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BGH Beschluß vom 06.05.2004 – IX ZB 43/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

IX ZB 43/03

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

EuGVÜ Art. 27 Nr. 2; HZÜ Art. 5, 6; ZPO § 184 Abs. 1 a.F., § 418 Abs. 1

a) Die über eine Ersatzzustellung nach § 184 Abs. 1 ZPO a.F. errichtete Urkunde begründet keinen vollen Beweis dafür, daß die Person, der die Sendung überge- ben wurde, Bediensteter des Adressaten ist; insoweit stellt die Urkunde lediglich ein wesentliches Beweisanzeichen dar.

b) Zu den Anforderungen an ein Vorbringen des Adressaten, das geeignet ist, das für die Übergabe der Sendung an einen Bediensteten sprechende Beweisanzei- chen zu entkräften.

EuGVÜ Art. 27 Nr. 1

a) Der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, kann im Anerken- nungsverfahren die Rüge, das Urteil sei durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag erschlichen worden, auch auf Tatsachen stützen, die schon vor dem Gericht des Erststaates hätten geltend gemacht werden können.

b) Zu den Anforderungen an das Vorbringen des Antragsgegners, der sich darauf beruft, der Antragsteller habe in den Rechnungen über das vereinbarte Stunden- honorar bewußt eine den wirklichen Aufwand weit überschreitende Arbeitszeit an- gegeben.

BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03 - OLG Düsseldorf LG Duisburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill

am 6. Mai 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

14. Februar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 7.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine dänische Anwaltskanzlei, die von der An-

tragsgegnerin mit ihrer Vertretung in einer vor einem dänischen Gericht erho-

benen Klage beauftragt wurde. Die Parteien vereinbarten dafür ein Honorar

nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 470 DM. Die Antragstellerin hat

das von ihr berechnete Honorar eingeklagt und ein Versäumnisurteil des Amts-

gerichts Kopenhagen erwirkt, das die Antragsgegnerin verurteilt, an die An-

tragstellerin 62.655,37 DKK nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen dänischen

Diskontsatz seit dem 19. August 1999 sowie 3.500 DKK an Verfahrenskosten

zu zahlen.

Die Antragstellerin begehrt, dieses Urteil mit der Vollstreckungsklausel

zu versehen. Die Antragsgegnerin hat eingewandt, die an ihre Geschäfts-

adresse in der A. Straße in E. zusammen mit der Ladung gerichte-

te Klage sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die in dem Zustel-

lungszeugnis als Empfängerin genannte N. R. sei entgegen der An-

gabe des Postzustellers nicht bei ihr angestellt gewesen. Die Antragstellerin

habe das Urteil außerdem durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag erschli-

chen.

Der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts hat angeordnet, das

Versäumnisurteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Das Oberlandes-

gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde be-

gehrt die Antragsgegnerin, das Gesuch der Antragstellerin zurückzuweisen.

II.

Die gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin führt zur

Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Die Anerkennungsvoraussetzungen bestimmen sich, wie das Ober-

landesgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Brüsseler Übereinkom-

men über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-

scheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ); denn die Verordnung (EG)

Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zustän-

digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-

und Handelssachen (EuGVVO) hat für Dänemark keine Gültigkeit (vgl. Art. 1

Abs. 3 EuGVVO sowie Nr. 21 und 22 der Erwägungsgründe zur EuGVVO).

2. Gemäß Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ wird eine Entschei-

dung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht

eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungs-

gemäß zugestellt worden ist.

Das Beschwerdegericht meint, das Zustellungsverfahren sei nicht zu

beanstanden. Nach dem Zeugnis vom 21. Dezember 1999 des für die Erledi-

gung zuständigen Amtsgerichts E. sei das Doppel der Ladung zum Termin

vom 28. Februar 2000 zusammen mit der Klage nebst Anlagen sowie Beleh-

rung in dänischer Sprache und in deutscher Übersetzung am Geschäftssitz der

Antragsgegnerin an deren Bedienstete N. R. zugestellt worden. Da

ei-ne ordnungsgemäße Postzustellungsurkunde vorliege, bestehe der begrün-

dete Anschein, daß der Adressat in die Lage versetzt worden sei, sich die er-

forderliche Kenntnis von dem niedergelegten Schriftstück zu verschaffen. Die-

se Indizwirkung habe die Antragsgegnerin nicht durch eine plausible und

schlüssige Darstellung gegenteiliger Tatsachen entkräftet; denn dafür reiche es

nicht aus, schlicht in Abrede zu stellen, daß die in der Urkunde bezeichnete

Person im Zeitpunkt der Zustellung bei ihr angestellt gewesen sei. Vielmehr

müsse der Adressat glaubhaft machen, daß ein ihm anzulastendes Mißge-

schick bei der angeblich fehlgeschlagenen Kenntnisnahme vom Schriftstück

auszuschließen sei.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergeb-

nis ohne Erfolg.

a) Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a HZÜ wird die Zustellung in einer der

Formen bewirkt, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in

seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen

vorschreibt. Nach dem somit maßgeblichen deutschen Recht in der damals

geltenden Fassung konnte bei juristischen Personen die Zustellung in der Wei-

se bewirkt werden, daß die Sendung einem in dem Geschäftslokal anwesen-

den Bediensteten übergeben wurde (§ 184 Abs. 1 ZPO a.F.).

b) Die gemäß § 190 ZPO a.F. über die Zustellung aufgenommene Ur-

kunde begründet den vollen Beweis der darin bezeichneten Tatsachen (§ 418

ZPO). Diese Beweiskraft reicht jedoch nur so weit, wie gewährleistet ist, daß

die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht

oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat (BVerfG

NJW-RR 1992, 1084, 1085; BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992 - AnwZ (B)

53/91, NJW 1992, 1963; Urt. v. 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-

RR 1994, 564). Sie erfaßt keine außerhalb dieses Bereiches liegenden Um-

stände. Daher vermag beispielsweise die Urkunde über eine Ersatzzustellung

nach §§ 181, 182 ZPO a.F. nicht den Urkundenbeweis dafür zu erbringen, daß

der Adressat unter der Zustellungsanschrift wohnt (BVerfG aaO; BGH, Beschl.

v. 17. Februar 1992, aaO; Urt. v. 13. Oktober 1993, aaO).

c) Im Streitfall heißt es im Zustellungszeugnis, der Postzusteller habe

die Sendung an die "Bedienstete" N. R. übergeben. Der Begriff des Be-

diensteten besagt, daß diese Person vom Zustellungsempfänger mit einem

Dienst tatsächlich betraut worden ist. Sie braucht nicht bei ihm angestellt zu

sein. Ein in der Posteingangsstelle tätiger Arbeitnehmer eines Dritten kann da-

her Bediensteter des Zustellungsempfängers sein, wenn es zu seinen Aufga-

ben gehört, auch die für diesen bestimmte Post entgegenzunehmen (BFH

BB 1984, 459, 460; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 184 Rn. 3; Musielak/

Wolst, ZPO 2. Aufl. § 184 Rn. 2). Für den Postbediensteten ist es häufig nicht

erkennbar, ob eine Person, die bereit ist, die Sendung für den dort genannten

Adressaten entgegenzunehmen, von diesem dazu tatsächlich beauftragt wor-

den ist. Er vermag daher lediglich zu bezeugen, daß die Person, der er die

Sendung ausgehändigt hat, sich als Bediensteter des Adressaten in dem be-

schriebenen Sinne bezeichnet oder sich wie ein solcher verhalten hat. Damit

kann sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO nicht auf

die Tatsache beziehen, daß die Person, der die Sendung zur Zustellung nach

§ 184 Abs. 1 ZPO a.F. übergeben wurde, damals wirklich zu den Bediensteten

der Adressatin gehörte.

d) Der Umstand, daß der Postbedienstete in dem Haus, wo die Antrags-

gegnerin ihren Geschäftssitz hat, eine Person angetroffen hat, die bereit war,

die Sendung für die Adressatin entgegenzunehmen und dem Zusteller gegen-

über als deren Bedienstete aufgetreten ist, begründet jedoch ein erhebliches

Beweisanzeichen dafür, daß die Form des § 184 Abs. 1 ZPO gewahrt worden

ist. Diese Wirkung kann der Adressat nur durch eine plausible und schlüssige

Darstellung von Tatsachen entkräften, aus denen folgt, daß die Person, der

das Schriftstück übergeben wurde, nicht zu seinen Bediensteten gehört (vgl.

BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992, aaO; Urt. v. 13. Oktober 1993, aaO).

Insoweit hat das Beschwerdegericht zwar unzutreffende Anforderungen

an den Vortrag der Antragsgegnerin gestellt; denn es kommt allein darauf an,

ob ein Sachverhalt vorgetragen ist, aus dem sich, sofern er zutrifft, zwingend

ergibt, daß N. R. rechtlich nicht als Bedienstete der Antragsgegnerin

einzuordnen ist. Gleichwohl hat die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt keinen

Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat in den Tatsacheninstanzen lediglich vorgetra-

gen, N. R. sei bei ihr nicht beschäftigt gewesen. Daraus geht nicht

hervor, wie die Entgegennahme der Post in dem Bürogebäude, in dem sich der

Geschäftssitz der Antragsgegnerin befand, geregelt war. Das Vorbringen der

Antragsgegnerin ließ insbesondere die Möglichkeit offen, daß N. R. ,

ohne bei der Antragsgegnerin angestellt zu sein, befugt war, für sie eingehen-

de Sendungen in Empfang zu nehmen. Daher war es nicht geeignet, die Be-

weiskraft des Zustellungszeugnisses zu erschüttern.

e) Ob das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, es ver-

säumt hat, das Streitverhältnis gemäß § 139 Abs. 1 ZPO zu diesem Punkt aus-

reichend zu erörtern, kann dahingestellt bleiben. Die Rechtsbeschwerde macht

geltend, die Antragsgegnerin hätte im Falle eines gerichtlichen Hinweises zu-

sätzlich vorgetragen, daß ihr Frau N. R. unbekannt sei und sich in

dem Gebäude mehrere Unternehmen befinden, deren Firma den Namensbe-

standteil "K. " enthalte. Auch dies schließt indes nicht aus, daß N.

R. berechtigt war, Post für die Antragsgegnerin entgegenzunehmen. Da

nach der Behauptung der Antragsgegnerin ca. 25 Firmen ihren Geschäftssitz in

dem besagten Bürogebäude haben, von denen mehrere den Namensbestand-

teil "K. " führen, liegt es nicht fern, daß bei anderen Unternehmen angestell-

te Personen berechtigt waren, Post für die Antragsgegnerin entgegenzuneh-

men, obwohl deren Namen den Vertretern der Antragsgegnerin nicht bekannt

waren. Diese beruft sich darauf, sie habe überhaupt keine Angestellten; für sie

seien ausschließlich ihre beiden Geschäftsführer tätig. Gerade deshalb hätte

sie in Anbetracht der großen Zahl von in demselben Gebäude ansässigen Be-

trieben näher erläutern müssen, wie der Posteingang geregelt war, um die In-

dizwirkung der aufgenommenen Urkunde zu beseitigen. Da sie dies versäumt

hat, ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß

das Zustellungszeugnis nach Art. 6 HZÜ eine den Anforderungen des § 184

Abs. 1 ZPO a.F. genügende Zustellung belegt.

3. Nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens

vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtli-

cher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager

Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in

Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I, 3105) ist eine

förmliche Zustellung nur zulässig, wenn das zuzustellende Schriftstück in deut-

scher Sprache abgefaßt oder in diese übersetzt ist. Die Rechtsbeschwerde

macht geltend, diese Voraussetzung lasse sich den Gerichtsakten nicht ent-

nehmen.

Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Das Zustellungszeugnis nach

Art. 6 HZÜ bestätigt, daß auch die Klage in dänischer Sprache und deutscher

Übersetzung übergeben worden ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-

schwerde ist der deutsche Text des "Certificate" eindeutig in diesem Sinne zu

verstehen.

4. Vergeblich wendet die Rechtsbeschwerde ein, das Schriftstück sei der

Antragsgegnerin nicht so rechtzeitig im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zuge-

stellt worden, daß sie sich habe verteidigen können.

Das Zeugnis nach Art. 6 HZÜ vom 21. Dezember 1999 weist aus, daß

die Zustellung am 15. Dezember 1999 stattgefunden hat. Bis zu dem auf den

28. Februar 2000 datierten Termin standen der Antragsgegnerin damit rund

zweieinhalb Monate zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zur Verfügung. Das

war auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß jeweils in der Woche vor

und nach dem Jahreswechsel möglicherweise in dieser Hinsicht nichts We-

sentliches unternommen werden konnte, ohne weiteres ausreichend.

5. Nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ist der Entscheidung

die Anerkennung zu versagen, wenn diese der öffentlichen Ordnung der Bun-

desrepublik Deutschland widersprechen würde. Einen solchen Verstoß hat das

Beschwerdegericht verneint, weil die Antragsgegnerin den von ihr behaupteten

Prozeßbetrug der Gegenseite nicht hinreichend dargelegt habe. Daß die An-

tragstellerin möglicherweise eine zu hohe Stundenzahl für notwendig gehalten

oder berechnet habe, reiche für die Annahme eines Prozeßbetruges nicht aus.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der Beklagte, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, kann im An-

erkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich fal-

schen Prozeßvortrag erwirkt; denn ein solches Urteil verstößt gegen die deut-

sche öffentliche Ordnung (BGHZ 141, 286, 304; BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986

- IX ZB 27/86, WM 1986, 1370, 1371). Diese Möglichkeit besteht allgemein und

ist nicht davon abhängig, ob der Antragsgegner diesen Einwand schon vor dem

ausländischen Gericht hätte erheben können. Nur wenn er sich bereits vor dem

Gericht des Erststaats verteidigt hat, ist er mit dem Tatsachenvortrag ausge-

schlossen, den er dort in den Rechtsstreit hätte einführen können. Läßt der

Beklagte sich aber im Ausland nicht ein, steht ihm der Betrugseinwand im Ver-

fahren nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ oder nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO uneinge-

schränkt zur Verfügung (BGHZ 141, 286, 306).

b) Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand ist nicht deshalb von

vornherein ungeeignet, einen Prozeßbetrug zu belegen, weil (nur) geltend ge-

macht wird, die Antragstellerin habe eine bei weitem zu hohe Stundenzahl in

Rechnung gestellt.

Die Parteien haben eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart. Stellt

der Dienstverpflichtete seinem Auftraggeber bewußt mehr Stunden in Rech-

nung, als er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe benötigt hat, macht er

sich eines versuchten Betruges schuldig. Wer zur Zahlung einer in diesem

Sinne überhöhten Vergütung verurteilt worden ist, muß daher auch im Aner-

kennungsverfahren die Möglichkeit haben, einen entsprechenden Tatbestand

vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Dies kann auch in der Weise ge-

schehen, daß ein krasses Mißverhältnis zwischen dem für die Tätigkeit objektiv

erforderlichen und dem vom Gläubiger in Rechnung gestellten Aufwand darge-

legt und nachgewiesen wird. Ein entsprechendes Mißverhältnis begründet ein

geeignetes Beweisanzeichen für die beim Gegner erforderlichen subjektiven

Merkmale. Da das Anerkennungsverfahren jedoch keinesfalls zu einer Nach-

prüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache führen darf (Art. 34

Abs. 3,

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EuGVÜ) und diese Gefahr besonders groß ist, wenn der Streit der Parteien

lediglich die Höhe des angemessenen und verkehrsüblichen Arbeitsaufwands

betrifft, sind in solchen Fällen hohe Anforderungen an den Vortrag des An-

tragsgegners zu stellen, welcher geltend machen will, das zur Anerkennung

gestellte Urteil sei arglistig erschlichen worden. Er muß einen Sachverhalt kon-

kret und im einzelnen nachvollziehbar beschreiben, der geeignet ist, den erho-

benen Betrugsvorwurf zu belegen.

c) Das Vorbringen der Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen ge-

nügt jedoch diesen Anforderungen. Die Antragstellerin hat insgesamt acht ein

Stundenhonorar enthaltende Rechnungen gestellt, die jeweils benennen, für

welche Tätigkeit eine Vergütung gefordert wird. Insgesamt weisen die Rech-

nungen einen Arbeitsaufwand von 83,5 Stunden aus. Die Antragsgegnerin ist

auf jede in den Rechnungen genannte Leistung im einzelnen eingegangen, hat

genau beschrieben, was zu erarbeiten war, die von der Antragstellerin verfaß-

ten Schriftstücke vorgelegt und dem von der Antragstellerin dargelegten Zeit-

aufwand eine eigene Berechnung der Arbeitsschritte gegenübergestellt, die zu

dem Ergebnis gelangt, für die geleistete Tätigkeit sei eine Zeit von nicht mehr

als 28 Stunden benötigt worden. Das auf alle Punkte eingehende Vorbringen

der Antragsgegnerin ist einer Beweiserhebung uneingeschränkt zugänglich.

Erweist es sich als zutreffend, spricht nach derzeitigem Sachstand alles dafür,

daß ihr bewußt mehr Arbeitszeit in Rechnung gestellt wurde, als die Anwälte

der Antragstellerin zur Erledigung des Auftrags tatsächlich benötigt haben. Das

Beschwerdegericht hätte daher die von der Antragsgegnerin angebotenen Be-

weise erheben müssen.

III.

Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit die

fehlenden Feststellungen nachgeholt werden können. Anschließend wird der

Beschwerderichter unter Einbeziehung aller Umstände zu würdigen haben, ob

- und gegebenenfalls in welchem Umfang - der Antragsgegnerin der von ihr zu

führende Beweis (vgl. BGHZ 141, 286), daß das Urteil erschlichen wurde, ge-

lungen ist.

Kreft Fischer Raebel

Neškovi(cid:1) Vill