BGH Urteil vom 06.05.2004 – IX ZR 46/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. Mai 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfah-
ren über das Vermögen der K. AG (fortan: Schuldnerin) wegen der Nicht-
erfüllung von Masseverbindlichkeiten persönlich auf Schadensersatz in An-
spruch. Der Beklagte bemühte sich darum, das schuldnerische Unternehmen
zu sanieren. Noch als vorläufiger Insolvenzverwalter teilte der Beklagte den
Lieferanten mit einem Formschreiben vom 12. Oktober 1999 mit, er könne
"verbindlich erklären: 1. Alle Lieferungen und Leistungen, die Sie ab sofort
erbringen, werden im Rahmen der Zahlungsziele, spätestens aber bis Ende
November 1999 bezahlt. …" Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
2. Dezember 1999 zeigte der Beklagte dies der Klägerin mit einem an die Lie-
feranten gerichteten Formschreiben an und erklärte weiter, "wie schon während
der Zeit des Vorverfahrens, ist die Zahlung aller ab dem 2. Dezember 1999
bestellten Lieferungen und Leistungen gesichert." Am 10. Juli, 18. August,
4. September und 10. Oktober 2000 bestellte der Beklagte bei der Klägerin
Waren, welche die Klägerin lieferte und in Rechnung stellte; die Forderungen
waren jeweils 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Im einzelnen handelte es
sich um folgende Rechnungen:
- Vom 11. September 2000 über 10.129,86 €; hierauf bezahlte der Be-
klagte 9.946,35 €.
- Vom 25. September 2000 über 672,34 €, 20.362,18 €
und 2.721,36 €.
- Vom 27. September 2000 über 13.388,87 € und 10.16 8,28 €.
- Vom 2. Oktober 2000 über 23.755,87 €.
- Vom 4. Oktober 2000 über 6.275,14 € und 3.430,58 €
.
- Vom 9. Oktober 2000 über 6.787,39 € und 30.868,78
€.
- Vom 11. Oktober 2000 über 3.430,58 €, 3.430,58 € u
nd 20.583,50 €.
- Vom 13. Oktober 2000 über 20.583,50 €.
- Vom 18. Oktober 2000 über 41.167,01 €.
- Vom 18. Oktober 2000 über 5.274,98 €.
- Vom 23. Oktober 2000 über 3.430,58 €, 6.861,17 € u
nd 10.273,31 €.
Der Beklagte zahlte den aufgrund dieser Rechnungen noch offenen Be-
trag in Höhe von insgesamt 233.649,51 € einschließlich Um satzsteuer nicht. Im
Juli 2000 verkaufte der Beklagte einerseits die Warenbestände und anderer-
seits die Maschinen, maschinellen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstat-
tung und immateriellen Wirtschaftsgüter (im folgenden: Anlagevermögen) zum
1. November 2000 an zwei verschiedene Abnehmer. Der Kaufpreis für die Wa-
renbestände sollte nach einer Inventur zum Übernahmestichtag festgelegt wer-
den und war in zwei hälftigen Raten im November 2000 und zum 1. Mai 2001
fällig. Der Kaufpreis für das Anlagevermögen betrug 12 Mio. DM zuzüglich Um-
satzsteuer und war in Raten ab Februar 2001 fällig. Am 24. November 2000
ging die erste Kaufpreisrate
für das Umlaufvermögen
in Höhe von
9.185.905,43 DM ein. Noch am selben Tage leitete der Beklagte von dieser
Summe 8.060.400 DM an einen Gläubiger- und Lieferantenpool weiter. Weitere
Zahlungen der Käufer erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 7. März 2001 zeigte
der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Das Landgericht hat der Klage - bis auf die Umsatzsteuer - Zug um Zug
gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse stattgegeben. Die
dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom
Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-
abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hafte der Klägerin nach
§ 61 Satz 1 InsO auf Schadensersatz. Die Ersatzpflicht trete bereits ein, wenn
der Insolvenzverwalter nicht in der Lage sei, die Masseschulden bei Fälligkeit
zu erfüllen. Eine spätere Erfüllbarkeit sei unerheblich. Der Beklagte könne sich
nicht nach § 61 Satz 2 InsO entlasten. Dabei könne offenbleiben, ob bereits die
Begründung der Verbindlichkeiten pflichtwidrig gewesen sei. Die Entlastungs-
möglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO sei dem Beklagten jedenfalls deshalb zu
versagen, weil er die Masseunzulänglichkeit und damit die Nichterfüllung der
Ansprüche pflichtwidrig selbst herbeigeführt habe. § 61 Satz 1 InsO erfasse
alle Fälle, bei denen die Masse zur Erfüllung von Masseverbindlichkeiten nicht
ausreiche. Der Beklagte habe sich vergewissern müssen, daß keine Forderun-
gen von Massegläubigern offenstehen, bevor er 8.060.400 DM an den Gläubi-
gerpool auskehrte. Auf spätere, nach der Fälligkeit liegende Zahlungseingänge
habe er nicht vertrauen dürfen. Die fehlende Kenntnis der Ansprüche der Klä-
gerin entlaste den Beklagten nicht, weil dies durch eine ordnungsgemäße
Buchhaltung hätte vermieden werden können. Zudem sei der Beklagte ver-
pflichtet gewesen, sich vor Auszahlung eines Betrages dieser Größenordnung
besonders zu vergewissern, ob alle Rechnungen bezahlt worden seien.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Ein Anspruch aus § 61 InsO besteht nach dem revisionsrechtlich zu-
grundezulegenden Sachverhalt nicht. § 61 InsO erfaßt nur solche Schäden, die
auf einer Pflichtverletzung beruhen, die dem Insolvenzverwalter bei Begrün-
dung der Masseverbindlichkeit unterlaufen ist. Dazu hat das Berufungsgericht
Feststellungen nicht getroffen.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß
eine Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO nicht deshalb ausgeschlos-
sen ist, weil noch Masseansprüche in einer die Klageforderung übersteigenden
Höhe offenstehen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen im Er-
gebnis nicht durch (BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03, z.V.b. in BGHZ).
b) Jedoch regelt § 61 InsO - wie die Revision zutreffend geltend macht -
ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Be-
gründung von Masseverbindlichkeiten (BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03).
§ 61 InsO legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begrün-
dung einer Verbindlichkeit fest. Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage für
einen Schaden, der aus erst nach Vertragsschluß eingetretenen Gründen ent-
standen ist.
2. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 60 InsO hat
das Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt.
a) Die Klägerin ist - entgegen der Ansicht der Revision - für einen An-
den Fall weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 2004
- IX ZR 48/03).
b) Ein Anspruch aus § 60 InsO setzt voraus, daß der Insolvenzverwalter
mit Auszahlung der 8.060.400 DM an den Pool eine ihm gegenüber der Kläge-
rin als Massegläubigerin obliegende Pflicht verletzt hat. Hierzu fehlen - wie die
Revision zutreffend rügt - Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Beklagte
könnte eine insolvenzspezifische Pflicht verletzt haben, wenn die Forderungen
der Klägerin gegenüber den Forderungen des Gläubigerpools vor- oder gleich-
rangig waren. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubigerpool ungesicherte Insol-
venzforderungen (dann Nachrang des Gläubigerpools, § 53 InsO) oder ungesi-
cherte Masseforderungen (dann Gleichrang des Gläubigerpools) vereinigte.
Die subjektive Einschätzung des Beklagten, er hätte die Forderungen der Klä-
gerin, wenn er gewußt hätte, daß sie noch bestanden, vom Auszahlungsbetrag
beglichen, ist hingegen für die Frage der Pflichtverletzung belanglos. Umge-
kehrt hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, wenn die Forderungen des
Gläubigerpools gegenüber den Forderungen der Klägerin vorrangig waren.
Dies träfe zu, wenn und soweit es sich bei den Mitgliedern des Gläubigerpools
um Aus- oder Absonderungsberechtigte gehandelt haben sollte.
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Für das weitere
Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Eine auf § 61 InsO gestützte Klage ist schlüssig, wenn eine fällige und
einredefreie Masseforderung nicht erfüllt ist und der Kläger seinen Schaden
(negatives Interesse, siehe unten zu c) darlegt. Soweit die Klägerin Ansprüche
aus § 61 InsO geltend macht, wird das Berufungsgericht mithin aufzuklären
haben, ob sich der Beklagte gemäß § 61 Satz 2 InsO entlasten kann. Vermag
er dies nicht, wird es - nach weiterem Vortrag der Klägerin - die Höhe des
Schadens festzustellen haben.
a) Der Verwalter kann sich auf zweierlei Art entlasten. Er hat entweder
zu beweisen, daß objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausrei-
chenden Masse auszugehen war, oder daß für ihn nicht erkennbar war, daß
dies nicht zutraf.
Der Verwalter kann den Beweis - wie der Senat im Urteil vom 6. Mai
2004 in der Parallelsache IX ZR 48/03 ausgeführt hat - im allgemeinen nur füh-
ren, wenn er eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese bis zum Zeit-
punkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert.
Grundlage ist eine Prognose aufgrund der gegenwärtigen Liquiditätslage der
Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderun-
gen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung.
b) Der Insolvenzverwalter hat sich für den Zeitpunkt der Begründung der
Ansprüche zu entlasten. Maßgebend ist grundsätzlich, wann der Rechtsgrund
gelegt ist; der anspruchsbegründende Tatbestand muß materiell-rechtlich ab-
geschlossen sein. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses
sein. Hingegen sind sowohl der Zeitpunkt der Rechnungstellung als auch der
der Fälligkeit der Forderungen belanglos.
c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 61
InsO einen Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses gewährt. Auch inso-
weit wird auf das Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - verwiesen.
2. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus § 60 InsO wegen pflichtwidri-
ger Auszahlung der vorhandenen Masse geltend macht, wird das Berufungsge-
richt aufzuklären haben, welche Ansprüche des Gläubigerpools der Auszah-
lung zugrunde lagen.
3. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, ob die Schreiben
vom 12. Oktober und 2. Dezember 1999 eine persönliche Haftungsübernahme
des Beklagten wegen Garantie oder Inanspruchnahme besonderen persönli-
chen Vertrauens darstellen.
4. Die Klägerin wird die Ansprüche aus § 60 und § 61 InsO in ein Rang-
verhältnis zu bringen haben, weil es sich um alternative Klagebegehren mit
unterschiedlichem Streitgegenstand handelt, die nicht auf dasselbe Rechts-
schutzziel gerichtet und deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Haupt-
und Hilfsantrag unzulässig sind. Im gegenwärtigen Zeitpunkt kommt eine Ab-
weisung der Klage als unzulässig nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht
die notwendige Klärung unterlassen hat und der Klägerin Gelegenheit zu ge-
ben ist, sich anhand des Revisionsurteils über ihre Antragstellung schlüssig zu
werden.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist wegen urlaubsbe- dingter Ortsabwesenheit ver- hindert, seine Unterschrift beizu- fügen
Kreft
Kreft Raebel
Kayser Cierniak