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BGH Beschluss vom 07.05.2004 – 2 StR 143/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 143/04

BESCHLUSS

vom 7. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2

StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck