BGH Beschluss vom 11.05.2004 – 3 StR 139/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u. a
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Verden vom 27. Mai 2003 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Mit ihr wurde geltend gemacht,
das Landgericht habe den Antrag auf Einholung eines weiteren Sach-
verständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt. Der Antrag war darauf
gestützt, der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige sei in
seinem schriftlichen vorbereitenden Gutachten von unrichtigen tat-
sächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Der Generalbundesan-
walt hält die Rüge für unzulässig, weil der Revisionsführer das schrift-
liche Gutachten nicht mitgeteilt habe (so auch BGH NStZ-RR 1996,
362; BGH bei Sander NStZ-RR 2004, 2 f.). Diese Auffassung er-
scheint nicht unbedenklich. Denn für die rechtliche Beurteilung ist
nicht das in den Akten befindliche, sondern das in der Hauptverhand-
lung erstattete Gutachten maßgeblich. Hier kann der Sachverständige
Mängel, die seinem vorbereitenden Gutachten noch anhafteten, aus-
geräumt haben, ohne daß dies aus dem Protokoll der Hauptverhand-
lung ersichtlich und damit aus dieser rekonstruierbar wäre. Entschei-
dend für die Überprüfung sind vielmehr die Gründe des den Beweis-
antrag zurückweisenden Beschlusses sowie die Darlegungen des Ur-
teils über den Inhalt des mündlich erstatteten Sachverständigengut-
achtens, das schon aus sachlichrechtlichen Gründen so weit darge-
stellt werden muß, daß das Revisionsgericht seine Tragfähigkeit prü-
fen kann (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1991, 596). Die Rüge ist
jedenfalls unbegründet, denn der Ablehnungsbeschluß der Strafkam-
mer weist keinen Rechtsfehler auf.
2. Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landge-
richt hat zutreffend die Dauer des Verfahrens sowie den Umstand,
daß die Straftaten lange zurückliegen, als selbständige Strafmilde-
rungsfaktoren berücksichtigt. Einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots vermag
der Senat nicht festzustellen. Für eine Überprüfung des Zeitraums vor
Erlaß des Urteils fehlt es an der erforderlichen Verfahrensrüge
(BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7 m. w. N.).
Eine Betrachtung des Verfahrensablaufs nach Einlegung der Revision
ergibt zwar, daß die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft
Stade vom 5. März 2004 datiert, obgleich ihr die Akten bereits im Ok-
tober 2003 vorlagen; unter Berücksichtigung einer normalen Bearbei-
tungsdauer bedeutet dies jedoch allenfalls eine Verzögerung von we-
nigen Monaten. Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten
Verfahrensabschnitts führt jedoch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht
überschritten wird (BGH NStZ 1999, 313; 2003, 384). So liegt es hier.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert