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BGH Beschluss vom 07.05.2004 – 2 ARs 174/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 174/04 2 AR 98/04

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Az.: 1 KLs 441 Js 71/04 (10/04) Landgericht Paderborn Az.: 441 Js 71/04 BtMG Staatsanwaltschaft Paderborn Az.: 13 Ls 103 Js 503/03 (195/03) Amtsgericht Kleve Az.: 103 Js 503/03 Staatsanwaltschaft Kleve Az.: 3 AR 719/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 7. Mai 2004 beschlossen:

Das beim Schöffengericht Kleve anhängige Verfahren 13 Ls 103

Js 503/03 (195/03) wird zu dem beim Landgericht Paderborn an-

hängigen Verfahren 1 KLs 441 Js 71/04 (10/04) verbunden.

Gründe:

Das Amtsgericht Kleve hat am 6. November 2003 das Hauptverfahren

gegen den Angeklagten eröffnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kleve hat

es die Sache dem Landgericht Paderborn zum Zwecke der Prüfung einer

Übernahme und Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen

Verfahren vorgelegt. Das Landgericht Paderborn, das am 30. März 2004 das

Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim

Amtsgericht Kleve gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu

übernehmen.

Das Landgericht Paderborn hat die Sache über die Staatsanwaltschaft

Paderborn dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung

gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Kleve

anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3

StPO zu dem beim Landgericht Paderborn anhängigen Verfahren zu

verbinden.

Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind

mit der Verbindung einverstanden; der Angeklagte hat keine Einwände

erhoben.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und

einheitlicher Aburteilung sachdienlich.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck