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BGH Beschluss vom 12.05.2004 – 5 StR 46/04

5. Strafsenat

5 StR 46/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 26. September 2003 nach

§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II.2.

der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird

der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freige-

sprochen, die auch die hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen

hat,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit

den zugehörigen Feststellungen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung über die Bildung einer neuen Gesamtfreiheits-

strafe und über die verbleibenden Kosten des Rechts-

mittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge

den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist das Rechts-

mittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat im Fall II.2. der Urteilsgründe eine Untreue

mit folgenden Feststellungen begründet:

Der Angeklagte und der Zeuge R erwarben 1998 sämtliche

Geschäftsanteile der A E GmbH und vertraten die Gesellschaft als

alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Die frühere Alleingesellschafte-

rin der GmbH, die A GmbH & Co. KG, hatte eine 1994 beschlossene

Kapitalerhöhung über 950.000 DM nicht vollzogen und war – schon in Liqui-

dation befindlich – seit dem 31. Januar 2001 überschuldet. Auch die vom

Angeklagten geführte GmbH geriet in erhebliche wirtschaftliche Schwierig-

keiten. Um sich der nach § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 GmbHG bestehenden

Haftung in Höhe von 717.000 DM zu entziehen, trat der Angeklagte als Ver-

treter der GmbH am 2. März 2001 die gegen die KG i. L. bestehende – wert-

lose – Einlageforderung ohne Gegenleistung an die F KG ab. Dadurch

sollte der künftige Insolvenzverwalter der GmbH über das Bestehen des ge-

gen den Angeklagten gerichteten Anspruchs getäuscht werden. Zwar sei die

Einlageforderung in der Bilanz der GmbH unter „sonstige Vermögensgegen-

stände“ als „Forderung gegen Gesellschafter“ ausgewiesen gewesen. Der

durch die Abtretung wenigstens hervorgerufene Schein und die Buchung der

Abtretung hätten aber nicht mehr sichergestellt, daß ein dem Angeklagten

nachfolgender Vertreter den Anspruch gegen den Angeklagten hätte erken-

nen können.

2. Diese Erwägungen des Landgerichts halten sachlichrechtlicher

Prüfung nicht stand. Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-

chung anerkannt, daß in den Fällen unordentlicher Buchführung ein Nachteil

im Sinne des § 266 StGB als schadensgleiche Vermögensgefährdung ange-

nommen werden kann, soweit die Durchsetzung berechtigter Ansprüche er-

heblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden ist (vgl. BGHSt 47, 8, 11

m.w.N.). Dafür liegen nach den Feststellungen des Landgerichts aber keine

Anhaltspunkte vor. Die Einstellung der Einlageforderung in die Bilanz der

GmbH als „Forderung gegen Gesellschafter“ war nicht geeignet, die Durch-

setzung des gegen den Angeklagten bestehenden Anspruchs erheblich zu

erschweren. Zwar wurde damit der Angeklagte als Mehrheitsgesellschafter

nicht persönlich als Verpflichteter bezeichnet. Solches war hier aber auch

nicht erforderlich, weil sich der Bilanz schon aus der Bezeichnung „Gesell-

schafter“ – bei seit 1998 unverändert zwei Gesellschaftern – ein deutlicher

Hinweis auf den Angeklagten entnehmen ließ. Auch die Buchung der Abtre-

tung war zur Verschleierung des Anspruchs gegen den Angeklagten unge-

eignet. Der Ausbuchung der Einlageforderung gegen die KG i. L. stand – in-

folge der im übrigen nach § 399 BGB unwirksamen Abtretung – nämlich kei-

ne Gegenbuchung gegenüber. Dieser Umstand war sogar geeignet, die be-

sondere Aufmerksamkeit des Insolvenzverwalters der GmbH auf die Abtre-

tung zu lenken und dadurch die Geltendmachung des Anspruchs gegen den

Angeklagten sogar noch zu fördern. Der ab dem 2. Mai 2001 tätig gewordene

Insolvenzverwalter hat den Einlageanspruch gegen den Angeklagten dann

auch gerichtlich durchgesetzt.

Damit vermag das Vorgehen des Angeklagten hier nicht mehr als ei-

nen nicht strafbaren Versuch einer Untreue zu begründen.

Der Senat schließt aus, daß eine neue Hauptverhandlung zu weiter-

gehenden, den Angeklagten belastenden Feststellungen wird führen können,

und spricht den Angeklagten deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst

frei (vgl. BGH NJW 1999, 1562, 1564).

3. Der Wegfall der Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten

Freiheitsstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Da-

gegen können die übrigen Freiheitsstrafen von zwei mal acht und sechs Mo-

naten bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß die Bemessung dieser

milden Strafen durch die aufgehobene Einsatzstrafe beeinflußt war. Der neue

Tatrichter wird demnach aus diesen Strafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe

zu bilden haben.

Harms Häger Raum

Brause Schaal