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BGH Beschluss vom 07.05.2004 – 2 StR 92/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 92/04

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß §

349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 20. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der vom Generalbundesanwalt beantragten Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegrün-

dungsfrist bedurfte es nicht, weil der Verteidiger glaubhaft ge-

macht hat, daß die Revisionsbegründung rechtzeitig in den Haus-

briefkasten des Landgerichts eingelegt worden ist.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck