Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2004 – 3 StR 139/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Betruges u. a

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2004 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Verden vom 27. Mai 2003 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Mit ihr wurde geltend gemacht,

das Landgericht habe den Antrag auf Einholung eines weiteren Sach-

verständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt. Der Antrag war darauf

gestützt, der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige sei in

seinem schriftlichen vorbereitenden Gutachten von unrichtigen tat-

sächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Der Generalbundesan-

walt hält die Rüge für unzulässig, weil der Revisionsführer das schrift-

liche Gutachten nicht mitgeteilt habe (so auch BGH NStZ-RR 1996,

362; BGH bei Sander NStZ-RR 2004, 2 f.). Diese Auffassung er-

scheint nicht unbedenklich. Denn für die rechtliche Beurteilung ist

nicht das in den Akten befindliche, sondern das in der Hauptverhand-

lung erstattete Gutachten maßgeblich. Hier kann der Sachverständige

Mängel, die seinem vorbereitenden Gutachten noch anhafteten, aus-

geräumt haben, ohne daß dies aus dem Protokoll der Hauptverhand-

lung ersichtlich und damit aus dieser rekonstruierbar wäre. Entschei-

dend für die Überprüfung sind vielmehr die Gründe des den Beweis-

antrag zurückweisenden Beschlusses sowie die Darlegungen des Ur-

teils über den Inhalt des mündlich erstatteten Sachverständigengut-

achtens, das schon aus sachlichrechtlichen Gründen so weit darge-

stellt werden muß, daß das Revisionsgericht seine Tragfähigkeit prü-

fen kann (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1991, 596). Die Rüge ist

jedenfalls unbegründet, denn der Ablehnungsbeschluß der Strafkam-

mer weist keinen Rechtsfehler auf.

2. Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landge-

richt hat zutreffend die Dauer des Verfahrens sowie den Umstand,

daß die Straftaten lange zurückliegen, als selbständige Strafmilde-

rungsfaktoren berücksichtigt. Einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots vermag

der Senat nicht festzustellen. Für eine Überprüfung des Zeitraums vor

Erlaß des Urteils fehlt es an der erforderlichen Verfahrensrüge

(BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7 m. w. N.).

Eine Betrachtung des Verfahrensablaufs nach Einlegung der Revision

ergibt zwar, daß die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft

Stade vom 5. März 2004 datiert, obgleich ihr die Akten bereits im Ok-

tober 2003 vorlagen; unter Berücksichtigung einer normalen Bearbei-

tungsdauer bedeutet dies jedoch allenfalls eine Verzögerung von we-

nigen Monaten. Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten

Verfahrensabschnitts führt jedoch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht

überschritten wird (BGH NStZ 1999, 313; 2003, 384). So liegt es hier.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert