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BGH Beschluss vom 07.05.2004 – 2 StR 102/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 4. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte H. wird wegen bewaffneten unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubter Einreise in Tatein-
heit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach Abschie-
bung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-
naten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck