Angaben über Nieder-

schlagsmenge und -intensität und die statistische Wiederkehrzeit ließen sich

diesem Vortrag jedoch nicht entnehmen. Erst auf einer solchen Grundlage wä-

re, meint das Berufungsgericht, eine Prüfung möglich, ob ein katastrophenarti-

ges Unwetter hier "höherer Gewalt" gleichgestellt werden könnte.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht

stand.

1.

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Zu

den in § 2 Abs. 1 HPflG genannten Rohrleitungsanlagen rechnet der Senat in

ständiger Rechtsprechung auch die gemeindliche Abwasserkanalisation

(BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; jew. m.w.N.). Inhaberin der Anlage war im

Streitfall zumindest auch die Beklagte, ungeachtet dessen, daß das Kanalsy-

stem zugleich dem Abfluß des im Seitengraben des Wirtschaftswegs gesam-

melten Niederschlagswassers und damit möglicherweise eines Gewässers

diente, für das das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Gemeinde

nicht festgestellt hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR

70/81 - LM § 839 [Fe] BGB Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055 f.). Soweit Regenwasser

aus dem Kanalnetz ausgetreten und von dort auf das Grundstück der Kläger

geflossen sein sollte, wäre der Schaden ferner auf die Wirkungen der trans-

portierten Flüssigkeit zurückzuführen (s. Senatsurteile BGHZ 109, 8, 12 f.; 115,

141 f.; Urteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104 f.). Anders läge

es dagegen bei Niederschlagswasser, das ungefaßt schon nicht in die Kanali-

sation gelangt ist (BGHZ 114, 380, 381 ff.; 115, 141, 143; 140, 380, 390). In-

soweit käme eine Ersatzpflicht der beklagten Gemeinde allenfalls nach Amts-

haftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) oder wegen enteignungsglei-

chen Eingriffs in Betracht (vgl. etwa BGHZ 109, 8, 10; 115, 141,147 f.; 125, 19,

20 f.; 140, 380, 384 ff.).

2.

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Kläger, das Nieder-

schlagswasser sei im Schadensfall fontänenartig aus den Gullys der Kanalisa-

tion herausgeschossen und habe anschließend ihr Grundstück überflutet, als

bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat unstreitig angesehen

und das ausdrückliche Bestreiten eines solchen Verlaufs im Verhandlungster-

min als verspätet zurückgewiesen. Das rügt die Revision mit Recht als verfah-

rensfehlerhaft.

a) Dem Berufungsgericht ist schon nicht darin zuzustimmen, daß die

Beklagte den Klagevortrag über die Ursachen der Überschwemmung bis dahin

unbestritten gelassen hat. Die Beklagte hatte die Behauptung, das Regenwas-

ser sei aus den Kanalöffnungen wieder ausgetreten, zwar nicht ausdrücklich

bestritten. Sie hatte ihr jedoch einen abweichenden, mit der Schilderung der

Kläger unvereinbaren Sachverhalt entgegengesetzt, demzufolge der Nieder-

schlag als Oberflächenwasser - d.h. entgegen dem Verständnis des Beru-

fungsgerichts ungefaßt - höchstwahrscheinlich vom Hang her über den Wirt-

schaftsweg zunächst die Kreisstraße und sodann das Grundstück der Kläger

überflutet habe. Nach § 138 ZPO genügt es, daß die Absicht, die vom Gegner

vorgetragenen Tatsachen bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen

der Partei hervorgeht. Angesichts der beiderseitigen gegensätzlichen Sachdar-

stellungen kann daran hier kein vernünftiger Zweifel bestehen.

b) Selbst wenn aber etwa verbleibende Unklarheiten, inwieweit die Be-

klagte den Behauptungen der Kläger über die Schadensursachen entgegen-

treten wollte, dadurch nicht ausgeräumt gewesen sein sollten, hätte das Beru-

fungsgericht die Klarstellung seitens der Beklagten in der mündlichen Ver-

handlung nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Mit Recht hat das Oberlan-

desgericht dann einen Aufklärungsbedarf gesehen und deswegen einen rich-

terlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO für geboten erachtet. Ein solcher Hinweis

erfüllt seinen Zweck jedoch nur dann, wenn der Partei anschließend die Mög-

lichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises

zu ergänzen (BGHZ 127, 254, 260; 140, 365, 371; BGH, Urteil vom 8. Februar

1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999, 2123, 2124). Die Verfahrensweise des Beru-

fungsgerichts, die Präzisierung des Beklagtenvorbringens nunmehr wegen

Verspätung unbeachtet zu lassen, verfehlt diesen Zweck und läßt seinen erst

in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis sinnlos erscheinen; sie

verstößt damit zugleich gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen

III.

Für eine Sachentscheidung des Senats fehlt es bislang an verfahrens-

fehlerfrei getroffenen Feststellungen. Aus diesem Grund ist das Berufungsurteil

aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der

Senat auf folgendes hin:

1.

Sollte sich die Behauptung der Kläger, die auf ihr Grundstück geflosse-

nen Wassermassen entstammten der Kanalisation der Beklagten, ganz oder zu

wesentlichen Teilen als richtig erweisen, käme es insoweit auf die im ange-

fochtenen Urteil verneinte Frage an, ob der von der Beklagten behauptete Ka-

tastrophenregen zum Ausschluß ihrer Haftung wegen höherer Gewalt im Sinne

des § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG führen kann. Der Senat hat bisher offengelassen,

ob sich in derartigen Fällen die Annahme höherer Gewalt schon deshalb ver-

bietet, weil die Schadensfolge nicht einem betriebsfremden "Drittereignis" zu-

zurechnen, sondern Ausfluß des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen be-

sonderen Risikos ist (BGHZ 109, 8, 14 f.; eine Berufung auf höhere Gewalt

lassen dagegen bei katastrophenartigen Unwettern zu: OLG Düsseldorf ZMR

1994, 326, 328; OLG München OLG-Report 2000, 62; OLG Zweibrücken

BADK-Inf. 1991, 53, 54; Filthaut, HPflG, 5. Aufl., § 2 Rn. 74; verneinend für

Regenfälle mit einer Wiederkehrzeit von zehn Jahren OLG Karlsruhe NVwZ-

RR 2001, 147, 148; die hiergegen eingelegte Revision hat der Senat mit Be-

schluß vom 19. Oktober 2000 - III ZR 322/99 - nicht angenommen). Beim ge-

genwärtigen Verfahrensstand ist dies auch hier nicht zu entscheiden. Voraus-

setzung wäre jedenfalls ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen

(Katastrophenregen), auf den die Beklagte ihre Kanalisation auch unter dem

Gesichtspunkt der durch den konzentrierten Transport von Wasser erhöhten

Gefährdung Dritter wirtschaftlich zumutbar nicht auslegen mußte und konnte

(vgl. BGHZ 109, 8, 15).

Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Mindestanfor-

derungen gegebenenfalls erneut zu prüfen haben, ob der Hinweis der Beklag-

ten auf einen Katastrophenregen insoweit erheblich ist. Mangelnde Substanti-

ierung wird es deren Vorbringen dabei allerdings nicht entgegenhalten können,

wie die Revision ebenfalls mit Recht rügt. Ein Parteivorbringen ist grundsätzlich

schon dann schlüssig (oder - als Einwendung - erheblich), wenn die behaup-

tete Tatsache das gesetzliche Tatbestandsmerkmal ausfüllt; zur Darstellung

weiterer Einzelheiten ist die Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, insbesonde-

re dann nicht, wenn ihr dies mangels eigener Kenntnisse nicht möglich ist

(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. November 1998 - VIII ZR 345/97 -

NJW-RR 1999, 360; vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144,

145 m.w.N.). Da die Beklagte in bezug auf Regenmenge und -intensität über

keine erkennbar erhöhte Sachkunde verfügt, kann von ihr der vom Berufungs-

gericht geforderte Vortrag konkreter Meßergebnisse für das fragliche Gebiet

oder die exakte Darlegung der statistischen Wiederkehrzeit nicht verlangt wer-

den.

2.

Stellt sich demgegenüber heraus, daß das Kanalnetz der Beklagten das

wild abfließende Oberflächenwasser zumindest in wesentlichen Teilen schon

nicht aufgenommen hat und diese Wassermassen sodann auf das Grundstück

der Kläger gelangt sind, wird das Berufungsgericht den Behauptungen der Klä-

ger nachzugehen haben, die gemeindliche Abwasserkanalisation sei unterdi-

mensioniert und sei zudem jahrelang nicht gereinigt worden.

3.

Haftet die Beklagte hiernach nur für einen Teil der schadensursächli-

chen Wassermengen, insbesondere nur für das aus der Kanalisation ausge-

tretene Wasser, sofern auch nicht gefaßtes Oberflächenwasser in erheblichem

Umfang auf das Grundstück geflossen ist und bei der Entstehung des Scha-

dens mitgewirkt hat, wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls mit sachver-

ständiger Hilfe - den darauf entfallenden Haftungsanteil gemäß § 287 ZPO zu

schätzen haben.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke