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BGH Beschluss vom 10.05.2004 – IXa ZB 186/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
am 10. Mai 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2003 wird mit der
Maßgabe auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen,
daß die durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts entstan-
denen Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Wert für das Revisionsverfahren wird auf 1.000 € fest gesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2003, mit welchem die gegen den
Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 2002 gerichtete sofortige Be-
schwerde verworfen worden ist, zu behandeln. Die Rechtsbeschwerde ist un-
statthaft, da sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be-
schwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie
ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwar war das Oberlandesgericht zur Entscheidung nicht berufen. Wird
im zweiten Rechtszug ein Ablehnungsgesuch gestellt und entscheidet darüber
das Berufungsgericht - gleiches gilt für das Beschwerdegericht -, so findet ge-
gen die Ablehnungsentscheidung die Rechtsbeschwerde statt (Zöller/Greger,
Dies verhilft der Rechtsbeschwerde indes nicht zum Erfolg. Denn auch
das formal richtige Rechtsmittel, nämlich die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 2002, wäre als unzulässig zu
verwerfen gewesen. Auch insoweit ist die Rechtsbeschwerde weder nach dem
Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden.
Soweit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Kosten entstan-
den sind, fallen diese allerdings der Staatskasse zur Last (§ 8 Abs. 1 GKG).
Der Schuldner hat gegen den landgerichtlichen Beschluß mit Schreiben vom
25. August 2002 "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Das war nicht die so-
fortige Beschwerde.
Kreft
Athing Boetticher
von Lienen Zoll