Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.05.2004 – 2 ARs 174/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Az.: 1 KLs 441 Js 71/04 (10/04) Landgericht Paderborn Az.: 441 Js 71/04 BtMG Staatsanwaltschaft Paderborn Az.: 13 Ls 103 Js 503/03 (195/03) Amtsgericht Kleve Az.: 103 Js 503/03 Staatsanwaltschaft Kleve Az.: 3 AR 719/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 7. Mai 2004 beschlossen:
Das beim Schöffengericht Kleve anhängige Verfahren 13 Ls 103
Js 503/03 (195/03) wird zu dem beim Landgericht Paderborn an-
hängigen Verfahren 1 KLs 441 Js 71/04 (10/04) verbunden.
Gründe:
Das Amtsgericht Kleve hat am 6. November 2003 das Hauptverfahren
gegen den Angeklagten eröffnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kleve hat
es die Sache dem Landgericht Paderborn zum Zwecke der Prüfung einer
Übernahme und Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen
Verfahren vorgelegt. Das Landgericht Paderborn, das am 30. März 2004 das
Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim
Amtsgericht Kleve gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu
übernehmen.
Das Landgericht Paderborn hat die Sache über die Staatsanwaltschaft
Paderborn dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Kleve
anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3
StPO zu dem beim Landgericht Paderborn anhängigen Verfahren zu
verbinden.
Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind
mit der Verbindung einverstanden; der Angeklagte hat keine Einwände
erhoben.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und
einheitlicher Aburteilung sachdienlich.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck