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BGH Beschluss vom 13.05.2004 – 5 StR 356/03

5. Strafsenat

5 StR 356/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Mai 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 21. Januar 2003 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Der Senat merkt an: Den Antrag auf „die Durchführung einer Maßnahme zur

Sicherung von daktyloskopischen und genetischen Spuren“ vom 26. Novem-

ber 2002 hat das Landgericht durch Beschluß vom 27. November 2002

rechtsfehlerfrei abgelehnt.

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