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BGH Beschluss vom 07.05.2004 – 2 ARs 153/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2004
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts des Diebstahls
Az.: 8 (A) Gs 558/03 Amtsgericht Wuppertal Az.: 503 Gs 415/04 Amtsgericht Köln Az.: 70 UJs 104/03 Staatsanwaltschaft Wuppertal
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 7. Mai 2004 beschlossen:
Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wuppertal hat über den
Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 16. Juni 2003 zu
entscheiden.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"1. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat bei dem Amtsgericht Wupper-
tal beantragt, die molekulargenetische Untersuchung einer in ihrem Bezirk auf-
gefundenen und asservierten Blutspur anzuordnen. Das angerufene Amtsge-
richt hat diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es sei ört-
lich nicht zuständig. Im vorliegenden Fall bedürfe es keiner Entnahme von Kör-
perzellen und eine richterliche Anordnung sei nur hinsichtlich der Untersu-
chung notwendig. Die Vollziehung finde am Sitz des Instituts statt. Das von der
Staatsanwaltschaft sodann angerufene Amtsgericht Köln hat seine Zuständig-
keit gleichfalls verneint und zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofes verwiesen.
2. Die Voraussetzung einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bun-
desgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.
3. Zuständig ist hier das Amtsgericht Wuppertal (§ 162 Abs. 1 Satz 1
StPO).
a) Gemäß § 81f Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO gilt der Richtervorbehalt
auch für die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Spuren-
material (§ 81e Abs. 2 StPO) in solchen Fällen, in denen ein Beschuldigter
noch nicht ermittelt worden ist (LR-Krause StPO § 81f Rdnr. 8).
b) Für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer an-
schließenden molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-
Musters ist örtlich der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Entnahmeort zu-
ständig; dies gilt auch dann, wenn die Untersuchung der Körperzellen im Be-
zirk eines anderen Amtsgerichts erfolgen soll (Senat NJW 2000, 1204; Be-
schluss vom 25. Februar 2000 - 2 ARs 24/2000 -). Dies begründet sich daraus,
dass Entnahme und Untersuchung zusammen eine einheitliche Untersu-
chungshandlung bilden. Die Entnahme hat ohne nachfolgende Untersuchung
keinen Sinn, die Untersuchung ist ohne vorangegangene Entnahme nicht mög-
lich. Die beantragte richterliche Untersuchung nimmt mit der Entnahme der
Körperzellen ihren Anfang. Entnahme und Untersuchung stellen sich rechtlich
als einheitliche Untersuchungshandlung dar, die auf die Gewinnung auch nur
eines Erkenntnisses gerichtet ist (BGH StV 1999, 302). Dementsprechend wird
auch im Falle der freiwilligen Abgabe einer Speichelprobe die örtliche Zustän-
digkeit bestimmt. Auch dort wird im Hinblick auf Teilakte einer einheitlichen Un-
tersuchungshandlung auf den Ort der Körperzellenentnahme abgestellt. Der
Umstand, dass die Untersuchung der Körperzellen in einem anderen amtsge-
richtlichen Bezirk durchgeführt wird, hat keinen Einfluss auf die örtliche Zu-
ständigkeit (OLG Düsseldorf NJW 2002, 1814; BGH StV 1999, 302 mit Verweis
auf die Entscheidung des AG Bad Kreuznach NJW 1999, 303).
§ 81e Abs. 2 i.V.m. § 81f Abs. 1 StPO kommt auch bei beschlagnahm-
tem Spurenmaterial zur Anwendung, bei dem eine richterliche Bestätigung ge-
mäß § 98 Abs. 2 StPO erforderlich wird. Auch in diesem Fall können keine zwei
isoliert betrachtete richterliche Untersuchungshandlungen angenommen wer-
den. Beschlagnahme und Untersuchung stellen sich rechtlich als einheitliche
Untersuchungshandlung dar mit der Folge, daß ebenfalls der Ermittlungsrichter
am Ort der Beschlagnahme zuständig ist.
Die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters am Sitz der Untersuchungsein-
richtung ergibt sich in keinem der Fälle.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich davon, dass der ange-
strebten Untersuchung nicht die (freiwillige) Entnahme oder die Beschlagnah-
me von Körperzellen zugrunde liegt, sondern bereits vorhandenes Spurenma-
terial untersucht werden soll. Die oben genannten Entscheidungen gelten in-
des auch für den hier vorliegenden Fall von aufgefundenem Spurenmaterial.
Auch bei Spurenmaterial nimmt die Untersuchungshandlung ihren Anfang mit
der Aufnahme der Körperzellen, die auf spätere Gewinnung der DNA-
Erkenntnisse gerichtet ist. Die Sicherstellung und die Asservierung leiten die
molekulargenetische Untersuchung als Vorstufe ein. Dass für aufgefundenes
und sichergestelltes Material keine richterliche Anordnung im Hinblick auf die
Asservierung gesetzlich vorgeschrieben ist, steht dem nicht entgegen.
Aus § 81f Abs. 1 Satz 3 StPO folgt, dass es nicht gerechtfertigt ist für
aufgefundenes Spurenmaterial eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters am
Sitz der Untersuchungseinrichtung anzunehmen (a. A.: KK-Senge StPO § 81f
Rdnr. 3a; LR-Krause StPO 25. Aufl. § 81f Rdnr. 5). Denn erst in der schriftli-
chen Anordnung des Ermittlungsrichters ist der für die Untersuchung zu beauf-
tragende Sachverständige zu bestimmen. Das Bestimmungsrecht liegt aus-
schließlich beim Richter, der Staatsanwaltschaft steht ein bloßes Vorschlags-
recht zu (BR-Drucks. 729/93 S. 13; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 81f Rdnr. 3;
KK-Senge StPO 5. Aufl. § 81f Rdnr. 3). Vor der Entscheidung über die Anord-
nung steht somit der Untersuchungsort noch nicht fest, so dass der Sitz des
von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Instituts die örtliche Zuständigkeit
des Ermittlungsrichters nicht begründen kann. In seinem Beschluss vom
22. Juli 2003 ging das Amtsgericht Wuppertal fälschlicherweise davon aus,
dass die Untersuchung in Köln stattfindet. Die Untersuchungseinrichtung zu
benennen ist aber erst Aufgabe des Amtsgerichts (§ 81f Abs. 1 Satz 3 StPO).
Bei einer Untersuchung zwecks Spurenvergleichs (§ 81e StPO) bietet
auch der Auffindeort des Spurenmaterials eine größere Sachnähe zum laufen-
den Ermittlungsverfahren als der Sitz der in Aussicht genommenen Sachver-
ständigeninstitution (OLG Düsseldorf NJW 2002, 1814). Eine Konzentrierung
der Verfahren beim Ermittlungsrichter am Sitz der Untersuchungseinrichtung
erscheint auch unzweckmäßig."
Dem tritt der Senat bei.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck