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BGH Beschluss vom 11.05.2004 – 1 StR 86/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

1 StR 86/04

1.

2.

wegen Freiheitsberaubung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Oktober 2003

a)

in den Schuldsprüchen dahin geändert,

daß der Angeklagte S. - jeweils tateinheitlich zu-

sammentreffend - wegen Freiheitsberaubung in drei Fäl-

len, versuchter Freiheitsberaubung in einem Fall, falscher

Verdächtigung in vier Fällen, falscher uneidlicher Aussa-

ge, Anstiftung zur falschen Verdächtigung in drei Fällen

und

zu

falscher

uneidlicher

Aussage

sowie

- tatmehrheitlich begangen - wegen Betruges,

der Angeklagte A. - jeweils tateinheitlich zusammentref-

fend - wegen falscher uneidlicher Aussage, falscher Ver-

dächtigung in drei Fällen, Beihilfe zur Freiheitsberaubung

in zwei Fällen und versuchter Freiheitsberaubung

schuldig sind,

b)

in den Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden

verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen falscher Verdächti-

gung in drei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen und ver-

suchter Freiheitsberaubung, wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit

Freiheitsberaubung, Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage, falscher un-

eidlicher Aussage sowie wegen Betruges und wegen Anstiftung zur falschen

Verdächtigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen falscher

Verdächtigung in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung in

zwei Fällen und mit versuchter Freiheitsberaubung sowie wegen falscher un-

eidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,

deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Sachrüge

gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlußformel

ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend

ausgeführt hat, halten bei beiden Angeklagten die vom Landgericht getroffenen

Entscheidungen zu den Konkurrenzen nicht in jeder Hinsicht rechtlicher Nach-

prüfung stand. Bis auf den Betrug gehen sämtliche Tathandlungen des Ange-

klagten S. auf denselben Tatentschluß zurück und fallen bei den wieder-

holten Verwirklichungen dieser Straftatbestände mit den vier tateinheitlichen

Dauerdelikten der Freiheitsberaubung und der versuchten Freiheitsberaubung

zusammen. Dies gilt auch für die falsche uneidliche Aussage des Angeklagten

in der Hauptverhandlung gegen Z. M. und die beiden Anstiftungen des

Angeklagten A. zur falschen Verdächtigung und zur falschen uneidlichen

Aussage. Lediglich der Betrug steht dazu in Tatmehrheit. Hier decken sich we-

der die Ausführungshandlungen der Freiheitsberaubung mit der des Betrugs

noch dient der Betrug dazu, einen rechtswidrigen Dauerzustand herbeizufüh-

ren oder dessen Beendigung zu vereiteln.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Tathandlungen des Angeklagten

A. . Er hielt die falschen Verdächtigungen aufrecht, als Z. M. und T.

M. festgenommen wurden und gegen Ma. Haftbefehl erlassen

worden ist.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Das Landgericht hat zwar

den Tatbestand der Freiheitsberaubung und der versuchten Freiheitsberau-

bung in der alten Fassung zum Nachteil von Z. und T. M. und

Ma.

angewandt. Die Freiheitsberaubung zum Nachteil von Z. und T. M.

und die versuchte Freiheitsberaubung zum Nachteil des Ma. waren

jedoch erst nach dem 31. März 1998 vollendet, zu einem Zeitpunkt also, als die

neue Fassung des § 239 StGB bereits in Kraft getreten war. Dies beschwert

die Angeklagten jedoch nicht, weil die im konkreten Fall anzuwendende Straf-

vorschrift denselben Wortlaut und insbesondere denselben Strafrahmen ent-

hält.

2. Der Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfeh-

ler aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die An-

geklagten gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit nicht anders

hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhe-

bung der Strafaussprüche. Der Senat hat auch die beim Angeklagten S. für

den Betrug erkannte Einzelstrafe aufgehoben, weil diese Tat in einem inneren

Zusammenhang mit den übrigen tateinheitlich verwirklichten Delikten steht.

Zwar erscheint dem Senat aufgrund der bisher getroffenen Feststellun-

gen die Höhe der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen angesichts der erhebli-

chen Folgen der Straftaten, insbesondere der langen Dauer der Freiheitsent-

ziehungen, nicht unangemessen. Vorsorglich weist er aber für die neue Straf-

zumessung darauf hin, daß bei der Festsetzung der neuen Gesamtstrafe mög-

licherweise ein Härteausgleich im Hinblick auf die bei beiden Angeklagten in

den Urteilen vom 14. Mai 1999 und 1. Juni 1999 verhängten Gesamtgeldstra-

fen vorzunehmen ist.

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