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BGH Beschluss vom 07.05.2004 – 2 StR 92/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 20. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der vom Generalbundesanwalt beantragten Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegrün-
dungsfrist bedurfte es nicht, weil der Verteidiger glaubhaft ge-
macht hat, daß die Revisionsbegründung rechtzeitig in den Haus-
briefkasten des Landgerichts eingelegt worden ist.
Bode Otten Rothfuß
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