Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2004 – 3 StR 143/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 143/04

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Mai

2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 17. Dezember 2003 im Maßregelausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch blei-

ben die Feststellungen zu den materiellen Voraussetzungen

der Unterbringung aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er-

pressung (Einzelstrafe von sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe)

unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zur Gesamt-

freiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt sowie die Unter-

bringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Ange-

klagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,

führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist

das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann mangels ausreichender

Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht be-

stehen bleiben. Nach dieser Vorschrift muß der Täter vor Begehung der abge-

urteilten Tat bereits zweimal wegen einer sogenannten Symptomtat zu einer

Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein, wobei

die erste Vorverurteilung bei Begehung der zweiten Vortat rechtskräftig gewe-

sen sein muß (vgl. BGHSt 34, 321; 35, 6). Das angefochtene Urteil, das die

herangezogenen früheren Verurteilungen nicht ausdrücklich benennt, belegt

diese Voraussetzungen nicht. Zwar wurde der Angeklagte nach den Feststel-

lungen zu seinen Vorstrafen am 22. Mai 1992 durch das Landgericht Flensburg

wegen schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Zu den als weitere Vorahndungen im Sinne des

§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommenden Urteilen des Landgerichts Kiel

vom 21. Dezember 1987 und des Landgerichts Flensburg vom 1. Oktober 1991

werden lediglich die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen mitgeteilt, nicht aber

die diesen zugrundeliegenden Einzelstrafen. Der vom Landgericht Kiel ver-

hängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten läßt sich we-

gen der Mehrzahl der Taten nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen,

daß dieser eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zugrunde

liegt. Solches erscheint bei der Verurteilung durch das Landgericht Flensburg

wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hingegen naheliegend; indes

teilt die Strafkammer nicht mit, wann dieses Urteil rechtskräftig geworden ist, so

daß der Senat nicht prüfen kann, ob die schwere räuberische Erpressung vom

18. Oktober 1991, die zu der Verurteilung des Angeklagten vom 22. Mai 1992

geführt hat, nach Rechtskraft jenes Urteils begangen wurde.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den materiellen Voraus-

setzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) können beste-

hen bleiben.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert