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BGH Urteil vom 06.05.2004 – IX ZR 46/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Mai 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfah-

ren über das Vermögen der K. AG (fortan: Schuldnerin) wegen der Nicht-

erfüllung von Masseverbindlichkeiten persönlich auf Schadensersatz in An-

spruch. Der Beklagte bemühte sich darum, das schuldnerische Unternehmen

zu sanieren. Noch als vorläufiger Insolvenzverwalter teilte der Beklagte den

Lieferanten mit einem Formschreiben vom 12. Oktober 1999 mit, er könne

"verbindlich erklären: 1. Alle Lieferungen und Leistungen, die Sie ab sofort

erbringen, werden im Rahmen der Zahlungsziele, spätestens aber bis Ende

November 1999 bezahlt. …" Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am

2. Dezember 1999 zeigte der Beklagte dies der Klägerin mit einem an die Lie-

feranten gerichteten Formschreiben an und erklärte weiter, "wie schon während

der Zeit des Vorverfahrens, ist die Zahlung aller ab dem 2. Dezember 1999

bestellten Lieferungen und Leistungen gesichert." Am 10. Juli, 18. August,

4. September und 10. Oktober 2000 bestellte der Beklagte bei der Klägerin

Waren, welche die Klägerin lieferte und in Rechnung stellte; die Forderungen

waren jeweils 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Im einzelnen handelte es

sich um folgende Rechnungen:

- Vom 11. September 2000 über 10.129,86 €; hierauf bezahlte der Be-

klagte 9.946,35 €.

- Vom 25. September 2000 über 672,34 €, 20.362,18 €

und 2.721,36 €.

- Vom 27. September 2000 über 13.388,87 € und 10.16 8,28 €.

- Vom 2. Oktober 2000 über 23.755,87 €.

- Vom 4. Oktober 2000 über 6.275,14 € und 3.430,58 €

.

- Vom 9. Oktober 2000 über 6.787,39 € und 30.868,78

€.

- Vom 11. Oktober 2000 über 3.430,58 €, 3.430,58 € u

nd 20.583,50 €.

- Vom 13. Oktober 2000 über 20.583,50 €.

- Vom 18. Oktober 2000 über 41.167,01 €.

- Vom 18. Oktober 2000 über 5.274,98 €.

- Vom 23. Oktober 2000 über 3.430,58 €, 6.861,17 € u

nd 10.273,31 €.

Der Beklagte zahlte den aufgrund dieser Rechnungen noch offenen Be-

trag in Höhe von insgesamt 233.649,51 € einschließlich Um satzsteuer nicht. Im

Juli 2000 verkaufte der Beklagte einerseits die Warenbestände und anderer-

seits die Maschinen, maschinellen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstat-

tung und immateriellen Wirtschaftsgüter (im folgenden: Anlagevermögen) zum

1. November 2000 an zwei verschiedene Abnehmer. Der Kaufpreis für die Wa-

renbestände sollte nach einer Inventur zum Übernahmestichtag festgelegt wer-

den und war in zwei hälftigen Raten im November 2000 und zum 1. Mai 2001

fällig. Der Kaufpreis für das Anlagevermögen betrug 12 Mio. DM zuzüglich Um-

satzsteuer und war in Raten ab Februar 2001 fällig. Am 24. November 2000

ging die erste Kaufpreisrate

für das Umlaufvermögen

in Höhe von

9.185.905,43 DM ein. Noch am selben Tage leitete der Beklagte von dieser

Summe 8.060.400 DM an einen Gläubiger- und Lieferantenpool weiter. Weitere

Zahlungen der Käufer erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 7. März 2001 zeigte

der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.

Das Landgericht hat der Klage - bis auf die Umsatzsteuer - Zug um Zug

gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse stattgegeben. Die

dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom

Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-

abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hafte der Klägerin nach

§ 61 Satz 1 InsO auf Schadensersatz. Die Ersatzpflicht trete bereits ein, wenn

der Insolvenzverwalter nicht in der Lage sei, die Masseschulden bei Fälligkeit

zu erfüllen. Eine spätere Erfüllbarkeit sei unerheblich. Der Beklagte könne sich

nicht nach § 61 Satz 2 InsO entlasten. Dabei könne offenbleiben, ob bereits die

Begründung der Verbindlichkeiten pflichtwidrig gewesen sei. Die Entlastungs-

möglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO sei dem Beklagten jedenfalls deshalb zu

versagen, weil er die Masseunzulänglichkeit und damit die Nichterfüllung der

Ansprüche pflichtwidrig selbst herbeigeführt habe. § 61 Satz 1 InsO erfasse

alle Fälle, bei denen die Masse zur Erfüllung von Masseverbindlichkeiten nicht

ausreiche. Der Beklagte habe sich vergewissern müssen, daß keine Forderun-

gen von Massegläubigern offenstehen, bevor er 8.060.400 DM an den Gläubi-

gerpool auskehrte. Auf spätere, nach der Fälligkeit liegende Zahlungseingänge

habe er nicht vertrauen dürfen. Die fehlende Kenntnis der Ansprüche der Klä-

gerin entlaste den Beklagten nicht, weil dies durch eine ordnungsgemäße

Buchhaltung hätte vermieden werden können. Zudem sei der Beklagte ver-

pflichtet gewesen, sich vor Auszahlung eines Betrages dieser Größenordnung

besonders zu vergewissern, ob alle Rechnungen bezahlt worden seien.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Ein Anspruch aus § 61 InsO besteht nach dem revisionsrechtlich zu-

grundezulegenden Sachverhalt nicht. § 61 InsO erfaßt nur solche Schäden, die

auf einer Pflichtverletzung beruhen, die dem Insolvenzverwalter bei Begrün-

dung der Masseverbindlichkeit unterlaufen ist. Dazu hat das Berufungsgericht

Feststellungen nicht getroffen.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß

eine Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO nicht deshalb ausgeschlos-

sen ist, weil noch Masseansprüche in einer die Klageforderung übersteigenden

Höhe offenstehen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen im Er-

gebnis nicht durch (BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03, z.V.b. in BGHZ).

b) Jedoch regelt § 61 InsO - wie die Revision zutreffend geltend macht -

ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Be-

gründung von Masseverbindlichkeiten (BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03).

§ 61 InsO legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begrün-

dung einer Verbindlichkeit fest. Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage für

einen Schaden, der aus erst nach Vertragsschluß eingetretenen Gründen ent-

standen ist.

2. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 60 InsO hat

das Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt.

a) Die Klägerin ist - entgegen der Ansicht der Revision - für einen An-

spruch aus § 60 InsO prozeßführungsbefugt. § 92 InsO erfaßt den vorliegen-

den Fall weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 2004

b) Ein Anspruch aus § 60 InsO setzt voraus, daß der Insolvenzverwalter

mit Auszahlung der 8.060.400 DM an den Pool eine ihm gegenüber der Kläge-

rin als Massegläubigerin obliegende Pflicht verletzt hat. Hierzu fehlen - wie die

Revision zutreffend rügt - Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Beklagte

könnte eine insolvenzspezifische Pflicht verletzt haben, wenn die Forderungen

der Klägerin gegenüber den Forderungen des Gläubigerpools vor- oder gleich-

rangig waren. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubigerpool ungesicherte Insol-

venzforderungen (dann Nachrang des Gläubigerpools, § 53 InsO) oder ungesi-

cherte Masseforderungen (dann Gleichrang des Gläubigerpools) vereinigte.

Die subjektive Einschätzung des Beklagten, er hätte die Forderungen der Klä-

gerin, wenn er gewußt hätte, daß sie noch bestanden, vom Auszahlungsbetrag

beglichen, ist hingegen für die Frage der Pflichtverletzung belanglos. Umge-

kehrt hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, wenn die Forderungen des

Gläubigerpools gegenüber den Forderungen der Klägerin vorrangig waren.

Dies träfe zu, wenn und soweit es sich bei den Mitgliedern des Gläubigerpools

um Aus- oder Absonderungsberechtigte gehandelt haben sollte.

III.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Für das weitere

Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Eine auf § 61 InsO gestützte Klage ist schlüssig, wenn eine fällige und

einredefreie Masseforderung nicht erfüllt ist und der Kläger seinen Schaden

(negatives Interesse, siehe unten zu c) darlegt. Soweit die Klägerin Ansprüche

aus § 61 InsO geltend macht, wird das Berufungsgericht mithin aufzuklären

haben, ob sich der Beklagte gemäß § 61 Satz 2 InsO entlasten kann. Vermag

er dies nicht, wird es - nach weiterem Vortrag der Klägerin - die Höhe des

Schadens festzustellen haben.

a) Der Verwalter kann sich auf zweierlei Art entlasten. Er hat entweder

zu beweisen, daß objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausrei-

chenden Masse auszugehen war, oder daß für ihn nicht erkennbar war, daß

dies nicht zutraf.

Der Verwalter kann den Beweis - wie der Senat im Urteil vom 6. Mai

2004 in der Parallelsache IX ZR 48/03 ausgeführt hat - im allgemeinen nur füh-

ren, wenn er eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese bis zum Zeit-

punkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert.

Grundlage ist eine Prognose aufgrund der gegenwärtigen Liquiditätslage der

Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderun-

gen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung.

b) Der Insolvenzverwalter hat sich für den Zeitpunkt der Begründung der

Ansprüche zu entlasten. Maßgebend ist grundsätzlich, wann der Rechtsgrund

gelegt ist; der anspruchsbegründende Tatbestand muß materiell-rechtlich ab-

geschlossen sein. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses

sein. Hingegen sind sowohl der Zeitpunkt der Rechnungstellung als auch der

der Fälligkeit der Forderungen belanglos.

c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 61

InsO einen Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses gewährt. Auch inso-

weit wird auf das Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - verwiesen.

2. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus § 60 InsO wegen pflichtwidri-

ger Auszahlung der vorhandenen Masse geltend macht, wird das Berufungsge-

richt aufzuklären haben, welche Ansprüche des Gläubigerpools der Auszah-

lung zugrunde lagen.

3. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, ob die Schreiben

vom 12. Oktober und 2. Dezember 1999 eine persönliche Haftungsübernahme

des Beklagten wegen Garantie oder Inanspruchnahme besonderen persönli-

chen Vertrauens darstellen.

4. Die Klägerin wird die Ansprüche aus § 60 und § 61 InsO in ein Rang-

verhältnis zu bringen haben, weil es sich um alternative Klagebegehren mit

unterschiedlichem Streitgegenstand handelt, die nicht auf dasselbe Rechts-

schutzziel gerichtet und deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Haupt-

und Hilfsantrag unzulässig sind. Im gegenwärtigen Zeitpunkt kommt eine Ab-

weisung der Klage als unzulässig nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht

die notwendige Klärung unterlassen hat und der Klägerin Gelegenheit zu ge-

ben ist, sich anhand des Revisionsurteils über ihre Antragstellung schlüssig zu

werden.

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist wegen urlaubsbe- dingter Ortsabwesenheit ver- hindert, seine Unterschrift beizu- fügen

Kreft

Kreft Raebel

Kayser Cierniak