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BGH Beschluß vom 11.05.2004 – VI ZB 19/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 319, 511
Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im
Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die
Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses
Versehen muß nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deut-
lich sein (vgl. BGHZ 78, 22).
BGH, Beschluß vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - LG Mühlhausen
AG Worbis
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Scha-
densersatz in Höhe von 733,35 DM (374,96 €) in Anspruch genommen. Sein
Prozeßbevollmächtigter hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Amtsgericht am 30. Juni 2003 die Zulassung der Berufung angeregt. Mit Urteil
vom 26. September 2003 hat das Amtsgericht der Klage nur in Höhe von
31,83 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat gemäß § 313 a
ZPO von der Darlegung des Tatbestandes abgesehen und die Begründung der
Nebenentscheidungen u.a. auf § 713 ZPO gestützt. Das Urteil ist den Prozeß-
bevollmächtigten des Klägers am 1. Oktober 2003 zugestellt worden. Mit einem
am 13. Oktober 2003 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gemäß § 321 a
ZPO die Fortführung des Rechtsstreits beantragt. Darüber hinaus hat er den
Richter am Amtsgericht wegen Befangenheit abgelehnt und erklärt, daß er bei-
de Anträge zurücknehmen werde, wenn die Berufung durch eine Urteilsberich-
tigung gemäß § 319 ZPO zugelassen werde. Mit Beschluß vom 10. November
2003 hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Am 19. November 2003 hat
der Kläger Berufung eingelegt und diese mit einem am 13. Januar 2004 einge-
gangenen Schriftsatz begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das
Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist dem Klä-
ger am 3. Februar 2004 zugestellt worden. Er hat am 2. März 2004 Rechtsbe-
schwerde eingelegt, am 5. März 2004 Prozeßkostenhilfe beantragt und darum
gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden.
II.
Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist unbegründet. Die Rechts-
verfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätz-
liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht
erfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich ge-
klärt.
1. Der angefochtene Beschluß ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als
das Beschwerdegericht angenommen hat, die Berufungsfrist hätte auch dann
am 29. September 2003 zu laufen begonnen, wenn von einem Berichtigungs-
beschluß des Amtsgerichts im Sinne des § 319 ZPO auszugehen wäre. Das
Beschwerdegericht verkennt, daß von dem Grundsatz, wonach die Berichtigung
eines Urteils gemäß § 319 ZPO auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittel-
fristen keinen Einfluß hat, eine Ausnahme u.a. auch dann gilt, wenn die Partei
erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, daß das Rechtsmittel aus-
drücklich zugelassen ist (BGH, Urteil vom 7. November 2003 - V ZR 65/03 -
BGH-Report 2004, 286). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls sind hier
gegeben, da die Berufung nicht im Urteil, sondern erst mit dem nachfolgenden
Beschluß zugelassen worden ist.
2. Der angefochtene Beschluß beruht jedoch nicht auf diesem Rechts-
fehler. Das Beschwerdegericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzu-
lässig verworfen. Die Zulassung der Berufung in dem Beschluß vom 10. No-
vember 2003 ist nämlich unwirksam. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die
Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Urteil zu treffen. Das ist hier
nicht geschehen. Eine im Urteil übersehene Zulassung des Rechtsmittels kann
zwar gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses
nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß das Gericht das
Rechtsmittel im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur
versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach
dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an
der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres
deutlich sein. Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichti-
gungsbeschluß keine bindende Wirkung. Dies ist für die Frage der Revisionszu-
lassung geklärt (vgl. u.a. BGHZ 78, 22 m.w.N.), inzwischen auch für den Fall
der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden (BGH, Beschluß vom
24. November 2003 - II ZB 37/02 - BGH-Report 2004, 477, 478) und bedarf für
den gleichgelagerten Fall der Zulassung der Berufung (vgl. LG Mainz, NJW-RR
2002, 1654) keiner gesonderten höchstrichterlichen Entscheidung.
3. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 10. November 2003 ist kein Be-
schluß im Sinne von § 319 ZPO. Abgesehen davon, daß er weder als Berichti-
gungsbeschluß bezeichnet ist noch in dem Beschluß von einer offensichtlichen
Unrichtigkeit des Urteils oder von einer Berichtigung die Rede ist, fehlt es auch
an den Voraussetzungen von § 319 Abs. 1 ZPO. Das Urteil des Amtsgerichts ist
nämlich nicht offensichtlich unrichtig. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen,
daß das Gericht die Berufung seinerzeit nicht zulassen wollte. Die ausdrückli-
che Bezugnahme auf § 313 a ZPO und die u.a. auf § 713 ZPO gestützten Ne-
benentscheidungen machen deutlich, daß das Gericht davon ausging, gegen
dieses Urteil sei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Bei dieser Sachlage bleibt die
nachträglich durch Beschluß erfolgte Zulassung der Berufung ohne Wirkung.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr