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BGH Beschluss vom 11.05.2004 – 1 StR 86/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Freiheitsberaubung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Oktober 2003
a)
in den Schuldsprüchen dahin geändert,
daß der Angeklagte S. - jeweils tateinheitlich zu-
sammentreffend - wegen Freiheitsberaubung in drei Fäl-
len, versuchter Freiheitsberaubung in einem Fall, falscher
Verdächtigung in vier Fällen, falscher uneidlicher Aussa-
ge, Anstiftung zur falschen Verdächtigung in drei Fällen
und
zu
falscher
uneidlicher
Aussage
sowie
- tatmehrheitlich begangen - wegen Betruges,
der Angeklagte A. - jeweils tateinheitlich zusammentref-
fend - wegen falscher uneidlicher Aussage, falscher Ver-
dächtigung in drei Fällen, Beihilfe zur Freiheitsberaubung
in zwei Fällen und versuchter Freiheitsberaubung
schuldig sind,
b)
in den Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-
tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen falscher Verdächti-
gung in drei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen und ver-
suchter Freiheitsberaubung, wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung, Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage, falscher un-
eidlicher Aussage sowie wegen Betruges und wegen Anstiftung zur falschen
Verdächtigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen falscher
Verdächtigung in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung in
zwei Fällen und mit versuchter Freiheitsberaubung sowie wegen falscher un-
eidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,
deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Sachrüge
gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausgeführt hat, halten bei beiden Angeklagten die vom Landgericht getroffenen
Entscheidungen zu den Konkurrenzen nicht in jeder Hinsicht rechtlicher Nach-
prüfung stand. Bis auf den Betrug gehen sämtliche Tathandlungen des Ange-
klagten S. auf denselben Tatentschluß zurück und fallen bei den wieder-
holten Verwirklichungen dieser Straftatbestände mit den vier tateinheitlichen
Dauerdelikten der Freiheitsberaubung und der versuchten Freiheitsberaubung
zusammen. Dies gilt auch für die falsche uneidliche Aussage des Angeklagten
in der Hauptverhandlung gegen Z. M. und die beiden Anstiftungen des
Angeklagten A. zur falschen Verdächtigung und zur falschen uneidlichen
Aussage. Lediglich der Betrug steht dazu in Tatmehrheit. Hier decken sich we-
der die Ausführungshandlungen der Freiheitsberaubung mit der des Betrugs
noch dient der Betrug dazu, einen rechtswidrigen Dauerzustand herbeizufüh-
ren oder dessen Beendigung zu vereiteln.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Tathandlungen des Angeklagten
A. . Er hielt die falschen Verdächtigungen aufrecht, als Z. M. und T.
M. festgenommen wurden und gegen Ma. Haftbefehl erlassen
worden ist.
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Das Landgericht hat zwar
den Tatbestand der Freiheitsberaubung und der versuchten Freiheitsberau-
bung in der alten Fassung zum Nachteil von Z. und T. M. und
Ma.
angewandt. Die Freiheitsberaubung zum Nachteil von Z. und T. M.
und die versuchte Freiheitsberaubung zum Nachteil des Ma. waren
jedoch erst nach dem 31. März 1998 vollendet, zu einem Zeitpunkt also, als die
neue Fassung des § 239 StGB bereits in Kraft getreten war. Dies beschwert
die Angeklagten jedoch nicht, weil die im konkreten Fall anzuwendende Straf-
vorschrift denselben Wortlaut und insbesondere denselben Strafrahmen ent-
hält.
2. Der Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfeh-
ler aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die An-
geklagten gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit nicht anders
hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhe-
bung der Strafaussprüche. Der Senat hat auch die beim Angeklagten S. für
den Betrug erkannte Einzelstrafe aufgehoben, weil diese Tat in einem inneren
Zusammenhang mit den übrigen tateinheitlich verwirklichten Delikten steht.
Zwar erscheint dem Senat aufgrund der bisher getroffenen Feststellun-
gen die Höhe der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen angesichts der erhebli-
chen Folgen der Straftaten, insbesondere der langen Dauer der Freiheitsent-
ziehungen, nicht unangemessen. Vorsorglich weist er aber für die neue Straf-
zumessung darauf hin, daß bei der Festsetzung der neuen Gesamtstrafe mög-
licherweise ein Härteausgleich im Hinblick auf die bei beiden Angeklagten in
den Urteilen vom 14. Mai 1999 und 1. Juni 1999 verhängten Gesamtgeldstra-
fen vorzunehmen ist.
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