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BGH Beschluss vom 07.05.2004 – 2 StR 24/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 24/04

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 26. August 2003

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufent-

halt im Bundesgebiet nach Abschiebung und mit Urkunden-

fälschung, der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit uner-

laubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach Abschiebung und

des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

zwölf Fällen schuldig ist,

b) in den Einzelstrafen für die Urkundenfälschung und für die

unerlaubte Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt

am 18. Februar 2002 und davor sowie im Ausspruch über die

Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Aufenthalts in

zwei Fällen, Urkundenfälschung und gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in 12 Fällen unter Einbezug der Strafen

aus der Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 8. Oktober

2002 (Az.: 5/20 Ns 5320 Js 10143.2/98) unter Auflösung der dort gebildeten

Gesamtfreiheitsstrafe in ihre Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren" verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit

der Sachrüge und einer Verfahrensrüge.

II.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-

fang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich der unerlaubten Einreise

und des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und der Urkundenfälschung

hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte einen ver-

fälschten kroatischen Reisepaß, der auf die Personalien M., geboren

am 22. Mai 1958, ausgestellt war, erworben und mit sich geführt, um sich an-

läßlich von Kontrollen mit der falschen Identität auszuweisen und damit seine

illegale Einreise und seinen unerlaubten Aufenthalt zu verschleiern. Bei der

Polizeikontrolle am 18. Februar 2002 hat er sich mit diesem Paß ausgewiesen.

Da aber damit tatbestandliche Ausführungshandlungen zusammenfielen, näm-

lich Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde und unerlaubter Aufenthalt

im Bundesgebiet, ist Tateinheit (§ 52 StGB) gegeben (vgl. auch Senge in

Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, AuslG – Stand: 1. Mai 2000 –

§ 92 Rdn. 7).

Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Der Senat kann auch

ausschließen, daß sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Änderung

des Konkurrenzverhältnisses anders hätte verteidigen können. § 265 StPO

steht deshalb einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Dies zwingt

jedoch zur Aufhebung der insoweit ausgeworfenen Einzelstrafen und der Ge-

samtfreiheitsstrafe.

2. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann auch aus einem anderen Grund kei-

nen Bestand haben. Die Strafkammer hat die Zäsurwirkung des Urteils des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2002 nicht beachtet. Nach

§ 55 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verur-

teilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen

ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verur-

teilung begangen hat. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Ge-

samtstrafenbildung stellt, muß sich in die Lage des Richters versetzen, dessen

Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Alle Stra-

fen für die vor jenem Urteil begangenen Taten sind auf eine Gesamtstrafe zu-

rückzuführen, aber auch nur diese. Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil

erneut strafbar gemacht, so ist insoweit eine gesonderte Einzelstrafe oder eine

weitere Gesamtstrafe festzusetzen. Dies hat das Landgericht nicht beachtet.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Bildung von zwei Gesamtfreiheits-

strafen für den Angeklagten günstiger wäre als die von der Strafkammer gebil-

dete Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.

3. Die Feststellungen zu den von der Aufhebung betroffenen Einzelstra-

fen und zur Gesamtstrafe sind von den Rechtsfehlern nicht berührt und können

bestehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird im übrigen Gelegenheit haben, der Behauptung

der Revision nachzugehen, der Angeklagte habe 20.000 DM zur Erfüllung von

Bewährungsauflagen geleistet.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck