BGH Urteil vom 06.05.2004 – IX ZR 85/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. Mai 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAGO § 18 Abs. 1 Satz 1
Der ehemalige Rechtsanwalt ist als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch
nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einfor-
derung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entspre-
chende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn
der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03 - LG Potsdam
AG Rathenow
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 24. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung für die anwaltliche
Vertretung in sechs Bußgeldverfahren, nachdem er zwischenzeitlich die Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat. In der Berufungsverhandlung äußer-
te das Landgericht Bedenken dagegen, daß die Vergütungen aufgrund von
Berechnungen des nicht mehr zugelassenen Klägers einforderbar seien. Der
Klägervertreter erbat und erhielt daraufhin eine Schriftsatzfrist, um sich zu der
angesprochenen Rechtsfrage zu äußern. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz
trug der Kläger nunmehr jedoch vor, daß er die Vergütungsansprüche nach
Schluß der mündlichen Verhandlung unter Vorbehalt der Einziehungsbefugnis
an seinen Prozeßbevollmächtigten abgetreten habe, durch den der Beklagten
die beigefügten neuen Vergütungsberechnungen erteilt worden seien.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelas-
senen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Sachantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat entsprechend seinem Hinweis in der mündli-
chen Verhandlung angenommen, daß es an einer den Anforderungen des § 18
Abs. 1 Satz 1 BRAGO entsprechenden Berechnung der Vergütung fehle. Der
Kläger habe eine solche nach Verlust seiner Anwaltszulassung nicht mehr er-
stellen können. Auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei zur Berech-
nung nicht befugt, da er nicht Inhaber der Gebührenforderung sei. Die geltend
gemachten Vergütungsansprüche des Klägers seien ihm mangels Zustimmung
der Beklagten wegen Verletzung zwingender Geheimhaltungsvorschriften nicht
wirksam abgetreten worden. Daran ändere auch die neu geschaffene Vorschrift
des § 49b Abs. 4 Satz 1 BRAO nichts. Diese treffe keine Regelung über die
Wirksamkeit von Honorarabtretungen unter Rechtsanwälten, sondern setze sie
voraus.
II.
Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben; denn es beruht auf
fehlerhafter Auslegung von § 18 Abs. 1 BRAGO. Diese Vorschrift erfaßt tatbe-
standlich nur den Rechtsanwalt, der seine Vergütung einfordert. Sie gilt für an-
dere Gläubiger, die den Anspruch auf Vergütung anwaltlicher Dienste (§§ 611,
675 BGB) geltend machen, selbst aber keine Rechtsanwälte (mehr) sind, allen-
falls entsprechend.
1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (MDR 2000, 360; ebenso Hart-
mann, Kostengesetze 33. Aufl. § 18 BRAGO Rn. 16; kritisch Hartung/
Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § 10 Rn. 25; widersprüchlich
Gebauer/Schneider, BRAGO § 18 Rn. 32, 35) hat die Ansicht vertreten, daß
der Vergütungsanspruch eines ehemaligen Rechtsanwalts auch eingefordert
werden kann, wenn sein Prozeßbevollmächtigter die zugehörige Berechnung
unterzeichnet hat. Ähnlich hat das Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 1972,
148) die Festsetzung der zweitinstanzlichen Anwaltskosten aufgrund einer Be-
rechnung des erstinstanzlichen Bevollmächtigten für zulässig erachtet. Inwie-
weit dem zuzustimmen ist, kann offenbleiben. Der Prozeßbevollmächtigte des
Klägers hat hier erst nach Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung als
angeblicher Zessionar aufgrund eigener Berechnung die rechtshängigen Ver-
gütungen von der Beklagten eingefordert. Für die revisionsrechtliche Beurtei-
lung kommt dieser Sachverhalt schon nach § 296a Satz 1 ZPO nicht in Be-
tracht. Denn eine Schriftsatzfrist war dem Kläger auf seinen Antrag nur bewilligt
worden, um zu den vom Berufungsgericht angesprochenen Rechtsfragen des
§ 18 Abs. 1 BRAGO noch Stellung nehmen zu können.
2. Der Senat hat bisher offengelassen, ob es für die Einforderbarkeit der
Vergütung genügt, wenn ein Prozeßbevollmächtigter in einem bestimmenden
Schriftsatz auf eine "vorläufige Kostenrechnung" Bezug nimmt, die der klagen-
de Rechtsanwalt selbst nicht unterzeichnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998
- IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1804 unter II. 2. vor a). Diese Frage stellt sich
auch hier nicht, weil der Klage Berechnungen beigefügt waren, die der Kläger
unterzeichnet hatte.
3. Die Frage, ob § 18 Abs. 1 BRAGO entsprechend anzuwenden ist,
wenn infolge eines Erbfalls, einer Forderungsabtretung oder eines Erlöschens
der Zulassung anwaltliche Vergütungsansprüche von einem nicht (mehr) be-
rufsangehörigen Gläubiger eingefordert werden, kann nur nach Sinn und
Zweck der genannten Vorschrift beantwortet werden. Diese Frage verlangt hier
eine Prüfung jedoch lediglich für den Fall des Erlöschens der Zulassung.
Durch Unterzeichnung der Berechnung soll der Rechtsanwalt die zivil-
rechtliche, strafrechtliche und standesrechtliche Verantwortung für die Richtig-
keit der Berechnung übernehmen
(Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO
8. Aufl. § 18 Rn. 10; Madert, AnwBl. 1991, 55; Bork, NJW 1992, 2449, 2453;
allgemeine Ansicht). Die standesrechtliche Verantwortung scheidet aus, wenn
Vergütungsgläubiger ein Nichtanwalt ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
eines ehemals anwaltlichen Vergütungsgläubigers endet nicht damit, daß er
nicht mehr nach dem leichteren Amtsdelikt des § 352 StGB zu bestrafen ist,
sondern allgemeine Tatbestände, insbesondere der des Betruges (§ 263
StGB), eingreifen können. Aus dem Anwaltsdienstvertrag bleibt der beauftragte
Berufsangehörige nachwirkend verpflichtet, obwohl seine Zulassung zur An-
waltschaft erloschen ist. Das gilt gerade auch für die richtige und billige Einfor-
derung noch offener Vergütungen und die dazu gehörige Mitteilung der Be-
rechnung.
Letzteres läßt insbesondere § 18 Abs. 3 BRAGO erkennen; denn da-
nach kann die Mitteilung einer Berechnung noch gefordert werden, solange der
Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. Jedenfalls eine
vertragliche, wenn nicht die gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung der Handak-
ten dauert auch für den früheren Rechtsanwalt fort, der seine Zulassung verlo-
ren oder aufgegeben hat (vgl. Henssler/Prütting/Stobbe, Bundesrechtsanwalts-
ordnung 2. Aufl. § 50 Rn. 25). Der frühere Rechtsanwalt ist folglich ohne
Schwierigkeiten imstande, eine nachwirkende Pflicht zur Mitteilung der Be-
rechnung aus § 18 Abs. 3 BRAGO mit Hilfe seiner Handakten zu erfüllen. Auch
§ 18 Abs. 2 BRAGO spricht dafür, daß jedenfalls der ehemalige Rechtsanwalt
eine den Vorschriften für Rechtsanwälte genügende Berechnung zu erteilen
hat, wenn er noch ausstehende Vergütungen für seine frühere Anwaltstätigkeit
einfordert. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb der Auftraggeber zur Zahlung
der Vergütung verpflichtet sein sollte, ohne ihre Berechtigung anhand einer
mitgelieferten Berechnung prüfen zu können, nur weil der von ihm beauftragte
Rechtsanwalt die Zulassung verloren oder aufgegeben hat. Diesem Gläubiger
fehlt weder die Sachkenntnis noch die Sachkunde, um eine ordnungsmäßige
Berechnung nach § 18 Abs. 2 BRAGO erstellen zu können.
Der hier zu entscheidende Fall kann auch nicht anders gelöst werden,
als wenn die Berechnungen von dem Rechtsanwalt vorsorglich schon vor dem
drohenden Verlust seiner Zulassung erstellt worden wären, dem Auftraggeber
aber erst nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden sind.
4. Im Streitfall waren der Klage Berechnungen des Klägers über die Hö-
he der eingeforderten Vergütungen beigefügt. Das entspricht den Anforderun-
gen, die § 18 Abs. 1 BRAGO sinngemäß an den ehemaligen Rechtsanwalt
stellt, wenn er die ihm verbliebenen Vergütungsansprüche aus seiner früheren
Berufstätigkeit geltend macht. Denn § 18 Abs. 1 BRAGO begründet eine Oblie-
genheit des Rechtsanwalts als Vergütungsgläubiger. Der Gläubiger hat die Be-
rechnung seiner Vergütungsansprüche folglich auch dann zu unterzeichnen,
wenn er vor ihrer Einforderung aus der Anwaltschaft ausgeschieden ist.
Die Vergütungsberechnung muß in diesem Bereich der nur sinngemä-
ßen Anwendung von § 18 Abs. 1 BRAGO nicht notwendig durch einen Rechts-
anwalt unterzeichnet sein (a.A. Bork, aaO). Das verbietet bei verfassungskon-
formem Verständnis ihr Zweck, der den Gläubiger nicht dazu zwingen kann,
sich zur Einforderung seiner Vergütungsansprüche derselben zu entäußern.
Die Unterschrift eines Rechtsanwalts könnte deshalb nur verlangt werden,
wenn ein bestellter Abwickler diese Tätigkeit übernehmen müßte. Der Abwick-
ler ist dazu nach § 55 Abs. 3 Satz 2 BRAO außerhalb eines Kostenfestset-
zungsverfahrens jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996
- IX ZR 37/96, NJW 1997, 188; Simonsen/Leverenz, BRAK-Mitt. 1995, 224,
225; Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers Nr. IV. 6., BRAK-Mitt. 1995, 238,
240; a.A. Hartmann, aaO Rn. 5); denn die Erteilung der Berechnung gehört
bereits zu den Schritten, mit denen der berechnete Vergütungsanspruch gel-
tend gemacht wird.
5. Das klageabweisende Berufungsurteil erweist sich nach gegenwärti-
gem Sachstand auch nicht aus anderen Gründen als richtig, weil - nach inso-
weit zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts - diese Ansprüche weder
verwirkt noch verjährt sind. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, damit
nach der Zurückverweisung die notwendigen Feststellungen über den Grund
und die Höhe der streitigen Vergütungsansprüche getroffen werden können.
Kreft Fischer Raebel
Vill Cierniak