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BGH Urteil vom 06.05.2004 – IX ZR 85/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Mai 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAGO § 18 Abs. 1 Satz 1

Der ehemalige Rechtsanwalt ist als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch

nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einfor-

derung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entspre-

chende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn

der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist.

BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03 - LG Potsdam

AG Rathenow

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Potsdam vom 24. Februar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung für die anwaltliche

Vertretung in sechs Bußgeldverfahren, nachdem er zwischenzeitlich die Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat. In der Berufungsverhandlung äußer-

te das Landgericht Bedenken dagegen, daß die Vergütungen aufgrund von

Berechnungen des nicht mehr zugelassenen Klägers einforderbar seien. Der

Klägervertreter erbat und erhielt daraufhin eine Schriftsatzfrist, um sich zu der

angesprochenen Rechtsfrage zu äußern. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz

trug der Kläger nunmehr jedoch vor, daß er die Vergütungsansprüche nach

Schluß der mündlichen Verhandlung unter Vorbehalt der Einziehungsbefugnis

an seinen Prozeßbevollmächtigten abgetreten habe, durch den der Beklagten

die beigefügten neuen Vergütungsberechnungen erteilt worden seien.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelas-

senen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Sachantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat entsprechend seinem Hinweis in der mündli-

chen Verhandlung angenommen, daß es an einer den Anforderungen des § 18

Abs. 1 Satz 1 BRAGO entsprechenden Berechnung der Vergütung fehle. Der

Kläger habe eine solche nach Verlust seiner Anwaltszulassung nicht mehr er-

stellen können. Auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei zur Berech-

nung nicht befugt, da er nicht Inhaber der Gebührenforderung sei. Die geltend

gemachten Vergütungsansprüche des Klägers seien ihm mangels Zustimmung

der Beklagten wegen Verletzung zwingender Geheimhaltungsvorschriften nicht

wirksam abgetreten worden. Daran ändere auch die neu geschaffene Vorschrift

des § 49b Abs. 4 Satz 1 BRAO nichts. Diese treffe keine Regelung über die

Wirksamkeit von Honorarabtretungen unter Rechtsanwälten, sondern setze sie

voraus.

II.

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben; denn es beruht auf

fehlerhafter Auslegung von § 18 Abs. 1 BRAGO. Diese Vorschrift erfaßt tatbe-

standlich nur den Rechtsanwalt, der seine Vergütung einfordert. Sie gilt für an-

dere Gläubiger, die den Anspruch auf Vergütung anwaltlicher Dienste (§§ 611,

675 BGB) geltend machen, selbst aber keine Rechtsanwälte (mehr) sind, allen-

falls entsprechend.

1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (MDR 2000, 360; ebenso Hart-

mann, Kostengesetze 33. Aufl. § 18 BRAGO Rn. 16; kritisch Hartung/

Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § 10 Rn. 25; widersprüchlich

Gebauer/Schneider, BRAGO § 18 Rn. 32, 35) hat die Ansicht vertreten, daß

der Vergütungsanspruch eines ehemaligen Rechtsanwalts auch eingefordert

werden kann, wenn sein Prozeßbevollmächtigter die zugehörige Berechnung

unterzeichnet hat. Ähnlich hat das Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 1972,

148) die Festsetzung der zweitinstanzlichen Anwaltskosten aufgrund einer Be-

rechnung des erstinstanzlichen Bevollmächtigten für zulässig erachtet. Inwie-

weit dem zuzustimmen ist, kann offenbleiben. Der Prozeßbevollmächtigte des

Klägers hat hier erst nach Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung als

angeblicher Zessionar aufgrund eigener Berechnung die rechtshängigen Ver-

gütungen von der Beklagten eingefordert. Für die revisionsrechtliche Beurtei-

lung kommt dieser Sachverhalt schon nach § 296a Satz 1 ZPO nicht in Be-

tracht. Denn eine Schriftsatzfrist war dem Kläger auf seinen Antrag nur bewilligt

worden, um zu den vom Berufungsgericht angesprochenen Rechtsfragen des

§ 18 Abs. 1 BRAGO noch Stellung nehmen zu können.

2. Der Senat hat bisher offengelassen, ob es für die Einforderbarkeit der

Vergütung genügt, wenn ein Prozeßbevollmächtigter in einem bestimmenden

Schriftsatz auf eine "vorläufige Kostenrechnung" Bezug nimmt, die der klagen-

de Rechtsanwalt selbst nicht unterzeichnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998

- IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1804 unter II. 2. vor a). Diese Frage stellt sich

auch hier nicht, weil der Klage Berechnungen beigefügt waren, die der Kläger

unterzeichnet hatte.

3. Die Frage, ob § 18 Abs. 1 BRAGO entsprechend anzuwenden ist,

wenn infolge eines Erbfalls, einer Forderungsabtretung oder eines Erlöschens

der Zulassung anwaltliche Vergütungsansprüche von einem nicht (mehr) be-

rufsangehörigen Gläubiger eingefordert werden, kann nur nach Sinn und

Zweck der genannten Vorschrift beantwortet werden. Diese Frage verlangt hier

eine Prüfung jedoch lediglich für den Fall des Erlöschens der Zulassung.

Durch Unterzeichnung der Berechnung soll der Rechtsanwalt die zivil-

rechtliche, strafrechtliche und standesrechtliche Verantwortung für die Richtig-

keit der Berechnung übernehmen

(Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO

8. Aufl. § 18 Rn. 10; Madert, AnwBl. 1991, 55; Bork, NJW 1992, 2449, 2453;

allgemeine Ansicht). Die standesrechtliche Verantwortung scheidet aus, wenn

Vergütungsgläubiger ein Nichtanwalt ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit

eines ehemals anwaltlichen Vergütungsgläubigers endet nicht damit, daß er

nicht mehr nach dem leichteren Amtsdelikt des § 352 StGB zu bestrafen ist,

sondern allgemeine Tatbestände, insbesondere der des Betruges (§ 263

StGB), eingreifen können. Aus dem Anwaltsdienstvertrag bleibt der beauftragte

Berufsangehörige nachwirkend verpflichtet, obwohl seine Zulassung zur An-

waltschaft erloschen ist. Das gilt gerade auch für die richtige und billige Einfor-

derung noch offener Vergütungen und die dazu gehörige Mitteilung der Be-

rechnung.

Letzteres läßt insbesondere § 18 Abs. 3 BRAGO erkennen; denn da-

nach kann die Mitteilung einer Berechnung noch gefordert werden, solange der

Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. Jedenfalls eine

vertragliche, wenn nicht die gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung der Handak-

ten dauert auch für den früheren Rechtsanwalt fort, der seine Zulassung verlo-

ren oder aufgegeben hat (vgl. Henssler/Prütting/Stobbe, Bundesrechtsanwalts-

ordnung 2. Aufl. § 50 Rn. 25). Der frühere Rechtsanwalt ist folglich ohne

Schwierigkeiten imstande, eine nachwirkende Pflicht zur Mitteilung der Be-

rechnung aus § 18 Abs. 3 BRAGO mit Hilfe seiner Handakten zu erfüllen. Auch

§ 18 Abs. 2 BRAGO spricht dafür, daß jedenfalls der ehemalige Rechtsanwalt

eine den Vorschriften für Rechtsanwälte genügende Berechnung zu erteilen

hat, wenn er noch ausstehende Vergütungen für seine frühere Anwaltstätigkeit

einfordert. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb der Auftraggeber zur Zahlung

der Vergütung verpflichtet sein sollte, ohne ihre Berechtigung anhand einer

mitgelieferten Berechnung prüfen zu können, nur weil der von ihm beauftragte

Rechtsanwalt die Zulassung verloren oder aufgegeben hat. Diesem Gläubiger

fehlt weder die Sachkenntnis noch die Sachkunde, um eine ordnungsmäßige

Berechnung nach § 18 Abs. 2 BRAGO erstellen zu können.

Der hier zu entscheidende Fall kann auch nicht anders gelöst werden,

als wenn die Berechnungen von dem Rechtsanwalt vorsorglich schon vor dem

drohenden Verlust seiner Zulassung erstellt worden wären, dem Auftraggeber

aber erst nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden sind.

4. Im Streitfall waren der Klage Berechnungen des Klägers über die Hö-

he der eingeforderten Vergütungen beigefügt. Das entspricht den Anforderun-

gen, die § 18 Abs. 1 BRAGO sinngemäß an den ehemaligen Rechtsanwalt

stellt, wenn er die ihm verbliebenen Vergütungsansprüche aus seiner früheren

Berufstätigkeit geltend macht. Denn § 18 Abs. 1 BRAGO begründet eine Oblie-

genheit des Rechtsanwalts als Vergütungsgläubiger. Der Gläubiger hat die Be-

rechnung seiner Vergütungsansprüche folglich auch dann zu unterzeichnen,

wenn er vor ihrer Einforderung aus der Anwaltschaft ausgeschieden ist.

Die Vergütungsberechnung muß in diesem Bereich der nur sinngemä-

ßen Anwendung von § 18 Abs. 1 BRAGO nicht notwendig durch einen Rechts-

anwalt unterzeichnet sein (a.A. Bork, aaO). Das verbietet bei verfassungskon-

formem Verständnis ihr Zweck, der den Gläubiger nicht dazu zwingen kann,

sich zur Einforderung seiner Vergütungsansprüche derselben zu entäußern.

Die Unterschrift eines Rechtsanwalts könnte deshalb nur verlangt werden,

wenn ein bestellter Abwickler diese Tätigkeit übernehmen müßte. Der Abwick-

ler ist dazu nach § 55 Abs. 3 Satz 2 BRAO außerhalb eines Kostenfestset-

zungsverfahrens jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996

- IX ZR 37/96, NJW 1997, 188; Simonsen/Leverenz, BRAK-Mitt. 1995, 224,

225; Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers Nr. IV. 6., BRAK-Mitt. 1995, 238,

240; a.A. Hartmann, aaO Rn. 5); denn die Erteilung der Berechnung gehört

bereits zu den Schritten, mit denen der berechnete Vergütungsanspruch gel-

tend gemacht wird.

5. Das klageabweisende Berufungsurteil erweist sich nach gegenwärti-

gem Sachstand auch nicht aus anderen Gründen als richtig, weil - nach inso-

weit zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts - diese Ansprüche weder

verwirkt noch verjährt sind. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, damit

nach der Zurückverweisung die notwendigen Feststellungen über den Grund

und die Höhe der streitigen Vergütungsansprüche getroffen werden können.

Kreft Fischer Raebel

Vill Cierniak