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BGH Beschluss vom 10.05.2004 – IXa ZB 186/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll

am 10. Mai 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2003 wird mit der

Maßgabe auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen,

daß die durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts entstan-

denen Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Wert für das Revisionsverfahren wird auf 1.000 € fest gesetzt.

Gründe

Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des

Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2003, mit welchem die gegen den

Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 2002 gerichtete sofortige Be-

schwerde verworfen worden ist, zu behandeln. Die Rechtsbeschwerde ist un-

statthaft, da sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be-

schwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie

ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zwar war das Oberlandesgericht zur Entscheidung nicht berufen. Wird

im zweiten Rechtszug ein Ablehnungsgesuch gestellt und entscheidet darüber

das Berufungsgericht - gleiches gilt für das Beschwerdegericht -, so findet ge-

gen die Ablehnungsentscheidung die Rechtsbeschwerde statt (Zöller/Greger,

ZPO 24. Aufl. § 406 Rn. 14; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 406 Rn. 21).

Dies verhilft der Rechtsbeschwerde indes nicht zum Erfolg. Denn auch

das formal richtige Rechtsmittel, nämlich die Rechtsbeschwerde gegen den

Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 2002, wäre als unzulässig zu

verwerfen gewesen. Auch insoweit ist die Rechtsbeschwerde weder nach dem

Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden.

Soweit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Kosten entstan-

den sind, fallen diese allerdings der Staatskasse zur Last (§ 8 Abs. 1 GKG).

Der Schuldner hat gegen den landgerichtlichen Beschluß mit Schreiben vom

25. August 2002 "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Das war nicht die so-

fortige Beschwerde.

Kreft

Athing Boetticher

von Lienen Zoll