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BGH Beschluss vom 11.05.2004 – 4 StR 90/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. September 2003 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, daß aus den zutreffenden Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. April 2004 die An- ordnung der Führungsaufsicht aufgehoben wird; der Maßre- gelausspruch entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible