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BGH Beschluss vom 12.05.2004 – 5 StR 51/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2004 beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Sep- tember 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen.
Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Harms Häger Raum
Brause Schaal